Staatsbürgerschaft
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Erwerb (Staatsbürgerschafts-Novelle 2009)
- Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft und die
- Doppelstaatsbürgerschaft.
1. Staatsbürgerschaftsnachweis
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Diese Urkunde wird über Antrag von jener Gemeinde in Österreich ausgestellt, in der die Person ihren Hauptwohnsitz hat. Wenn Sie ständig in Hongkong oder Macao leben, ist das Österreichische Generalkonsulat in Hongkong für Sie zuständig.
Beizubringende Unterlagen (im Original):
- Antrag (das entsprechende Formular finden Sie am Ende dieser Seite)
- Nachweis des Wohnsitzes in Hongkong bzw. Macao
- Geburtsurkunde
- amtlicher Lichtbildausweis
- bei ehelicher Geburt oder Legitimierung: Heiratsurkunde der Eltern
- falls verheiratet: Heiratsurkunde(n)
- Staatsbürgerschaftsnachweis des österreichischen Elternteils
- zutreffendenfalls: Bestätigungen über Namensänderung
- alter Staatsbürgerschaftsnachweis (falls vorhanden)
- zutreffendenfalls: Nachweis über den Staatsbürgerschaftserwerb
- im Falle der Vertretung: Vollmacht
Namensänderung im Staatsbürgerschaftsnachweis
Die Änderung des Namens im Staatsbürgerschaftsnachweis ist nicht verpflichtend, jedoch verlangen Änderungen von anderen Dokumenten (z. B. Reisepass, Personalausweis) einen auf den neuen Namen lautenden Staatsbürgerschaftsnachweis. Wird der Staatsbürgerschaftsnachweis im Zuge von Amtshandlungen dem Generalkonsulat vorgelegt, so erfolgt die Änderung von Amts wegen und kostenfrei!
2. Erwerb (Staatsbürgerschafts-Novelle 2009 in Kraft getreten)
Informationen zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft finden Sie unter:
3. Verlust der Österreichischen Staatsbürgerschaft
- Bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit:
Ein österreichischer Staatsbürger, der eine fremde Staatsangehörigkeit beantragt, verliert die österreichische Staatsbürgerschaft mit dem Erwerb der fremden Nationalität. Minderjährige, eheliche Kinder verlieren in der Regel ebenso ihre österreichische Staatsbürgerschaft (aufgrund des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft der Eltern). - Bei Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates:
Ein Österreicher, der freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt, verliert dadurch die österreichische Staatsbürgerschaft. - Bei Entziehung:
Ein österreichischer Staatsbürger, der für einen fremden Staat arbeitet und die Interessen und den Ruf der Republik Österreich (dadurch) schädigt, verliert die österreichische Staatsbürgerschaft.
Weiters verlieren neu eingebürgerte Österreicher, die ihre alte Staatsangehörigkeit nicht innerhalb der vorgeschriebenen zwei Jahre zurücklegen, ihre neue erworbene österreichische Staatsbürgerschaft wieder. - Bei Verzicht:
Ein österreichischer Staatsbürger kann unter bestimmten Umständen auf seine österreichische Staatsbürgerschaft verzichten.
4. Doppelstaatsbürgerschaft
Im Allgemeinen erlaubt das österreichische Recht keine doppelte Staatsbürgerschaft. Eine Ausnahme bilden jedoch Fälle, wo jemand mehrfache Staatsangehörigkeiten durch Geburt erwirbt (z.B. Kind geboren von in den USA lebenden österreichischen Eltern --> dann erhält das Kind bei Geburt die österreichische und die US-amerikanische Staatsangehörigkeit).
In allen übrigen Fällen muss bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit die bisher bestandene Nationalität grundsätzlich aufgegeben werden. Jedoch kann einem österreichischen Staatsbürger die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestattet werden, wenn
a) die Beibehaltung im Interesse der Republik Österreich ist, oder
b) persönliche Gründe vorliegen, die in Betracht zu ziehen sind (das Gesetz ist hierbei nicht explizit, aber mögliche Gründe könnten z.B sein: in Österreich lebende Verwandte, Karrierechancen, Besitzungen in Österreich etc.). Jedoch können nur Personen, die durch Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, auf diese unter b) angeführte Ausnahme zurückgreifen.
Die für die Gewährung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zuständige österreichische Behörde ist das jeweilige Amt der Landesregierung, wo der Antragsteller seinen letzten Hauptwohnsitz in Österreich hatte. Wenn der antragstellende Österreicher im Ausland geboren wurde und niemals in Österreich gelebt hat, so wird der Antrag durch das Amt der Wiener Landesregierung bearbeitet.
Der Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist ein schriftliches Ersuchen, das entweder direkt oder im Wege des Generalkonsulates an das zuständige Amt der Landesregierung zu schicken ist. Folgende Dokumente sind (grundsätzlich im Original) beizuschließen:
a) Geburtsurkunde
b) Staatsbürgerschaftsnachweis
c) Heiratsurkunde (wenn zutreffend)
d) ausführlicher Lebenslauf, und
e) Strafregisterauszüge von allen Ländern, wo man für länger als sechs Monate aufhältig war
Unter folgendem Link des Amtshelfers finden Sie ausführliche Informationen und downloadbare Formulare bzw. Anträge zum Thema Staatsbürgerschaft.
