Österreichische Staatsbürgerschaft
Auf dieser Seite finden Sie nützliche Informationen über
- den Erwerb bzw. Wiedererwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft (einschließlich der Bestimmungen für Opfer des Nationalsozialismus),
- den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, und
- Doppelstaatsbürgerschaft.
Bitte beachten Sie, dass die Informationen auf dieser Seite nur einen generellen Überblick darstellen. Auf Grund der Komplexität des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes können hier nicht alle Spezifika und Ausnahmeregelungen im Detail und umfassend erläutert werden. Mehr Informationen über das Staatsbürgerschaftsgesetz finden sie hier.
Staatsbürgerschaftsnachweis
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist das einzige offizielle Dokument, das Ihnen Ihre österreichische Staatsbürgerschaft bestätigt und muss bei Reisepassbeantragungen zwingend vorgelegt werden.
Personenstandsurkunden, z.B. Geburts- oder Heiratsurkunden, sind im Original vorzulegen. Die in den USA ausgestellten Personenstandsurkunden müssen nach dem Haager-Beglaubigungsübereinkommen mit einer Apostille, ausgestellt vom zuständigen Secretary of State, versehen werden. Urkunden, von Ländern ausgestellt, die nicht dem Haager-Beglaubigungsübereinkommen beigetreten sind, müssen entsprechend überbeglaubigt und gemeinsam mit einer offiziellen Übersetzung vorgelegt werden (Länderliste).
Erforderliche Dokumente für die Ausstellung eine Staatsbürgerschaftsnachweises für ERWACHSENE, die bei Antragstellung vorzulegen sind:
- Antrag (vollständig ausgefüllt und unterschrieben, die Unterschrift kann vor der Vertretungsbehörde geleistet werden, ansonsten jedoch notariell beglaubigt)
- amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers (Reisepass)
- US-Permanent Resident Card
- Geburtsurkunde des Antragstellers (US-Dokumente mit Apostille d. Secretary of State)
- Wohnsitzbestätigung (US-Führerschein mit gültiger Adresse oder Strom-oder Gasrechnung)
- Erklärung
- Heiratsurkunde des Antragstellers (US-Dokumente mit Apostille d. Secretary of State)
- Staatsbürgerschaftsnachweis der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils
wenn Staatsbürgerschaftsnachweis nicht vorhanden:
bei Erwerb durch Abstammung: Geburtsurkunde der östereichischen Eltern/des österreichischen Elternteils
bei Erwerb durch Verleihung: Verleihungsbescheid der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils - Heiratsurkunde der Eltern (US-Dokumente mit Apostille d. Secretary of State)
- Geburtsurkunde der Eltern (US-Dokumente mit Apostille d. Secretary of State)
- falls zutreffend - Nachweis eines akademischen Grades
- falls zutreffend - polizeiliche Verlustanzeige (bei verlorenem Staatsbürgerschaftsnachweis)
Im Falle der Vertretung ist eine VOLLMACHT vorzulegen!
Als amtlicher Lichtbildausweis ist nach Möglichkeit ein österreichischer REISEPASS oder PERSONALAUSWEIS vorzuweisen!
Erforderliche Dokumente für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für minderjährige KINDER, die bei Antragstellung im Original vorzulegen sind:
- Antrag (vollständig ausgefüllt und von beiden Eltern unterschrieben, die Unterschrift kann vor der Vertretungsbehörde geleistet werden, ansonsten jedoch notariell beglaubigt)
- amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers; wenn vorhanden zusätzlich: amtlicher Lichtbildausweis des Kindes (Reisepass)
- Geburtsurkunde des Kindes (US-Dokumente mit Apostille d. Secretary of State)
- Geburtsurkunden der Eltern (US-Dokumente mit Apostille d. Secretary of State)
- Permanent Resident Card oder US-Visum der Eltern
- Wohnsitzbestätigung (US-Führschein mit aktueller Adresse oder Strom-oder Gasrechnung)
- Erklärung (Minderjährige)
- falls zutreffend - Heiratsurkunde der Eltern (US-Dokumente mit Apostille d. Secretary of State)
- Staatsbürgerschaftsnachweis der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils und Verleihungsbescheid (falls zutreffend)
- falls zutreffend - Scheidungsurkunde samt Sorgerechtsbeschluss, gegebenenfalls Sterbeurkunde (US-Dokumente mit Apostille d. Secretary of State)
Ist der/die AntragstellerIn nicht obsorgeberechtigt, ist die VOLLMACHT des OBSORGEBERCHTIGEN vorzulegen! Bei gemeinsamer Obsorge haben beide Elternteile den Antrag zu unterzeichnen.
Die Gebühr gemäß TP 5 (1) Konsulargebührengesetz (KGG) ist in Landeswährung (USD) bei Antragstellung bar zu entrichten. Bei Einbringung des Antrages per Post ist die Gebühr mittels Money Order oder Cashier's Check (ausgestellt auf "Consulate General of Austria) zu entrichten (keine personal checks!). Konsulargebührenfrei ist die erstmalige Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für ein Kind bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.
Wenn Sie Ihren Antrag per Post einreichen und Sie möchten Ihre Unterlagen auch postalisch retourniert erhalten, legen Sie bitte ein ausreichend frankiertes und an sich selbst adressiertes Kuvert bei.
Leihmutterschaft
Leihmutterschaft ist in Österreich verboten; §2 und §3 FMedG, Fortpflanzungsmedizingesetz idgF; BGBl. 275/1992.
Nach § 137b ABGB ist die Mutter eines Kindes immer diejenige Frau, die das Kind geboren hat; also die Leihmutter - und nicht die Bestellerin der Leihmutterschaft.
Das von einer ausländischen Leihmutter geborene Kind erwirbt nicht die österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idgF (BGBl. 311/1985) von der österreichischen Bestellering der Leihmutterschaft.
Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland können daher weder einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis, noch einen österreichischen Reisepass, noch einen österreichischen Personalausweis für das von seiner ausländischen Leihmutter geborene Kind ausstellen.
I) Erwerb bzw. Wiedererwerb der Österreichischen Staatsbürgerschaft
1) durch Abstammung:
a) Ehelich geborene Kinder erhalten die österr. Staatsbürgerschaft wenn
aa) geboren vor dem 1.9.1983: Vater ist Österreicher zur Zeit der Geburt des Kindes
ab) geboren am oder nach dem 1.9.1983: ein Elternteil ist Österreicher zur Zeit der Geburt des Kindes
b) Uneheliche Kinder erhalten die österr. Staatsbürgerschaft
ba) wenn Mutter ist Österreicherin zur Zeit der Geburt des Kindes
bb) durch Legitimierung wenn das Kind (dessen Mutter nicht Österreicherin ist) zum Zeitpunkt der Heirat seiner biologischen Eltern noch minderjährig und unverheiratet ist sowie der Vater zu diesem Zeitpunkt Österreicher ist. Wenn das legitimierte Kind über 14 Jahre alt ist (aber noch immer minderjährig, d.h. unter 18), muss er/sie dem Erwerb der österr. Staatsbürgerschaft zustimmen.
2) durch Heirat:
Der fremde Ehepartner eines/r Österreichers/In kann die österr. Staatsbürgerschaft nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 erwerben wenn
a) die beiden für zumindest fünf (5) Jahr verheiratet sind und im gemeinsamen Haushalt leben sowie
b) die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden und
c) der Ehepartner nicht infolge Entziehung der österreichichen Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist.
Über Ausnahmen erhalten Sie beim Generalkonsulat auf Wunsch telefonisch (unter 310 - 444 93 10 DW 20 oder 12) weitere Auskünfte!
3) durch Antrag:
Ein Ausländer hat das Recht die österreichische Staatsbürgerschaft zu erhalten, wenn
a) er/sie über die letzten 30 Jahre stetig in Österreich gelebt hat oder
b) er/sie über die letzten 15 Jahre stetig in Österreich gelebt hat und erfolgreich die Integration in die österreichische Gesellschaft nachweisen kann.
Ein Ausländer kann die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn die folgende Punkte alle erfült sind:
a) zumindest 10 Jahre stetiger Aufenthalt in Österreich
b) ausreichende finanzielle Mittel bzw. gesichertes Einkommen
c) keine Vorstrafen
d) ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache
e) bejahende Einstellung zur Republik Österreich.
In seltenen Fällen kann ein Ausländer auch bereits nach sechs Jahren stetigen Aufenthalts in Österreich die Staatsbürgerschaft beantragen.
4) durch Wiedererwerb:
a) Weibliche (österr.) Staatsbürgerinnen, die die österr. Staatsbürgerschaft vor dem 1.9.1983 verloren haben, weil sie einen Ausländer geheiratet haben, können diese wiedererwerben, wenn sie innerhalb von zwei (2) Jahren nach dem Tod des Gatten oder Scheidung von ihm darum ansuchen.
b) Ein(e) österr. Staatsbürger(in), der (die) die österr. Staatsbürgerschaft (z.B. durch freiwilligen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit) verloren hat, kann diese wiedererlangen, wenn er (sie) vor Verlust der Staatsbürgerschaft zumindest zehn (10) Jahre lang Österreicher(in) gewesen war. Da dafür lediglich der Aufenthalt (also kein ständiger Wohnsitz) in Österreich erfordelich ist, kann so ein Antrag auf (Wieder-) Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft (ohne Sprach- und Österreich-Kenntnisprüfung) anlässlich Ihres nächsten Österreichaufenthaltes bei der zuständigen Landesregierung eingereicht werden.
5) durch Wiedererwerb basierend auf § 58c des StBG. (Opfer des Nationalsozialismus):
Alle früheren österreichischen Staatsbürger, die Österreich vor dem 9. Mai 1945 auf Grund von
a) Verfolgungen durch die NSDAP und/oder die Behörden des Dritten Reiches oder
b) Verfolgungen wegen des Eintretens für ein demokratisches Österreich
verlassen mussten, können ihre österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige (Erklärung) wiedererwerben.
Weder ein ständiger Wohnsitz in Österreich noch die Aufgabe der jetzigen Staatsangehörigkeit sind erforderlich. Es fallen auch keine Gebühren an.
Durch einen Zusatz zum Staatsbürgerschaftsgesetz ist es seit 1999 auch Personen, die nicht die österr. Staatsbürgerschaft besessen haben, jedoch Staatsangehörige der Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns waren und vor dem 9.5.1945 Österreich auf Grund der oben angeführten Verfolgungen verlassen mussten, möglich, die österr. Staatsbürgerschaft zu erhalten. In diesen Fällen sind jedoch Gebühren zu entrichten.
Frühere österr. StaatsbürgerInnen müssen die folgende Dokumente im Original vorlegen:
a) unterfertigte Erklärung
b) Geburtsurkunde
c) Heiratsurkunde
d) Strafregisterauszüge von allen Ländern, wo man für länger als sechs Monate aufhältig war. Aus den USA nur fingerprint-record vom FBI anfordern.
e) (event.) Nachweis einer Namensänderung
f) (event.) Nachweis des akademischen Grades
g) gültiger Reisepass
h) Nachweis der österr. Staatsbürgerschaft zum Zeitpunkt der Emigration aus Österreich (Heimatschein, Heimatrollenauszug, alter österr. [oder Nazi-deutscher] Reisepass)
i) Nachweis des Erwerbs der U.S. (oder einer anderen) Staatsangehörigkeit
j) Nachweis des Datums der Emigration aus Österreich
II) Verlust der Österreichischen Staatsbürgerschaft
1) Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit:
Ein österr. Staatsbürger, der um eine fremde Staatsangehörigkeit ansucht, verliert die österr. Staatsbürgerschaft mit dem Erwerb der fremden Nationalität.
2) Eintritt in die Militärkräfte eines fremden Staates:
Ein Österreicher, der freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt, verliert dadurch die österr. Staatsbürgerschaft.
3) Entziehung:
Ein österr. Staatsbürger, der für einen fremden Staat arbeitet und die Interessen und den Ruf der Republik Österreich (dadurch) schädigt, verliert die österr. Staatsbürgerschaft. Weiters verlieren neueingebürgerte Österreicher, die ihre alte Staatsangehörigkeit nicht innerhalb der vorgeschriebenen zwei Jahre zurücklegen, ihre neuerworbene österr. Staatsbürgerschaft wieder.
4) Verzicht:
Ein österr. Staatsbürger kann, unter bestimmten Umständen, auf seine österr. Staatsbürgerschaft verzichten.
III) Doppel-Staatsbürgerschaft
Im allgemeinen erlaubt das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz keine doppelten Staatsangehörigkeiten. Eine Ausnahme bilden jedoch Fälle, wo jemand mehrfache Staatsangehörigkeiten durch Geburt erwirbt (z.B. Kind geboren von in den USA lebenden österreichischen Eltern --> dann erhält das Kind bei Geburt die österreichische und die US-amerikanische Staatsangehörigkeit).
In allen übrigen Fällen muss bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit die bisher bestandene Nationalität grundsätzlich aufgegeben werden. Jedoch ist in § 28 StBG. noch eine weitere Ausnahme festgehalten:
Einem österr. Staatsbürger kann die Beibehaltung der österr. Staatsbürgerschaft gestattet werden, wenn
a) die Beibehaltung im Interesse der Republik Österreich ist, oder
b) persönliche Gründe vorliegen, die in Betracht zu ziehen sind (das Gesetz ist hierbei nicht explizit, aber mögliche Gründe könnten z.B sein: in Österreich lebende Verwandte, Karrierechancen, Besitzungen in Österreich etc.).
Nur Personen, die durch Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, können auf diese unter b) angeführte Ausnahme zurückgreifen.
Die für die Gewährung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zuständige österreichische Behörde ist das jeweilige „Amt der Landesregierung“, wo der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat. Befindet sich der Hauptwohnsitz im Ausland, dann wäre die jeweilige Evidenzgemeinde zuständig, d.h. ist der Antragsteller vor dem 01. Juli 1966 geboren, wäre dessen Geburtsgemeinde die Evidenzstelle. Bei Antragstellern, die nach dem 01. Juli 1966 geboren sind, der wäre der Wohnort der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt laut Eintrag auf der Geburtsurkunde die zuständige Evidenzgemeinde. Wenn der antragstellende Österreicher im Ausland geboren wurde, so wird der Antrag durch das Amt der Wiener Landesregierung bearbeitet.
Der Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist ein schriftliches Ersuchen, das entweder direkt oder im Wege des Generalkonsulats, an das zuständige Amt der Landesregierung zu schicken ist. Folgende Dokumente sind (grundsätzlich im Original) beizuschließen (alle in den USA ausgestellten Personenstandsurkunden, z.B. Geburts-, Heiratsurkunden müssen nach dem Haager-Beglaubigungsübereinkommen mit einer Apostille, ausgestellt vom zuständigen Secretary of State, versehen werden. Urkunden, die von Ländern ausgestellt wurden, die dem Haager Übereinkommen nicht beigetreten sind, wären entsprechend beglaubigt vorzulegen):
a) Reisepass
b) US Permanent Resident Card oder US-Visum
(aktuelle Aufenthaltsgenehmigung im Ausland)
c) Geburtsurkunde
d) Staatsbürgerschaftsnachweis
e) Heiratsurkunde (wenn zutreffend)
f) US-Führerschein oder aktuelle Strom- oder Gasrechnungen, etc. als Meldenachweis
g) ausführlicher Lebenslauf, und
h) Strafregisterauszüge von allen Ländern, wo man für länger als sechs Monate aufhältig war. Aus den USA nur fingerprint-record vom FBI anfordern.
Antrag und Informationsblatt zur Beibehaltung (für Wiener Landesregierung)
Detailierte Information der MA 35
Antrag und Informationsblatt zur Beibehaltung (für die restlichen Bundesländer)
Bitte beachten Sie unbedingt: Ein österr. Staatsbürger, der seine österreichische Staatsbürgerschaft behalten möchte, darf vor Erhalt des Genehmigungsbescheids KEINE Schritte setzen, die zum Erwerb der US-Staatsangehörigkeit führen. Wenn man die Genehmigung zur Beibehaltung der österr. Staatsbürgerschaft erhalten hat, hat man zwei Jahre Zeit, die US-Staatsangehörigkeit zu erwerben. Ist absehbar, dass dieser Zeitraum zu kurz bemessen ist, so ist rechtzeitig ein Antrag auf Fristerstreckung zu stellen.
