Konsulargebühren
Die Amtshandlungen des Generalkonsulates unterliegen in manchen Fällen einer Gebührenpflicht. In Einzelfällen kann von der Einhebung der Konsulargebühren gegenüber einem Abgabenschuldner ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die volle Entrichtung in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners für diesen eine erhebliche Härte bedeuten würde.
Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992), BGBl. 100/1992, in der Fassung der BGBl. I Nr. 29/1997, BGBl. I Nr. 40/1998, BGBl. I Nr. 52/1999, BGBl. I Nr. 43/2001, BGBl. I Nr. 64/2003 und BGBl. I Nr. 17/2004. Den vollständigen Gesetzestext in der letztgültigen Fassung erhalten Sie unter dem rechts stehenden Link zum Rechtsinformationssystem, Suchwort: KGG 1992...
Die Konsulargebühren sind in Landeswährung bar zu entrichten. Kreditkarten oder Schecks können leider nicht akzeptiert werden.
- Schengen Visum: EURO 60,00
- Schengen Visum für Kinder im Alter von 6 - 12 Jahren: EURO 35,00
- Schengen Visum für Drittsattsangehörige (nähere Info am Generalkonsulat): EURO 35,00
- Nationales Visum: EURO 100,00
- Aufenthaltstitel: EURO 80,00
- Neuausstellung Reisepass: EURO 70,00
- Änderung Reisepass: EURO 25,00
- Staatsbürgerschaftsnachweis: EURO 48,00
- Beglaubigung einer Unterschrift: EURO 40,00
- Beglaubigung einer Abschrift: EURO 40,00
