Österreichischer Reisepass
Laut Passgesetz 1992 (§ 16 Abs. 5) kann eine Person mit Hauptwohnsitz im Ausland die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses nicht nur bei der (aufgrund des Hauptwohnsitzes) zuständigen Behörde, sondern auch bei einer geographisch zum Hauptwohnsitz näher gelegenen Berufsvertretungsbehörde beantragen.
In Nordamerika sind folgende Berufsvertretungsbehörden für die Ausstellung von Reisepässen zuständig:
- die österreichischen Botschaften in Washington, D.C. und Ottawa
- die Generalkonsulate in Chicago, Los Angeles, New York
Bitte beachten Sie, dass österreichische Honorarkonsulate keine Passanträge entgegennehmen können.
Österreichische StaatsbürgerInnen mit Wohnsitz im Ausland haben zusätzlich die Möglichkeit, bei einem Österreich-Aufenthalt bei einer inländischen Passbehörde (Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft) einen neuen Reisepass zu beantragen.
Seit dem 30. März 2009 werden nur noch biometrische Reisepässe mit Fingerabdruck ausgestellt. Alle AntragstellerInnen müssen daher bei der Beantragung eines österreichischen Reisepasses persönlich vorsprechen. Ein per Post eingebrachter Antrag kann nicht bearbeitet werden und muss retourniert werden.
Alle derzeit gültigen Reisepässe bleiben weiterhin bis zu deren Ablaufdatum gültig und müssen nicht umgetauscht werden!
Adresse und Öffnungszeiten; Österreichische Feiertage
Konsulargebühren für Passausstellung bzw. -änderung
A) Neuausstellung von Reisepässen:
Österreichische EU-Reisepässe sind grundsätzlich für zehn (10) Jahre gültig und können nicht verlängert werden. Seit 30. März 2009 werden nur mehr biometrische Reisepässe mit Fingerabdrücken ausgegeben (am Chip gespeichert aber nicht abgebildet). Die Ausstellung der maschinenlesbaren Pässe erfolgt in Österreich - mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 4 Wochen ist zu rechnen.
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular für Passausstellung
- Eidesstattliche Erklärung für Erwachsene oder Minderjährige
- 1 Passbild ohne Amtssiegel; Prüfschablone (html, pdf) und Passbildkriterien ausdrucken und Fotografen Ihrer Wahl vorzeigen (empfohlener Fotograf in NYC:
Columbia Photo
3 West 51st Street (btw. 5th and 6th Av)
Telefon 212 245 8058 sowie
Fotograf in Albany: www.timraabnorthern.com)
Bildhöhe mind. 45 mm (1,8 inch), Bildbreite mind. 35 mm (1,4 inch), Kopfgröße max. 36 mm (1,4 inch), Augenabstand mind. 8 mm (0,3 inch) - Original Alien Registration Card (Green Card) oder gültiges Visum
- Original Geburtsurkunde
- Original Staatsbürgerschaftsnachweis (Ausstellung gegebenenfalls durch Generalkonsulat)
Bei Kindern bis zum 12. Lebensjahr: Original Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters oder der Mutter bei ehelichen bzw. der Mutter bei unehelichen Kindern - bisheriger Reisepass
- wenn zutreffend: Heiratsurkunde
- wenn zutreffend: Scheidungsurkunde von Vorehen
- wenn zutreffend: Nachweis des akademischen Grades
- wenn zutreffend: Polizeiliche Verlust-/Diebstahlsanzeige mit Angabe der Passdaten, Datum und Ort des Verlustes/Diebstahls
- Kopien aller Unterlagen (außer Antragsformular)
- adressiertes und frankiertes Rückkuvert (inkl. ausgefüllten Certified Mail Receipt) falls Sie Ihren Reisepass per US Postal Service retourniert haben möchten. Das Generalkonsulat übernimmt keine Haftung bei Verlust von Dokumenten auf dem Postweg.
B) Änderungen in bestehenden Reisepässen:
Folgende Eintragungen bzw. Änderungen sind bei EU-Reisepässen möglich:
a) Eintragung eines anerkannten akademischen Grades
b) Besondere Kennzeichen
Seit dem 15. Juni 2009 gibt es keine Miteintragung von Kindern im Reisepass der Eltern mehr. Jedes Kind benötigt daher einen eigenen Reisepass mit Chip. Bestehende Miteintragungen bleiben bis 15. Juni 2012 gültig, danach werden sie automatisch ungültig, unabhängig davon bleibt die Gültigkeit des Reisedokuments, in dem sich die Kindermiteintragung befindet, bis zum abgedruckten Ablaufdatum gültig.
Namensänderungen bzw. Namensberichtigungen sind nachträglich nicht mehr möglich. In solchen Fällen muss ein neuer Reisepass beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular für Passänderung
- Original Alien Registration Card
- Original Geburtsurkunde
- Original Staatsbürgerschaftsnachweis
- Reisepass
- wenn zutreffend: Nachweis des akademischen Grades
- adressiertes und frankiertes Rückkuvert (inkl. ausgefüllten Certified Mail Receipt) falls Sie Ihren Reisepass per US Postal Service retourniert haben möchten. Das Generalkonsulat übernimmt keine Haftung bei Verlust von Dokumenten auf dem Postweg.
Sonderbestimmungen:
a) Minderjährige:
Reisepässe für Minderjährige werden mit folgender Gültigkeitsdauer ausgestellt:
bis zum zweiten Lebensjahr: zweijährige Gültigkeit (gebührenfrei)
vom zweiten bis zwölften Lebensjahr: fünfjährige Gültigkeit
ab vollendetem zwölften Lebensjahr: zehnjährige Gültigkeit
Die Gebühr für Kinderreisepässe entnehmen Sie der Konsulargebührentabelle. Für Minderjährige unter 14 Jahren ist der Reisepass durch den gesetzlichen Vertreter zu beantragen; auf dem Antragsformular müssen beide Elternteile unterschreiben. Die Unterschriften müssen notariell beglaubigt sein, wenn sie nicht vor einem Vertreter des Konsulates geleistet werden. Bei nicht aufrechter Ehe ist das Scheidungsurteil vorzulegen.
Mündige Minderjährige über 14 Jahre können - bei schriftlicher Zustimmung beider Elternteile (Unterschriften müssen notariell beglaubigt sein, wenn sie nicht vor einem Bediensteten des Konsulates geleistet werden) - den Reisepass selbst beantragen.
BITTE BEACHTEN SIE, dass nunmehr für Kinder/Minderjährige ein eigenes Antragsformular zur Verfügung steht.
b) Familiennamen der Ehegatten
Wenn die Eheschließung vor dem 1. Mai 1995 stattgefunden hat darf der Geburtsname dem Ehenamen mittels Bindestrich nachgestellt werden (Ehename-Geburtsname; z.B. Maier-Huber). Auf Seite 5 des Reisepasses wird dann der Vermerk angebracht: "Zur Führung des Doppelnamens "Ehename-Geburtsname" nicht verpflichtet."
Bei Eheschließung ab dem 1. Mai 1995 wird jener Name im Reisepass eingetragen, der vor der Eheschließung in öffentlicher und beglaubigter Urkunde festgelegt wurde. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname. In ausländischen Heiratsurkunden festgehaltene Namensregelungen, die nicht mit dem österreichischen Recht konform sind, können nicht übernommen werden.
