Aufenthaltsbewilligung
Unter Bezug auf das “Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz” benötigen Drittstaatsangehörige, die sich mehr als 180 Tage (6 Monate) in Österreich aufhalten wollen, eine Österreichische Aufenthaltsbewilligung.
Generelle Informationen zum Beantragungsablauf
Anträge auf Ausstellung einer Österreichischen Aufenthaltsbewilligung müssen vor Einreise in das Österreichische Bundesgebiet vom Ausland aus beantragt und die Entscheidung im Ausland abgewartet werden. Folgende Personen sind von dieser Regelung ausgenommen und können daher Ihren Antrag bei der zuständigen Inlandsbehörde einbringen:
- Drittstaatsangehörige die „visa-frei" nach Österreich einreisen dürfen
- Ehepartner und Kinder von EU & EFTA Staatsangehörigen, die einen ständigen Wohnsitz in Österreich führen
- Forscher und deren mitreisende Angehörige
- Drittstaatsangehörige die früher eine Österreichische oder EU & EFTA Staatsangehörigkeit besaßen
- Eltern können Anträge für in Österreich geborene Kinder innerhalb von 6 Monaten ab Geburt einbringen, solange die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt legal in Österreich aufhältig war.
- anerkannte hochqualifizierte Arbeitssuchende
Bitte beachten Sie, dass die Österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausschließlich dazu befugt sind Anträge auf Aufenthaltsbewilligungen anzunehmen, diese jedoch nicht zu bearbeiten. Nachdem die Vollständigkeit des Antrags überprüft wurde, werden die Originalantragsunterlagen an die in Österreich zuständige Inlandsbehörde übermittelt, wo der Antrag bearbeitet und abgeschlossen wird. Die Bearbeitungszeit der Inlandsbehörden beträgt im Durchschnitt ca. 2-6 Monate, abhängig von den eingereichten Dokumenten, der Komplexität des Falles und den saisonalen Bedingungen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Österreichischen Vertretungsbehörden keinerlei Einsicht in die Daten der Inlandsbehörden hat und somit auch keine Auskunft über den Status von Akten geben kann. Sie werden somit gebeten sich direkt mit der Inlandsbehörde in Kontakt zu setzen.
Sobald eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde muss diese in Österreich bei der ausstellenden Behörde abgeholt werden. Bitte beachten Sie, dass zu diesem Zeitpunkt erneut Konsulargebühren anfallen und diese vor Ort zu entrichten sind. Zusätzlich müssen alle Nicht-EU oder –EFTA Staatsangehörige, die sich länger als 24 Monate in Österreich aufhalten wollen, eine „Integrationsvereinbarung“ unterzeichnen.
Bitte beachten Sie die folgenden wichtigen Informationen:
- Anträge müssen persönlich während unserer Öffnungszeiten eingereicht werden
- ausschließlich vollständige Anträge werden akzeptiert.
- Im Falle eines minderjährigen Antragsteller muss der Antrag von allen Erziehungsberechtigten unterzeichnet und deren Unterschrift von einem öffentlichen Notar beglaubigt werden.
- Fremdsprachige Dokumente (ausgenommen Reisepass und Geburtsurkunde) müssen von einem autorisierten Dolmetscher in die Deutsche Sprache übersetzt werden. In manchen Fällen akzeptieren die Inlandsbehörden englischsprache Dokumente, es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass im Zuge des Antragsverfahrens eine Übersetzung in die Deutsche Sprache verlangt wird.
- Falls es von den Inlandsbehörden als notwendig erachtet wird, können weitere Dokumente verlangt werden.
Erforderliche Dokumente (im Original und jeweils 1 Kopie):
- Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterfertigt)
- Reisepass (gültig für mindestens 3 Monate nach der geplanten Ausreise), des Weiteren müssen in diesem (falls zuteffend) mindestens 2 leere Seiten für das Einreisevisum (Österreichisches Nationales Visum D) zur Verfügung stehen;
- wenn gesetzlich vorgesehen: Haftungserklärung oder Aufnahmevereinbarung
- 2 aktuelle Passbilder (siehe Photo Guidelines)
- Geburtsurkunde im Original mit Apostille
- Polizeiliches Führungszeugnis im Original, ausgestellt von der lokalen Polizeibehörde (nicht älter als 3 Monate) mit Apostille
- Nachweis über eine in allen EU-Mitgliedsstaaten leistungspflichtige Kranken- und Unfallversicherung gültig für die gesamte Aufenthaltsdauer (zB. durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht oder bestehen wird)
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts in Österreich (zB. Lohnzettel; Dienstverträge; arbeitsrechtliche Vorverträge; Stipendium; eigenes Vermögen)
- Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (zB. Mietvertrag)
- Konsulargebühr: Die Gebühr von € 80,- (€ 50,- für minderjährige Antragsteller) ist zahlbar bei Antragstellung in HKD gemäß aktuellem Umtauschkurs.
Falls erforderlich können zusätzlich folgende Dokumente verlangt werden:
- “Sicherungsbescheinigung”, “Beschäftigungsbewilligung”, „Anzeigebestätigung“ ausgestellt vom Österreichischen Arbeitsmarktservice (AMS)
- Gehaltsbestätigung in Österreich
- Schreiben des Österreichischen Arbeitgebers
- Arbeitsvertrag
- Arbeitsauftrag
- Einverständniserklärugn
- Originale Inskriptionsbestätigung der Österreichischen Universität/Schule
- Unterzeichneter Au-Pair Vertrag
- Heiratsurkunde/Scheidungsurteil/Sterbeurkunde/Adoptionsurkunde
- Kopie der Aufenthaltskarte/des Österreichischen Reisepasses der in Österreich wohnhaften Person
- “Meldezettel” der in Österreich wohnhaften Person
- Beweise über Verwandtschaft/Lebensgemeinschaft/etc. mit der in Österreich wohnhaften Person (z.B. Heiratsurkunde/Scheidungsurteil/Sterbeurkunde)
Bitte beachten Sie, dass weitere Dokumente verlangt werden können.
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den folgenden Webseiten:
