Staatsbürgerschaftswesen & Namensrecht - allgemein
Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung
Stand: 02. Dezember 2011
Eheliche Kinder erwerben mit der Geburt automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Elternteil österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger ist. Stirbt ein Elternteil vor der Geburt des Kindes, so erwirbt das eheliche Kind die österreichische Staatsbürgerschaft, sofern der verstorbene Elternteil im Zeitpunkt seines Todes österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger war.
Hinweis: Dies gilt nur für Kinder, die ab 1. September 1983 geboren sind.
Uneheliche Kinder erwerben mit der Geburt automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatsbürgerin ist, ohne dass auf den Geburtsort des Kindes oder die Staatsangehörigkeit des unehelichen Vaters Rücksicht genommen wird.
Wenn die verheirateten Eltern unterschiedliche Nationalitäten (österreichische und eine andere) haben und das Herkunftsland des fremden Elternteils das Abstammungsprinzip (wie in Österreich – siehe 1. Absatz) hat, ist das Kind Doppelstaatsbürgerin/Doppelstaatsbürger. Nach österreichischem Recht muss sich das Kind mit Volljährigkeit nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden – es kann jedoch sein, dass der andere Staat eine Entscheidung verlangt.
Erwerb durch Verleihung
Zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft müssen in jedem Fall die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein und ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Die weiteren Voraussetzungen einer Verleihung bestimmen sich danach, ob die Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches verliehen wird oder die Entscheidung im freien Ermessen der zuständigen Behörde liegt.
Verlust der Staatsbürgerschaft
Die Staatsbürgerschaft verliert, wer freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt, oder wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsbürgerschaft erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wurde.
Namensrechtliche Aspekte
Verlobte können vor oder bei der Eheschließung ihren Familiennamen in der Ehe (Weiterführung, Voranstellung oder Nachstellung des bisherigen Familiennamens) gegebenenfalls auch den Namen der Kinder bestimmen. Mangels einer Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.
Eine Person, deren Personalstatut das österreichische ist, deren Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst ist, kann durch Erklärung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde gegenüber dem zuständigen Standesbeamten (wenn Eheschließung im Ausland: Standesamt Wien-Innere Stadt, Zentrale Agenden und Namensänderungen, Dresdner Straße 93, Block C, A-1200 Wien, +43-14000-35415 post-psg(at)ma35.wien.gv.at) ihren früheren oder einen früheren Familiennamen wieder annehmen, wobei ein aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe (Tod oder Nichtigkeit) abgeleiteter Familienname nur angenommen werden darf, wenn aus dieser Ehe lebende Nachkommen vorhanden sind.
Mit der Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils durch das Bundesministerium für Justiz bis 28. Februar 2001 und durch das jeweils zuständige Bezirksgericht ab 1. März 2001 sind auch die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt, sodass die Erklärung rechtswirksam ist.
Ehescheidungen, die nach dem 1. März 2001 von Behörden der Mitgliedstaaten der EU (außer Dänemark) getroffen wurden, bedürfen weder der Anerkennung durch das Bundesministerium für Justiz, noch durch ein Gericht.
Nach dem Namensrechtsänderungsgesetz (NamRÄG) kann auch durch eine verwaltungsbehördliche Namensänderung der Familienname bzw. auch der Vorname abgeändert werden.
Namensrecht
Änderung des Familiennamens bei Doppel/Mehrfachstaatsbürgerschaft
(1) Österreichische Staatsbürger haben grundsätzlich ein Recht auf Änderung ihres Namens gem. 'Namensänderungsgesetz (NÄG)' - s. § 688.
(2)notwendige Unterlagen: Antragsformular oder formloser schriftlicher Antrag, Meldebestätigung, Geburtsurkunde, Heiratsurkund(en), Scheidungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung, Staatsbürgerschaftsnachweis(e), amtlicher Lichtbildausweis, allf. urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades.
Bei Antragstellung ist vom Antragsteller die ausländische Staatsangehörigkeit sowie die gewünschte ausländische Namensführung urkundlich zu belegen (z. B. Geburtsurkunde, Kopie des ausländischen Reisepasses).
Die Namensänderung muss danach diversen Behörden mitgeteilt werden (Führerschein, Reisepass, Sozialversicherungsträger etc.)
(3)Gebühren: Antragsgebühr EUR 13,20, Bewilligung EUR 515,50 (EUR 352,50 Bundesgebühr sowie EUR 163 Bundesverwaltungsabgabe), sowie weitere Gebühren für allfällige zusätzliche Dokumente.
(4)Für österreichische Staatsbürger, die im Ausland leben und eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, ist eine Angleichung der österreichischen Namensführung an die im Ausland geführte Form, die dem österreichischen Recht an sich fremd ist, auf Grund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2005/06/0021, 14.07.2005) möglich.
Der Wunsch auf Familiennamensänderung von Doppel- bzw. Mehrfachstaatsangehörigen, nach beiden Personalstatuten denselben Namen zu führen, stellt demnach einen wichtigen Grund im Sinne des § 2 Abs 1 Z 11 NÄG dar, d. h. wenn der Antragsteller nach beiden Staatsangehörigkeiten unterschiedliche Familiennamen zu führen hat und mit der Namensänderung das Ziel verfolgt, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen. Zu prüfen ist allerdings ob ein Versagungsgrund im Sinne des § 3 NÄG gegeben ist.
Ausführliche Informationen zum Thema und zur Antragstellung finden sich auch unter http://www.help.gv.at/Content.Node/112/Seite.1120000.html. Von dieser WebSeite kann auch ein entsprechendes Antragsformular heruntergeladen werden. Insbesondere wäre die ausschließliche Zuständigkeit der Inlandsbehörden (Bezirksverwaltungsbehörde/Magistrat des letzten Wohnsitzes in Österreich, wenn noch nie ein Wohnsitz in Österreich bestanden hat: die Magistratsabteilung 35, Dresdner Straße 90 – 93, 1200 Wien) zu beachten.
Die Antragstellung ist auch im Wege der Vertretungsbehörde möglich. In diesem Fall ist jedoch bei Antragstellung zusätzlich zu den obgenannten Gebühren, noch eine Konsulargebühr in Höhe von EURO 24,00 gemäß Tarifpost 1(1) Konsulargebührengesetz 1992 zu entrichten. Bei Antragstellung im Wege der Vertretungsbehörde wird auch darauf hingewiesen, dass auf Grund der Weiterleitung an die zuständige Inlandsbehörde auf dem dienstlichen Postweg mit einer längeren Bearbeitungszeit (als bei direkter Einbringung bei der zuständigen Inlandsbehörde) zu rechnen ist.
Für Ihren Antrag auf Wiederannahme eines früheren Familiennamens verwenden Sie bitte folgende Formulare.
