Todesfall
Das Generalkonsulat kann Ihnen im Fall des Ablebens eines/r ÖsterreicherIn im Amtsbereich bei der Abwicklung der Formalitäten (Ausstellung Totenschein, Überführung des Leichnams nach Österreich, ev. Kremierung etc.) behilflich sein, jedoch diese grundsätzlich nicht in Ihrem Namen oder für Sie durchführen.
Falls der/die Verstorbene eine Pension aus Österreich erhalten hat, vergessen Sie bitte nicht, auch die Pensionsversicherungsanstalt in Wien vom Tod in Kenntnis zu setzen.
Ab 1.1.2005 (siehe BGBl. I 112/2003 vom 12.12.2003) gilt, dass die Verlassenschaftsabhandlung von einem österreichischen Gericht nur in den folgenden Fällen durchzuführen ist:
a) für in Österreich gelegenes unbewegliches Vermögen von Österreichern und Ausländern
b) für in Österreich gelegenes bewegliches Vermögen von Österreichern (unabhängig vom Wohnsitz) und Ausländern mit Wohnsitz in Österreich
c) für im Ausland gelegenes bewegliches Vermögen von Österreichern mit Wohnsitz in Österreich.
Das unbewegliche Vermögen von Österreichern im Ausland wird grundsätzlich nicht von einem österreichischen Gericht abgehandelt.
Da das Erbrecht sehr kompliziert werden kann, sobald die unterschiedlichen Rechtsnormen zumindest zweier Staaten involviert sind, wird angeraten, in Fällen wo ein Nachlassvermögen in zwei Ländern vorliegt, unbedingt einen Notar (Österreich) bzw. einen Anwalt beizuziehen. Das Generalkonsulat ist prinzipiell weder befugt noch in der Lage, Sie in Erbangelegenheiten vor Gericht zu vertreten.
Unter folgendem Link des Amtshelfers finden Sie weitere Informationen und downloadbare Formulare zum Thema Todesfall.
