Scheidung
Allgemeine Informationen zum Thema Scheidung erhalten Sie im nebenstehenden Amtshelfer.
Zuständig für Scheidungsverfahren sind die Behörden jenes Landes, in dem beide Ehepartner wohnen oder zuletzt gemeinsam gewohnt haben.
Ist meine Scheidung in Österreich gültig?
Seit Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes am 1.1.2005 ist für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Eheangelegenheiten in Österreich gemäß § 97 Abs. 1 AußStrG generell kein obligatorisches gerichtliches Anerkennungsverfahren mehr vorgesehen. Diese vereinfachte Anerkennung - ohne Durchführung eines eigenen gerichtlichen Verfahrens - erfolgt nunmehr durch den Standesbeamten bei der Prüfung der Ehefähigkeit. Sollten jedoch Zweifel über die Anerkennungswürdigkeit einer Entscheidung vorliegen, so kann die Anerkennung wie nach bisheriger Rechtslage in einem selbständigen Verfahren vor Gericht gemäß § 98 AußStrG beantragt werden.
Zuständiges Bezirksgericht
Wenn Sie in Österreich wohnen, ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Bereich Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sonst das
Bezirksgericht Innere Stadt
Marxergasse 1A (City Tower Vienna)
A-1030 Wien
Tel. +43/1/51528-0
Fax: +43/1/51528-454
Namensführung nach der Scheidung
Grundsätzlich behalten die Ehepartner auch nach der Scheidung die während der Ehe getragenen Namen. Möchten Sie aber nach der Scheidung einen früheren Familiennamen wieder annehmen, so achten Sie bitte darauf, dass Sie vor einem österreichischen Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen.
Voraussetzung für eine solche Erklärung ist der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, wo die Ehe geschlossen wurde. Falls die Ehe im Ausland geschlossen wurde, ist das Standesamt Wien-Innere Stadt zuständig:
Standesamt Wien-Innere Stadt
Schlesingerplatz 4
A-1080 Wien
Tel. +43/1/40134-08580
Diese Erklärung ist direkt beim Standesbeamten in Österreich oder bei der nächstgelegenen konsularischen Vertretung im Ausland abzugeben. Im letzteren Fall muss Ihre Erklärung beglaubigt werden. Dazu müssen Sie persönlich erscheinen und einen Lichtbildausweis vorlegen. Die Konsulargebühren für die Beglaubigung betragen EURO 40,-- (zu entrichten in HK$, bar).
Folgende Unterlagen sind der Erklärung beizuschließen:
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Heiratsurkunde der letzten Eheschließung
- Scheidungsurteil (falls erforderlich: Entscheidung über die Anerkennung der ausländischen Ehescheidung)
- evt. Heiratsurkunde der Ehe, durch deren Eingehung der wiederanzunehmende Name erworben wurde und das diesbezügliche Scheidungsurteil bzw. die Sterbeurkunde des Ehegatten
- Nachweis der Nachkommenschaft aus dieser Ehe (Geburtsurkunden).
Bitte beachten Sie: Einen Namen aus einer früheren Ehe können Sie nach österreichischem Recht nur dann wieder annehmen, wenn aus dieser Ehe Nachkommenschaft (Kinder) vorhanden ist.
