Beglaubigungen
Die Beurkundung der Echtheit einer Unterschrift bzw. eines Siegels auf einer Urkunde oder einem Schriftstück durch eine Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) wird als Beglaubigung bezeichnet. Die anfallenden Gebühren finden Sie rechts unter Quicklinks "Konsularisches". Bitte beachten Sie, dass eine Beglaubigung auch von Honorarkonsulaten vorgenommen werden kann.
Beglaubigt werden in der Regel:
1) private (z.B. auf Kaufverträgen, Vollmachten) und behördliche Unterschriften
2) die Übereinstimmung einer Abschrift/Kopie mit einem vorgelegten Schriftstück (Vidimierung)
Bitte beachten Sie folgende Punkte:
a) Übersetzungen werden von den Vertretungsbehörden WEDER angefertigt NOCH wird deren Richtigkeit beglaubigt.
b) Die Vertretungsbehörde ist NICHT für den Inhalt der Urkunde/des Schriftstücks verantwortlich.
c) Die die Beglaubigung begehrende Person muss sich durch einen LICHTBILDAUSWEIS (z.B. Reisepass) ausweisen.
Haager Übereinkommen & Apostille
Das Haager Übereinkommen von 1961, dem Österreich und die USA angehören, legt fest, dass öffentliche Urkunden des jeweils anderen Staates keiner Beglaubigung durch die jeweilige Botschaft bzw. das jeweilige Konsulat bedürfen. Jedoch sind sie zum Nachweis der Echtheit der Unterschrift bzw. des amtlichen Siegels mit einer sog. APOSTILLE zu versehen.
Öffentliche Urkunden sind:
a) Gerichtsurkunden, Urkunden im Bereich der Rechtspflege (z.B. Scheidungsurteil, Adoptionsentscheid)
b) Urkunden von Verwaltungsbehörden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)
c) notarielle Urkunden (mit der Unterschrift eines Notars versehene private Schriftstücke, z.B. Kaufverträge, Vollmachten)
d) auf Privaturkunden angebrachte amtliche Bescheinigungen (z.B. Registrierungsvermerke)
Bitte beachten Sie, dass die Apostille auf der Urkunde oder auf einem beigehefteten Anhang angebracht wird. Sie wird nur auf Antrag des Unterzeichners bzw. des Urkundeninhabers ausgestellt.
Ohne APOSTILLE werden die öffentlichen Urkunden des einen Staates (Österreich oder USA) im jeweils anderen Staat (USA oder Österreich) grundsätzlich NICHT anerkannt.
Ausstellungsorgane einer Apostille
In Österreich wird eine Apostille vom
a) Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
b) den Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befassten Gerichtshöfe erster Instanz
c) den Landeshauptleuten bzw. Landesregierungen
ausgestellt.
In den USA wird eine Apostille vom
a) zuständigen Beamten und Stellvertreter im Department of State
b) den clerks und deputy clerks der US Federal Courts
c) den Secretaries of the State und Deputy Secretaries of the State des jeweiligen Bundesstaats ausgestellt.
Achtung: Notarielle Urkunden (z.B. Bestätigung einer Unterschrift, Vertrag, Vollmacht etc.) bzw. Dokumente, die nicht von lokalen oder staatlichen Behörden der USA ausgestellt werden, bedürfen meistens noch der Beglaubigung durch den zuständigen County Clerk, bevor durch den jeweiligen US-Bundesstaat die Apostille vergeben wird.
