Wehrpflicht und Stellungspflicht (Österreichisches Bundesheer)
1) Wehrpflicht (§ 10 Wehrgesetz):
Wehrpflichtig sind alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes besteht bis zum 35. Lebensjahr. Für Offiziere, Unteroffiziere und bestimmte Spezialkräfte endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
2) Stellungspflicht (§ 18 Wehrgesetz):
Wehrpflichtige sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr der Stellung zu unterziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Stellungspflichtige, die sich ständig im Ausland aufhalten, MÜSSEN sich baldmöglich nach ihrem 17. Geburtstag zwingend bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft bzw. Generalkonsulat) melden.
Eine amtsärztliche Untersuchung wird im Ausland nicht durchgeführt. Übersiedelt der Betreffende später nach Österreich (Wohnsitzwechsel), hat er sich innerhalb von drei Wochen bei dem für seinen Wohnort zuständigen Militärkommando zu melden.
3) Meldepflichten bei Auslandsaufenthalt (§ 11 Wehrgesetz):
Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Überdies haben diese Wehrpflichtigen ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland sofort der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden, die diese Meldungen dem Militärkommando Wien übermitteln muss. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden. Diese Meldepflichten bestehen nicht, wenn der dauernde Untauglichkeit festgestellt wurde oder der Wehrpflichtige bereits dem Reservestand angehört.
4) Zusätzliche Informationen:
finden sich auf der Website des Österreichischen Bundesheeres.
