Strafregisterbescheinigung
Stand: 02. Dezember 2011
Bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland kann ein Auszug aus dem Strafregister gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968 beantragt werden.
Die Antragstellung hat persönlich zu erfolgen.
Bei Antragstellung sind vorzuweisen:
- Antragsformular vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben
- amtlicher Lichtbildausweis, aus dem der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum und die Identität des Antragstellers einwandfrei hervorgehen (wie z.B.: Reisepass, Personalausweis, Führerschein)
- eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde
- eine aktuelle Aufenthaltsbescheinigung (Auszug aus dem Melderegister) von der zuständigen deutschen Meldebehörde, mit Angabe der gemeldeten Staatsangehörigkeit und des Familienstandes, nicht älter als vier Wochen.
- Gebühr von 42 Euro gemäß TP 5 (2) des Konsulargebührengesetzes (KGG).
Wichtiger Hinweis:
Falls keine persönliche Antragstellung erfolgt, ist eine amtlich beglaubigte Vollmacht des Antragstellers vorzulegen. In diesem Fall muss die Bescheinigung zwecks Identitätsfeststellung vom Antragsteller persönlich abgeholt werden.
