Beglaubigung
Das Generalkonsulat bietet Ihnen in diesem Bereich folgende kostenpflichtige Dienstleistungen an:
1. Beglaubigung der Unterschrift einer Privatperson
Hier ersetzt das Generalkonsulat die Dienstleistung eines Notars. Zur Beglaubigung der Unterschrift ist es erforderlich, dass die Unterschrift vor dem Mitarbeiter des Konsulates geleistet wird. Nehmen Sie Ihren Reisepass mit. Die Konsulargebühr beträgt € 40,-- (in HK$, bar zu entrichten).
2. Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung
Das Generalkonsulat bestätigt, dass die Abschrift oder die Vervielfältigung eines Schriftstückes echt ist. Zu diesem Zweck müssen das Original des Schriftstückes und die Kopie oder sonstige Abschrift vorgelegt werden. Die Konsulargebühr beträgt € 40,-- (in HK$, bar zu entrichten).
3. Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift oder eines Amtssiegels
Wenn Sie eine solche Beglaubigung benötigen, kommen Sie mit dem Schriftstück, welches mit der Unterschrift eines Notars oder mit einem Amtssiegel versehen ist, zum Generalkonsulat. Wichtig: Diese Beglaubigung bestätigt nur die Echtheit der Unterschrift des Notars bzw. des Amtssiegels, nicht jedoch die Korrektheit des Inhaltes der Urkunde. Die Konsulargebühr beträgt € 40,-- (in HK$, bar zu entrichten).
4. Beglaubigung in Form der Apostille
Urkunden aus den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung ("Haager Beglaubigungsübereinkommen") bedürfen nicht der vollen diplomatischen Beglaubigung. Österreich und Hongkong sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Bei Urkunden aus diesen Staaten genügt die Beglaubigung in Form der Apostille, d. h. diese Urkunden müssen mit der Apostille versehen sein. Bitte beachten Sie, dass die Apostille auf der Urkunde oder auf einem beigeheften Anhang angebracht wird. Sie wird nur auf Antrag des Unterzeichners bzw. Urkundeninhabers ausgestellt. Ohne Apostille werden die öffentlichen Urkunden des einen Staates im jeweils anderen Staat grundsätzlich NICHT anerkannt.
Öffentliche Urkunden sind: Gerichtsurkunden, Urkunden im Bereich der Rechtspflege (z.B. Scheidungsurteil, Adoptionsentscheid), Urkunden von Verwaltungsbehörden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde), notarielle Urkunden (mit der Unterschrift eines Notars versehene private Schriftstücke, z.B. Kaufverträge, Vollmachten), u.ä.
