Namensänderung
Auf österreichische StaatsbürgerInnen ist ausschließlich österreichisches Namensrecht anwendbar. Bei DoppelstaatsbürgerInnen kann es daher dazu kommen, dass der Familienname im jeweiligen Rechtsbereich anders lautet.
Mangels einer Festlegung vor der Eheschließung nimmt eine österreichische Frau automatisch den Familiennamen des Mannes an.
Der Familien- und Vorname eines österreichischen Staatsbürgers, auch wenn er Doppelbürger ist, kann für den österreichischen Rechtsbereich nur durch einen Bescheid der zuständigen österreichischen Verwaltungsbehörde geändert werden. Bewilligungen ausländischer Behörden zur Führung eines anderen Namens sind daher in der Regel weder für die österreichischen Behörden im Inland noch für die Vertretungsbehörden rechtswirksam.
Gesetzliche Gründe für eine Namensänderung:
Familiennamen und Vornamen dürfen nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt und der Bewilligung keiner der in § 3 NÄG angeführten Gründe entgegensteht (siehe dazu: HELP-Amtshelfer).
Folgende Dokumente sind (grundsätzlich im Original) beizuschließen (alle in den USA ausgestellten Personenstandsurkunden, z.B. Geburts-, Heiratsurkunden und Scheidungsurteile müssen nach dem Haager-Beglaubigungsübereinkommen mit einer Apostille, ausgestellt vom zuständigen Secretary of State, versehen werden. Urkunden, die von Ländern ausgestellt wurden, die dem Haager Übereinkommen nicht beigetreten sind, wären entsprechend beglaubigt vorzulegen).
Beizubringende Unterlagen:
- ausgefülltes Antragsformular
- Geburtsurkunde (falls zutreffend mit Apostille, siehe oben)
- gegebenenfalls: Heiratsurkunde(n) (falls zutreffend mit Apostille, siehe oben)
- gegebenenfalls: Scheidungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung (falls zutreffend mit Apostille, siehe oben)
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- amtlicher Lichtbildausweis / Reisepass
- eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Namensführung bei Eheschließung vor dem 1. Mai 1995
Bei aufrechten Ehen, die vor dem 1. Mai 1995 geschlossen wurden, kann die Führung eines Doppelnamens oder Wiederannahme eines früheren Familiennamens durch Erklärung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde beantragt werden.
Beizubringende Unterlagen:
- ausgefülltes Antragsformular (Erklärung gem. § 72a PStG)
- Geburtsurkunde (falls zutreffend mit Apostille, siehe oben)
- Heiratsurkunde(n) (falls zutreffend mit Apostille, siehe oben)
- gegebenenfalls Scheidungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung (falls zutreffend mit Apostille, siehe oben)
- Staatsbürgerschaftsnachweis amtlicher Lichtbildausweis / Reisepass
Namensänderung nach Auflösung der Ehe (Wiederannahme eines früheren Familiennamens)
Nach Auflösung der Ehe nehmen die ehemaligen Ehepartner nicht automatisch einen früheren Familiennamen an. Der bisherige Familienname kann auch nach Auflösung der Ehe beibehalten werden.
Die Wiederannahme eines früheren Namens kann nur durch Erkärung (nach § 93a ABGB) in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde beantragt werden.
Beizubringende Unterlagen:
- ausgefülltes Antragsformular
- Geburtsurkunde (falls zutreffend mit Apostille, siehe oben)
- Heiratsurkunde(n) (falls zutreffend mit Apostille, siehe oben)
- Scheidungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung (falls zutreffend mit Apostille, siehe oben)
- Staatsbürgerschaftsnachweis amtlicher Lichtbildausweis / Reisepass
