Staatsbürgerschaft und Namensrecht - allgemein
Erwerb der Staatsbürgerschaft
Die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben eheliche Kinder durch Geburt kraft Abstammung nach einem österreichischen Elternteil oder uneheliche Kinder durch Geburt kraft Abstammung nach der österreichischen Mutter. Der Nachweis der Staatsbürgerschaft ist grundsätzlich durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis zu erbringen. Sofern noch kein eigener Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt wurde, ist bei Minderjährigen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Nachweis der Staatsbürgerschaft des maßgebenden österreichischen Elternteils als ausreichend anzusehen, wenn dieser versichert, dass das Kind österreichischer Staatsbürger ist.
Verlust der Staatsbürgerschaft
Die Staatsbürgerschaft verliert, wer freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt, oder wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsbürgerschaft erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wurde.
Namensrechtliche Aspekte
Verlobte können vor oder bei der Eheschließung ihren Familiennamen in der Ehe (Weiterführung, Voranstellung oder Nachstellung des bisherigen Familiennamens) gegebenenfalls auch den Namen der Kinder bestimmen. Mangels einer Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.
In der Zeit vom 1. Mai 1995 bis 30. April 2007 können Personen, die durch eine vor dem 1. Mai 1995 geschlossenen Ehe den Familiennamen des anderen Ehegatten zu führen haben, durch Erklärung die Eintragung der Voran- oder Nachstellung eines früheren Familiennamens oder die Wiederannahme des früheren Familiennamens in das (österreichische) Ehebuch verlangen.
Eine Person, deren Personalstatut das österreichische ist, deren Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst ist, kann durch Erklärung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde gegenüber dem zuständigen Standesbeamten (wenn Eheschließung im Ausland: Standesamt Wien-Innere Stadt ,A-1080 Wien, Schlesingerplatz 4) ihren früheren oder einen früheren Familiennamen wieder annehmen, wobei ein aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe (Tod oder Nichtigkeit) abgeleiteter Familienname nur angenommen werden darf, wenn aus dieser Ehe lebende Nachkommen vorhanden sind.
Mit der Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils durch das Bundesministerium für Justiz bis 28. Februar 2001 und durch das jeweils zuständige Bezirksgericht ab 1. März 2001 sind auch die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt, sodass die Erklärung rechtswirksam ist.
Ehescheidungen, die nach dem 1. März 2001 von Behörden der Mitgliedstaaten der EU (außer Dänemark) getroffen wurden, bedürfen weder der Anerkennung durch das Bundesministerium für Justiz, noch durch ein Gericht.
Nach dem Namensrechtsänderungsgesetz (NamRÄG) kann auch durch eine verwaltungsbehördliche Namensänderung der Familienname bzw. auch der Vorname abgeändert werden.
