Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises
Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für ERWACHSENE
I) Jedenfalls erforderliche Unterlagen
- Antrag
- amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers
- Geburtsurkunde des Antragstellers ODER Verleihungsbescheid
- Bestätigung der Meldung, nicht älter als 4 Wochen
- Erklärung
II) falls erforderlich/zutreffend sind weiters folgende Unterlagen vorzulegen
- Heiratsurkunde des Antragstellers
- Staatsbürgerschaftsnachweis der österreichischen Eltern/des österreichischen
Elternteils
- wenn StBN nicht vorhanden - Geburtsurkunde der österreichischen Eltern/des
österreichischen Elternteils, wenn die österreichische StB durch Abstammung
erworben wurde; ansonsten Verleihungsbescheid
Heiratsurkunde der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils Nachweis eines akademischen Grades
III) bei einer Namensänderung sind zusätzlich vorzulegen
- alter Staatsbürgerschaftsnachweis, wenn vorhanden
- Heiratsurkunde des Antragstellers oder behördlicher Bescheid über die
Namensänderung (aus anderen Gründen als Verehelichung)
Im Falle der Vertretung ist eine Vollmacht vorzulegen!
Nicht-österreichische Dokumente sind mit Apostille bzw. mit Überbeglaubigung beizubringen. Ausgenommen hiervon sind Dokumente jener Staaten mit denen Österreich ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat ua. mit der Republik Polen (vollständige Liste).
Fremdsprachige Urkunden sind ins Deutsche zu übersetzten und beglaubigt vorzulegen!
Die Gebühr von 48,00 Euro (Gegenwert in Landeswährung nach dem jeweiligen Amtskurs) gemäß TP 5 (1) Konsulargebührengesetz (KGG) ist bei persönlicher Antragstellung in barzu entrichten.
Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für mj. KINDER
I) JEDENFALLS erforderliche Unterlagen
- Antrag
- amtlicher Lichtbildausweis des antragstellenden gesetzl. Vertreters; wenn vorhanden, zusätzlich: amtlicher Lichtbildausweis des Kindes
- Geburtsurkunde des Kindes bzw. Verleihungsbescheid
- Bestätigung der Meldung des Kinds und des österreichischen Elternteils, nicht älter als 4 Wochen
- Erklärung betreffend das minderjährige Kind und den österreichischen Elternteil
I.a) wenn das Kind EHELICH geboren wurde und die EHE AUFRECHT ist zusätzlich:
- Heiratsurkunde der Eltern
- Staatsbürgerschaftsnachweis des/der österreichischen Elternteile(s)
- wenn StBN nicht vorhanden: Geburtsurkunde der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils, wenn die österreichische StB durch Abstammung erworben wurde; ansonsten Verleihungsbescheid
I.b) wenn das Kind EHELICH geboren wurde und die EHE NICHT mehr AUFRECHT ist, zusätzlich:
- Staatsbürgerschaftsnachweis des österr. Elternteils (InhaberIn des Sorgerechts; bei gemeinsamer Obsorge beide Elternteile)
- wenn StBN nicht vorhanden: Geburtsurkunde der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils, wenn die österreichische StB durch Abstammung erworben wurde; ansonsten Verleihungsbescheid
Scheidungsurkunde bzw. Sorgerechtsbeschluss ODER Sterbeurkunde
I.c) wenn das Kind UNEHELICH geboren wurde zusätzlich:
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
- wenn StBN nicht vorhanden: Geburtsurkunde der Mutter, wenn die österreichische StB durch Abstammung erworben wurde; ansonsten Verleihungsbescheid
II) im Falle der Legitimierung des Kindes durch Heirat der Eltern (Legitimierung ex lege) zusätzlich zu I):
- Heiratsurkunde der Eltern
- Staatsbürgerschaftsnachweis der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils
- wenn vorhanden: alter Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes lautend auf den früheren Familiennamen des Kindes
Ist der/die antragstellende Vertreter nicht obsorgeberechtigt, ist die VOLLMACHT des Obsorgeberechtigten vorzulegen! Bei gemeinsamer Obsorge haben beide Elternteile den Antrag zu unterzeichnen.
Nicht-österreichische Dokumente sind mit Apostille bzw. mit Überbeglaubigung beizubringen. Ausgenommen hiervon sind Dokumente jener Staaten mit denen Österreich ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat ua. mit der Republik Polen (vollständige Liste).
Fremdsprachige Urkunden sind ins Deutsche zu übersetzten und beglaubigt vorzulegen!
Die Gebühr von 48,00 Euro (Gegenwert in Landeswährung nach dem jeweiligen Amtskurs) gemäß TP 5(1) Konsulargebührengesetz (KGG) ist bei persönlicher Antragstellung in bar zu entrichten.
Die erstmalige Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für ein Kind vor Vollendung des zweiten Lebensjahres ist gebührenfrei!
Österreichisches Generalkonsulat Krakau, Konsularabteilung, ul. Cybulskiego 9, 31-117 Kraków
Tel. + 48 12 424 99 40, Fax + 48 12 421 67 64, E-Mail: krakau-gk(at)bmeia.gv.at
