Österreichischer Reisepass
Reisepassangelegenheiten im Ausland
Laut Passgesetz 1992 (§ 16 Abs. 5) kann eine Person mit Hauptwohnsitz im Ausland die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses nicht nur bei der (aufgrund des Hauptwohnsitzes) zuständigen Behörde, sondern auch bei einer geographisch zum Hauptwohnsitz näher gelegenen Berufsvertretungsbehörde beantragen.
Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, die ihren Wohnsitz im NICHT-EU-Ausland haben, kann die Ausstellung eines gewöhnlichen EU-Reisepasses / Personalausweises bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde ihres Hauptwohnsitzes im Ausland, aber auch bei einer geographisch ihrem Wohnsitz näher gelegenen Botschaft bzw. einem Generalkonsulat beantragt werden, auch wenn diese bzw. dieses sich nicht im Staat, in dem sich der Hauptwohnsitz befindet, liegt.
In Nordamerika sind folgende Berufsvertretungsbehörden für die Ausstellung von Reisepässen zuständig:
- die österreichischen Botschaften in Washington und Ottawa
- die Generalkonsulate in Chicago, Los Angeles und New York.
Öffnungszeiten und Adresse des Generalkonsulats New York; Feiertage
Bitte beachten Sie, dass österreichische Honorarkonsulate in den USA mit Ausnahme des Konsulats in Miami/Florida keine Passanträge mit Fingerabdruck (ab dem 12. Lebensjahr) entgegennehmen können. Von AntragstellerInnen, die dieses Service in Anspruch nehmen möchten, wird seit 01.04.2011 eine zusätzliche Konsulatsgebühr in Höhe von € 30,-- für Reisepassanträge bzw. € 15,-- für Personalausweisanträge eingehoben. Damit soll sichergestellt werden, dass trotz des erhöhten Aufwandes der Honorarkonsulate dieses Zusatzservice zur Verfügung steht, um den Antragstellerinnen und Antragstellern mitunter längere Anfahrtswege zu ersparen.
Kinderreisepässe (bis zum 12. Lebensjahr) können an den Honorarkonsulaten (HK Boston, HK Pittsburgh, HK Bermuda) im Amtsbereich des Generalkonsulat New York beantragt werden.
Österreichische StaatsbürgerInnen mit Wohnsitz im Ausland haben zusätzlich die Möglichkeit, bei einem Österreich-Aufenthalt bei einer inländischen Passbehörde (Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft) einen neuen Reisepass zu beantragen. Als Auslandsösterreicherin/Auslandsösterreicher sollten Sie jedoch beachten, dass es aufgrund der Überprüfung der Staatsbürgerschaft (bei Auslandsösterreicherinnen / Auslandsösterreichern, die schon länger als fünf Jahre im Ausland leben) zu einer längeren Wartezeit kommen kann.
Seit dem 30. März 2009 werden nur noch biometrische Reisepässe mit Fingerabdruck ausgestellt. Alle AntragstellerInnen müssen daher bei der Beantragung eines österreichischen Reisepasses persönlich vorsprechen. Ein per Post eingebrachter Antrag kann nicht bearbeitet werden und wird retourniert.
Achtung: Kinder können nicht mehr in neue österreichische Reisepässe miteingetragen werden. Bestehende Kindermiteintragungen bleiben nur noch bis einschließlich 14. Juni 2012 gültig, ab dem 15. Juni 2012 muss jedes österreichische Kind einen eigenen Reisepass vorweisen. Die Gültigkeit des Reisepasses selbst, in dem sich die Kindermiteintragung befindet, bleibt davon jedoch unberührt. Es wird dringend empfohlen, für die betroffenen minderjährigen Kinder umgehend einen eigenen Reisepass zu beantragen.
Bei der Antragstellung eines neuen Sicherheitspasses muss mit einer bis zu fünfwöchigen Bearbeitungsdauer ab Erhalt der vollständigen Unterlagen gerechnet werden, da diese nunmehr aufgrund der technischen Sicherheitsmerkmale nur noch in Österreich angefertigt werden können.
Alle derzeit gültigen Reisepässe bleiben weiterhin bis zu deren Ablaufdatum gültig und müssen nicht ausgegetauscht werden!
Im Fall eines Passverlusts im Ausland kann von den österreichischen Vertretungsbehörden ein kurzfristig gültiger Notreisepass zur Heimreise ausgestellt werden. Nach Rückkehr ist/kann ein neuer gewöhnlicher EU-Reisepass mit Gültigkeit von 10 Jahren bei der zuständigen Passbehörde zu beantragen/beantragt werden.
Erforderliche Nachweise im Original für die Ausstellung/Änderung/Ergänzung eines österr. Reisepasses:
- Ausgefülltes und unterfertigtes Antragsformular/Antragsformular für Minderjährige (erhältlich bei den Vertretungsbehörden)
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde oder Namensänderungsbescheid - sofern zutreffend
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Nachweis eines akademischen Grades - sofern zutreffend
- Nachweis des Hauptwohnsitzes nach den örtlichen Gegebenheiten, z.B. Aufenthaltstitel, Visa, Meldebestätigung etc.
- amtlicher Lichtbildausweis oder Identitätszeuge
- zwei gleiche Passbilder nach ICAO Standard
- alter Reisepass
- Personenstanderklärung
Alle nicht österreichischen Dokumente können nur dann akzeptiert werden, wenn sie mit einer entsprechenden diplomatischen Beglaubigung bzw. einer Apostille nach dem Haager Beglaubigungsübereinkommen versehen sind!
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und zur Erfassung der Fingerabdrücke ist eine persönliche Antragsstellung ausnahmslos erforderlich.
Konsulargebühren sind nur in US-$ zu entrichten gem. entsprechenden EURO Gegenwert:
· Ausstellung eines neuen Reisepasses: 76,- Euro
· Für Kinder (2-12 Jahre): 30,- Euro
· Für Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres: gebührenfrei (für den ersten Reisepass)
· Änderung einer Eintragung bzw. Ergänzung: 29,- Euro
· NEU: seit 1.4.2011, kostenpflichtige Antragstellung bei Honorarkonsulat Miami: zzgl. 30,- Euro
Sonderbestimmungen:
a) Reisepässe für Minderjährige werden mit folgender Gültigkeitsdauer ausgestellt:
bis zum zweiten Lebensjahr: zweijährige Gültigkeit (gebührenfrei für den ersten Reisepass)
vom zweiten bis zwölften Lebensjahr: fünfjährige Gültigkeit
ab vollendetem zwölften Lebensjahr: zehnjährige Gültigkeit
Für Minderjährige unter 14 Jahren ist der Reisepass durch den gesetzlichen Vertreter zu beantragen; auf dem Antragsformular müssen beide Elternteile unterschreiben. Die Unterschriften müssen notariell beglaubigt sein, wenn sie nicht vor einem Vertreter des Konsulates geleistet werden. Bei nicht aufrechter Ehe ist das Scheidungsurteil vorzulegen.
Mündige Minderjährige über 14 Jahre können - bei schriftlicher Zustimmung beider Elternteile (Unterschriften müssen notariell beglaubigt sein, wenn sie nicht vor einem Bediensteten des Konsulates geleistet werden) - den Reisepass selbst beantragen.
b) Familiennamen der Ehegatten
Wenn die Eheschließung vor dem 1. Mai 1995 stattgefunden hat darf der Geburtsname dem Ehenamen mittels Bindestrich nachgestellt werden (Ehename-Geburtsname; z.B. Maier-Huber). Auf Seite 5 des Reisepasses wird dann der Vermerk angebracht: "Zur Führung des Doppelnamens "Ehename-Geburtsname" nicht verpflichtet."
Bei Eheschließung ab dem 1. Mai 1995 wird jener Name im Reisepass eingetragen, der vor der Eheschließung in öffentlicher und beglaubigter Urkunde festgelegt wurde. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname. In ausländischen Heiratsurkunden festgehaltene Namensregelungen, die nicht mit dem österreichischen Recht konform sind, können nicht übernommen werden.
Für weitere Informationen, vor allem hinsichtlich der Bearbeitungsdauer, kontaktieren Sie bitte direkt Ihre nächstgelegene österreichische Vertretungsbehörde bzw. deren Homepage. Zusätzliche Informationen unter dem Help-Amtshelfer
