Österreichischer Reisepass
Neuer biometrischer Reisepass mit Fingerabdruck
Das österreichische Generalkonsulat möchte darauf aufmerksam machen, dass nur mehr biometrische Reisepässe mit Fingerabdruck ausgestellt werden.
Das bedeutet, dass Anträge nur mehr persönlich bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden in den USA gestellt werden können, da den Antragstellern Fingerabdrücke als erforderliches biometrisches Merkmal abgenommen werden müssen. Bei Minderjährigen werden die Fingerabdrücke erst nach Vollendung des 12. Lebensjahr erfasst.
Fingerabdrücke können nur an folgenden österreichischen Vertretungsbehörden oder an Passbehörden im Inland abgenommen werden:
Generalkonsulat Los Angeles
Botschaft Washington
Generalkonsulat New York
Generalkonsulat Chicago
Honorarkonsulat Miami
Honorarkonsulat Vancouver (BC)
Alle derzeit gültigen österreichischen Reisepässe bleiben weiterhin bis zu deren Ablaufdatum gültig und müssen nicht umgetauscht werden. Für die Ausstellung eines Notpasses ist die Abgabe von Fingerabdrücken nicht erforderlich.
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ist bemüht, die Anzahl der Annahmestellen in den USA auszuweiten, um den Antragstellern allzu weite Anreisen zu ersparen. Bitte besuchen Sie aus diesem Grund regelmäßig unsere website, um weitere wichtige Informationen raschestmöglich zu erhalten. Hierzu steht Ihnen selbstverständlich auch die Homepage des Bundesministeriums für Inneres zur Verfügung.
Österreichische StaatsbürgerInnen mit Wohnsitz im Ausland haben zusätzlich die Möglichkeit, bei einem Österreich-Aufenthalt bei einer inländischen Passbehörde (Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft) einen neuen Reisepass zu beantragen.
Kindermiteintragungen sind nicht mehr möglich. Bestehende Kindermiteintragungen behalten noch bis 15.6.2012 ihre Gültigkeit. Der Pass, in dem sich die Miteintragung befindet, behält jedoch seine Restgültigkeit.
Adresse und Öffnungszeiten; Konsulargebühren für Passausstellung bzw. -änderung
A) Neuausstellung von Reisepässen:
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer österreichischer Reisepässe ist unzulässig. Es werden daher nur mehr neue Reisepässe mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt (für Kinder gelten spezielle Regelungen). Die Ausstellung der maschinenlesbaren Pässe erfolgt in Österreich - mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 4-6 Wochen ist zu rechnen. Von vorzeitigen Rückfragen möge Abstand genommen werden.
Bitte lesen Sie die nachfolgenden Instruktionen genau durch. Fehlerhaft eingereichte Anträge führen unvermeidlich zu langen Verzögerungen! Die Passvorschriften sowie Passbildvorgaben sind vom Generalkonsulat nicht veränderbar bzw. beeinflussbar.
In den USA ausgestellten Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, etc.) müssen mit einer Apostille nach dem Haager-Beglaubigungsübereinkommen, ausgestellt vom zuständigen Secretary of State, versehen werden. Urkunden von Ländern, die nicht dem Haager-Beglaubigungsübereinkommen beigetreten sind, müssen entsprechend überbeglaubigt und gemeinsam mit einer offiziellen Übersetzung vorgelegt werden (Länderliste).
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular für Passausstellung - vollständig ausgefüllt
Bei Anträgen von Minderjährigen, bitte Information (siehe unten) beachten.
Bitte passen Sie Drucker und Dokument an die richtige Papiergrösse (A4 oder letter) an!
- Eidesstattliche Erklärung - ausgefüllt, datiert und unterschrieben
- zwei idente farbige EU-Passbilder, Mund geschlossen, kein Schatten im Hintergrund - nach den geltenden neuen Vorschriften - siehe unten befindliche Prüfschablone für Ausweisbilder.
- Original Permanent Resident Card (bzw. gültiges US-Visum oder "Notice of Action")
- Original Geburtsurkunde (US-Urkunden mit Apostille d. zuständigen Secretary of State!)
- Original Staatsbürgerschaftsnachweis
- Kopie US-Führerschein mit aktueller Adresse oder aktuelle Strom- oder Gasrechnungen, etc. als Meldenachweis
- bisheriger Reisepass (keine Kopie) oder Polizeiliche Verlust-/Diebstahlsanzeige mit Angabe der Passdaten, Datum und Ort des Verlustes/Diebstahls
- wenn zutreffend: Original der Heiratsurkunde (US-Urkunden mit Apostille d. zuständigen Secretary of State!)
- wenn zutreffend: Original der Scheidungsurkunde von vorangegangenen Ehen (bei US-Scheidungsurteilen zusätzlich Apostille des jeweiligen Secretary of State)
- wenn zutreffend: Nachweis des akademischen Grades im Original
Es können ausschließlich akad. Grade, die von Institutionen eines EU- oder EWR-Staates, eines Staates mit EU-Beitrittsstatus oder der Schweiz verliehen wurden (postsekundäre Bildungseinrichtungen), in den Reisepass eingetragen werden. - wenn zutreffend: Original Bescheid über die Namensänderung bzw. Bestätigung über die Wiederannahme eines früheren Familiennamens
- wenn zutreffend: Original Bescheid über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft + Kopie des Certificate of Naturalization u. US-Reisepass
- Konsulargebühren sind mittels "money order" oder "cashier's check" ausgestellt auf "Consulate General of Austria" bei Antragstellung zu entrichten. (Das Generalkonsulat nimmt keine "personal checks" an!)
Sie können aber auch mit Bargeld (bitte immer den genauen Betrag) bezahlen.
Konsulargebühren ändern sich monatlich mit dem Dollar-Wechselkurs: klicken Sie hier / Hinweis: die Ausstellung eines EXPRESSPASSES ist in den USA nicht möglich! - adressiertes und frankiertes Rückkuvert (das Generalkonsulat übernimmt keine Haftung bei Verlust von Dokumenten auf dem Postweg)
Bitte fertigen Sie von allen Originalunterlagen jeweils eine Kopie an.
Konsulargebührenfrei ist die erstmalige Ausstellung eines Reisepasses für ein Kind bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.
Sonderbestimmungen:
a) Minderjährige:
Reisepässe für Minderjährige werden mit folgender Gültigkeitsdauer ausgestellt:
bis zum zweiten Lebensjahr: zweijährige Gültigkeit
vom zweiten bis zwölften Lebensjahr: fünfjährige Gültigkeit
ab vollendetem zwölften Lebensjahr: zehnjährige Gültigkeit
Der Reisepass kann
- bei aufrechter Ehe von beiden Elternteilen beantragt werden, wobei die Unterschriften beider Eltern - sollten sie nicht vor einem Vertreter des Generalkonsulates geleistet werden - von einem unserer Honorarkonsulate beglaubigt sein muss.
- bei nicht mehr aufrechter Ehe bzw. ledigen Kindern nur von jenem Elternteil beantragt werden, der das gesetzliche Sorgerecht für das Kind besitzt (Scheidungsurteil muss zwingend vorgelegt werden). Eine nicht vor einem Generalkonsulatsbediensteten geleistete Unterschrift muss von einem Honorarkonsulat beglaubigt sein.
Jedes Kind benötigt einen eigenen Reisepass. Ab dem 12. Lebensjahr müssen Fingerabdrücke abgenommen werden. Seit dem 15.06.2009 sind keine Kindermiteintragungen mehr möglich.
Für Minderjährige unter 14 Jahren ist der Reisepass durch den gesetzlichen Vertreter zu beantragen; auf dem Antragsformular müssen beide Elternteile unterschreiben. Die Unterschriften müssen von einem Honorarkonsulat beglaubigt sein, wenn sie nicht vor einem Vertreter des Generalkonsulates geleistet werden. Bei nicht aufrechter Ehe ist das Scheidungsurteil vorzulegen.
Minderjährige über 14 Jahre (bis zum 18. Lebensjahr) können das Antragsformular selbst ausfüllen und unterzeichnen und den Reisepass selbst beantragen - die Zustimmungserklärung auf der Rückseite des Antragsformulars muss von beiden Elternteilen unterzeichnet werden (Unterschriften müssen von einem Honorarkonsulat beglaubigt sein, wenn sie nicht vor einem Vertreter des Generalkonsulates geleistet werden).
Kinderreisepässe:
Kinderreisepässe (ohne Chip), die zwischen 16. Juni 2006 und 25. Oktober 2006 ausgestellt wurden, sind bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer für die USA visumsfrei.
Leihmutterschaft:
Leihmutterschaft ist in Österreich verboten; §2 und §3 FMedG, Fortpflanzungsmedizingesetz idgF; BGBl. 275/1992.
Nach § 137b ABGB ist die Mutter eines Kindes immer diejenige Frau, die das Kind geboren hat; also die Leihmutter - und nicht die Bestellerin der Leihmutterschaft.
Das von einer ausländischen Leihmutter geborene Kind erwirbt nicht die österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idgF (BGBl. 311/1985) von der österreichischen Bestellering der Leihmutterschaft.
Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland können daher weder einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis, noch einen österreichischen Reisepass, noch einen österreichischen Personalausweis für das von seiner ausländischen Leihmutter geborene Kind ausstellen.
b) Familiennamen der Ehegatten:
Wenn die Eheschließung vor dem 1. Mai 1995 stattgefunden hat darf der Geburtsname dem Ehenamen mittels Bindestrich nachgestellt werden (z.B. Ehename-Geburtsname). Auf Seite 5 des Reisepasses wird dann der Vermerk angebracht: „Zur Führung des Doppelnamens “Ehename-Geburtsname“ nicht verpflichtet.“
Bei Eheschließung ab dem 1. Mai 1995 wird jener Name im Pass eingetragen, der vor der Eheschließung in öffentlicher und beglaubigter Urkunde festgelegt wurde. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname. In ausländischen Heiratsurkunden festgehaltene Namensregelungen, die nicht mit dem österreichischen Recht konform sind, können jedoch nicht übernommen werden.
B) Änderungen in bestehenden Reisepässen:
Namensänderungen bzw. Namensberichtigungen und Kindesmiteintragungen im Reisepass sind nicht mehr möglich.
