Österreichische Staatsbürgerschaft
Auf dieser Seite finden Sie nützliche Informationen über
I) den Erwerb bzw. Wiedererwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft
(einschließlich der Bestimmungen für Opfer des Nationalsozialismus),
II) den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, und
III) Doppelstaatsbürgerschaft.
Bitte beachten Sie, dass die Informationen auf dieser Seite nur einen generellen Überblick darstellen. Auf Grund der Komplexität des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes können hier nicht alle Spezifika und Ausnahmeregelungen im Detail und umfassend erläutert werden. Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte das Generalkonsulat: Tel. (212) 933 5143, e-mail: info(at)austria-ny.org
Staatsbürgerschaftsnachweis
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist das einzige offizielle Dokument, das Ihnen Ihre österreichische Staatsbürgerschaft bestätigt und muss bei Reisepassbeantragungen zwingend vorgelegt werden. Auch wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie auf Grund einer Doppelstaatsbürgerschaft einen Staatsbürgerschaftsnachweis nicht zwingend benötigen, empfehlen wir Ihnen doch, einen zu beantragen, da er zugleich die Basis Ihrer Registrierung in Österreich als österreichischer Staatsbürger ist.
Unabhängig davon, ob Sie für sich oder für Ihr neugeborenes Kind um einen Staatsbürgerschaftsnachweis ansuchen, die folgenden Dokumente sind (zutreffendenfalls) vorzulegen:
- Antragsformular für Staatsbürgerschaftsnachweis - ausgefüllt, datiert und unterschrieben durch den Antragsteller oder seine/ihre Eltern
- Eidesstattliche Erklärung bzw. Eidesstattliche Erklärung für Minderjährige - ausgefüllt, datiert und unterschrieben
- Original Geburtsurkunde des Antragstellers (ev. mit Apostille)
- Original Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern
- Original Heiratsurkunde der Eltern
- Original Alien Registration Card (Green Card) oder gültiges Visum
- Konsulargebühr
- Adressiertes und frankiertes Rückkuvert (certified mail, return receipt requested) falls sie Ihre Unterlagen per Post retourniert haben möchten. Das Generalkonsulat übernimmt keine Haftung bei Verlust von Dokumenten auf dem Postweg.
Alle ausländischen Dokumente können nur dann akzeptiert werden, wenn sie mit einer entsprechenden diplomatischen Beglaubigung bzw. einer Apostille nach dem Haager Beglaubigungsübereinkommen versehen sind.
I) Erwerb bzw. Wiedererwerb der Österreichischen Staatsbürgerschaft
1) durch Abstammung:
a) Ehelich geborene Kinder erhalten die österr. Staatsbürgerschaft wenn
aa) geboren vor dem 1.9.1983: Vater ist Österreicher zur Zeit der Geburt des Kindes
ab) geboren am oder nach dem 1.9.1983: ein Elternteil ist Österreicher zur Zeit der Geburt des Kindes
b) Uneheliche Kinder erhalten die österr. Staatsbürgerschaft
ba) wenn Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes Österreicherin ist
bb) durch Legitimierung ,wenn das Kind (dessen Mutter nicht Österreicherin ist) zum Zeitpunkt der Heirat seiner biologischen Eltern noch minderjährig und unverheiratet ist sowie der Vater zu diesem Zeitpunkt Österreicher ist. Wenn das legitimierte Kind über 14 Jahre alt ist (aber noch immer minderjährig, d.h. unter 18), muss er/sie dem Erwerb der österr. Staatsbürgerschaft zustimmen.
2) durch Heirat:
Der fremde Ehepartner eines/r Österreichers/In kann die österr. Staatsbürgerschaft erwerben wenn
a) beide für zumindest fünf (5) Jahre verheiratet sind und im gemeinsamen Haushalt leben und
b) mind. sechs (6) Jahre rechtsmäßig ununterbrochen in Österreich aufhältig sind.
Bitte beachten Sie, dass der fremde Ehepartner in der Regel seine/ihre ausländische Nationalität aufgeben muss. Bzgl. USA bestehen jedoch bestimmte Ausnahmeregelungen.
3) durch Antrag:
Ein Ausländer hat das Recht die österreichische Staatsbürgerschaft zu erhalten, wenn
a) er/sie über die letzten 30 Jahre stetig in Österreich gelebt hat oder
b) er/sie über die letzten 15 Jahre stetig in Österreich gelebt hat und erfolgreich die Integration in die österreichische Gesellschaft nachweisen kann
c) er/sie Ehegatte eines Österreichers ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt
Einem Ausländer kann die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn alle folgenden Punkte erfüllt sind:
a) zumindest 10 Jahre stetiger Aufenthalt in Österreich
b) ausreichende finanzielle Mittel bzw. gesichertes Einkommen
c) keine Vorstrafen
d) ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache sowie gute österreichische Geschichtskenntnisse
e) bejahende Einstellung zur Republik Österreich.
In seltenen Fällen kann ein Ausländer auch bereits nach sechs Jahren stetigen Aufenthalts in Österreich die Staatsbürgerschaft beantragen.
4) durch Wiedererwerb:
a) Weibliche (österr.) Staatsbürgerinnen, die die österr. Staatsbürgerschaft vor dem 1.9.1983 verloren haben, weil sie einen Ausländer geheiratet haben, können diese wiedererwerben, wenn sie innerhalb von zwei (2) Jahren nach dem Tod des Gatten oder Scheidung von ihm darum ansuchen.
b) Ein österr. Staatsbürger, der die österr. Staatsbürgerschaft verloren hat, kann diese wiedererlangen, wenn er zumindest für ein Jahr wieder stetig in Österreich gelebt hat und vor Verlust der Staatsbürgerschaft zumindest zehn (10) Jahre lang Österreicher gewesen war.
5) durch Wiedererwerb basierend auf § 58c des StBG. (Opfer des Nationalsozialismus):
Ale früheren österreichischen Staatsbürger, die Österreich vor dem 9. Mai 1945 auf Grund von
a) Verfolgungen durch die NSDAP und/oder die Behörden des Dritten Reiches oder
b) Verfolgungen wegen des Eintretens für ein demokratisches Österreich
verlassen mussten, können ihre österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige (Erklärung) wiedererwerben.
Weder ein ständiger Wohnsitz in Österreich noch die Aufgabe der jetzigen Staatsangehörigkeit sind erforderlich. Es fallen auch keine Gebühren an.
Durch einen Zusatz zum Staatsbürgerschaftsgesetz ist es seit 1999 auch Personen, die nicht die österr. Staatsbürgerschaft besessen haben, jedoch Staatsangehörige der Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns waren und vor dem 9.5.1945 Österreich auf Grund der oben angeführten Verfolgungen verlassen mussten, möglich, die österr. Staatsbürgerschaft zu erhalten. In diesen Fällen sind jedoch Gebühren zu entrichten.
Frühere österreichische StaatsbürgerInnen müssen folgende Dokumente im Original vorlegen:
a) unterfertigte Erklärung
b) Geburtsurkunde
c) Heiratsurkunde
d) wenn zutreffend: Nachweis einer Namensänderung
e) wenn zutreffend: Nachweis des akademischen Grades
f) gültiger Reisepass
g) Nachweis der österr. Staatsbürgerschaft zum Zeitpunkt der Emigration aus Österreich (Heimatschein, Heimatrollenauszug, alter österr. [oder Nazi-deutscher] Reisepass)
h) Nachweis des Erwerbs der U.S. (oder einer anderen) Staatsangehörigkeit
i) Nachweis des Datums der Emigration aus Österreich
II) Verlust der Österreichischen Staatsbürgerschaft
1) Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit:
Ein österr. Staatsbürger, der um eine fremde Staatsangehörigkeit ansucht, verliert die österr. Staatsbürgerschaft mit dem Erwerb der fremden Nationalität. Minderjährige, eheliche Kinder verlieren in der Regel ebenso ihre österreichische Staatsbürgerschaft (auf Grund dessen, dass die Eltern die ihrige verlieren).
2) Eintritt in die Militärkräfte eines fremden Staates:
Ein Österreicher, der freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt, verliert dadurch die österr. Staatsbürgerschaft.
3) Entziehung:
Ein österr. Staatsbürger, der für einen fremden Staat arbeitet und die Interessen und den Ruf der Republik Österreich (dadurch) schädigt, verliert die österr. Staatsbürgerschaft. Weiters verlieren neueingebürgerte Österreicher, die ihre alte Staatsangehörigkeit nicht innerhalb der vorgeschriebenen zwei Jahre zurücklegen, ihre neuerworbene österr. Staatsbürgerschaft wieder.
4) Verzicht:
Ein österr. Staatsbürger kann, unter bestimmten Umständen, auf seine österr. Staatsbürgerschaft verzichten.
III) Doppelstaatsbürgerschaft
Im allgemeinen erlaubt das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz keine doppelten Staatsangehörigkeiten. Eine Ausnahme bilden jedoch Fälle, wo jemand mehrfache Staatsangehörigkeiten durch Geburt erwirbt (z.B. Kind geboren von in den USA lebenden österreichischen Eltern --> dann erhält das Kind bei Geburt die österreichische und die US-amerikanische Staatsangehörigkeit).
In allen übrigen Fällen muss bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit die bisher bestandene Nationalität grundsätzlich aufgegeben werden. Jedoch ist in § 28 StBG. noch eine weitere Ausnahme festgehalten:
Einem österreichischen Staatsbürger kann die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft gestattet werden, wenn
a) die Beibehaltung im Interesse der Republik Österreich ist, oder
b) persönliche Gründe vorliegen, die in Betracht zu ziehen sind (das Gesetz ist hierbei nicht explizit, aber mögliche Gründe könnten z.B sein: in Österreich lebende Verwandte, Karrierechancen, Besitzungen in Österreich etc.).
Nur Personen, die durch Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, können auf diese unter b) angeführte Ausnahme zurückgreifen.
Die für die Gewährung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zuständige österreichische Behörde ist das jeweilige Amt der Landesregierung, wo der Antragsteller seinen letzten Hauptwohnsitz in Österreich hatte. Wenn der antragstellende Österreicher im Ausland geboren wurde und niemals in Österreich gelebt hat, so wird der Antrag durch das Amt der Wiener Landesregierung bearbeitet.
Der Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist ein schriftliches Ersuchen, das entweder direkt oder im Wege des Generalkonsulats, an das zuständige Amt der Landesregierung zu schicken ist. Folgende Dokumente sind im Original beizuschließen:
a) Staatsbürgerschaftsnachweis
b) Geburtsurkunde
c) wenn zutreffend: Heiratsurkunde
d) Strafregisterauszüge von allen Ländern, in denen man länger als sechs Monate aufhältig war (FBI Führungszeugnis erhalten Sie in Clarksburg, West Virginia,)
e) ausführlicher Lebenslauf
Alle ausländischen Dokumente (ausgenommen Strafregisterauszüge) können nur dann akzeptiert werden, wenn sie mit einer entsprechenden diplomatischen Beglaubigung bzw. einer Apostille nach dem Haager Beglaubigungsübereinkommen versehen sind.
Bitte unbedingt zu beachten:
Ein österreichischer Staatsbürger, der seine Staatsbürgerschaft behalten möchte, darf vor Erhalt des Genehmigungsbescheids keine Schritte setzen, die zum Erwerb der US-Staatsangehörigkeit führen. Wenn man die Genehmigung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft erhalten hat, hat man zwei Jahre Zeit, die US-Staatsangehörigkeit zu erwerben. Ist absehbar, dass dieser Zeitraum zu kurz bemessen ist, so ist rechtzeitig ein Antrag auf Fristerstreckung zu stellen.
