Namensänderung
1) Namensänderung (Namenserwerb, Namensführung) im Zusammenhang mit einer Eheschließung
Der § 93 ABGB regelt die Namensführung der Ehegatten in der Ehe, bzw. nach Auflösung der Ehe:
Abs. 1
Die Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.
Abs. 2
Derjenige Verlobte, der nach Abs. 1 als Ehegatte den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den Namen voran- oder nachzustellen. Dieser Ehegatte ist zur Führung des Doppelnamens verpflichtet. Eine andere Person kann ihren Namen nur vom gemeinsamen Familiennamen ableiten.
Abs. 3
Derjenige Verlobte, der nach Abs. 1 mangels einer Bestimmung den Familiennamen des anderen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu führen hätte, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, seinen bisherigen Familiennamen weiterzuführen; auf Grund einer solchen Erklärung führt jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen weiter. In diesem Fall haben die Verlobten den Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder zu bestimmen.
Beabsichtigt nun ein/e österreichische/r StaatsbürgerIn, die Ehe einzugehen, muss vor der Ehe ein Familiennamen nach den oben angeführten Kriterien bestimmt werden.
Wird die Ehe im Inland geschlossen, geben die Brautleute die Namenserklärung direkt bei der Anmeldung zur Eheschließung (früher „Aufgebot“) ab. In der österreichischen Heiratsurkunde wird die Familiennamensführung nach der Eheschließung eingetragen.
Wird die Ehe im Ausland geschlossen, müssen diese Erklärungen mittels der Drucksorte 15 vor der Eheschließung aufgenommen und die Unterschriften vom Österreichischen Generalkonsulat beglaubigt werden. Die besagte Drucksorte muss dem Standesamt Wien-Innere Stadt übermittelt werden. Nach der Eheschließung wird anhand der ausländischen Heiratsurkunde eine Bestätigung über die gewünschte Familiennamensführung der Eheleute (gegebenenfalls der Kinder) ausgestellt.
2) Wiederannahme eines früheren Familiennamens (nach Auflösung der Ehe):
Wünscht ein Österreicher nach Auflösung einer im Ausland geschlossenen Ehe einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen, bitte die Drucksorte 16 verwenden. Die Unterschriften müssen gegebenenfalls vom Österreichischen Generalkonsulat beglaubigt und an das Standesamt Wien-Innere Stadt weitergeleitet werden. Auch in diesem Fall wird eine Bestätigung über den nun zu führenden Familiennamen ausgestellt.
3) Wiederannahme eines früheren Familiennamens oder Doppelnamens für Eheschließungen vor dem 1. Mai 1995 (§ 72a PstG)
Wünscht eine Österreicherin (auch hier sind es selten Männer), die vor dem 1. Mai 1995 im Ausland geheiratet hat, einen früheren Familiennamen oder Doppelnamen gemäß dem neuen § 93 ABGB zu führen, muss eine behördliche Namensänderung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des letzten ordentlichen Wohnsitzes der Antragsstellerin beantragt werden. Hatte die Antragstellerin noch nie einen Wohnsitz in Österreich, ist die Namensänderungsgruppe der Magistratsabteilung 35 (MA 35) – Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt in der Dresdner Straße 91, 1200 Wien zuständig.)
Alle diese Erklärungen bedürfen einer Beglaubigung der Unterschrift.
Um diese Erklärung bearbeiten und eine Bestätigung ausstellen zu können, benötigt das Standesamt Wien-Innere Stadt beglaubigte Kopien der zitierten Dokumente und Übersetzungen. Bei englischsprachigen Dokumenten ist eine Übersetzung nicht unbedingt erforderlich!
