Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Ehepartner österreichischer Staatsbürger
Gemäß Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 (BGBL I Nr. 37/2006 vom 22.03.2006) ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet der Republik Österreich und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
- sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;
- die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden und
- er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist.
Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache und von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
