Österreichische Staatsbürgerschaft
Auf dieser Seite finden Sie nützliche Informationen über
- den Erwerb bzw. Wiedererwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft (einschließlich der Bestimmungen für Opfer des Nationalsozialismus),
- den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, und
- Doppelstaatsbürgerschaft.
Bitte beachten Sie, dass die Informationen auf dieser Seite nur einen generellen Überblick darstellen. Auf Grund der Komplexität des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes können hier nicht alle Spezifika und Ausnahmeregelungen im Detail und umfassend erläutert werden.
Mit 01. Jänner 2010 tritt die Novelle 2009 zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in Kraft.
Die für Auslandsösterreicher wichtigsten Neuerungen:
- Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an ein minderjähriges Adoptivkind eines Auslandsösterreichers soll unter bestimmten Voraussetzungen auch dann möglich sein, wenn das Adoptivkind nicht in Österreich niedergelassen ist (§ 12 Z 3 StbG 1985 idF BGBl 122/2009
- Neu eingeführt wurde auch der „Auffangtatbestand“ für ÖsterreicherInnen, deren Staatsbürgerschaft durch Abstammung (oder Legitimation) sich im Nachhinein durch einen Vaterschaftstest als unrichtig erweist und so die Grundlage für den Erwerb der Staatsbürgerschaft wegfällt. (§ 59 StbG 1985 idF BGBl 122/2009)
Bitte beachten Sie auch, dass Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Staatsbürgerschaft nun PERSÖNLICH (zuvor schriftlich) zu stellen sind (§ 19 Abs. 1 StbG 1985 idF BGBl 122/2009)
Den gesamten Gesetzestext finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts (RIS).
Staatsbürgerschaftsnachweis
1. Erforderliche Dokumente für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises für Erwachsene, die bei Antragstellung vorzulegen sind:
I) Jedenfalls erforderliche Unterlagen
- Antrag
- amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers
- Geburtsurkunde des Antragstellers oder Verleihungsbescheid
- Aktuelles US-Visum oder Aufenthaltstitel (Permanent Resident Card, Alien Registration Card etc.)
- Bestätigung der Meldung, nicht älter als 4 Wochen z.B. Stromrechnung und Abmeldung in Österreich
- Erklärung
- Konsulargebühren (Staatsbürgerschaftsnachweis)
Sämtliche Konsulargebühren sind mittels Money Order oder bar, (kein personal check) ausgestellt auf „Austrian Consulate General“ bei Antragsstellung zu überweisen. Die Konsulargebühren gelten bis zum angegebenen Zeitpunkt. Sollten Sie Ihren Antrag nach diesem Datum an das Generalkonsulat senden, werden Sie gebeten, die neuen Gebühren telefonisch zu erfragen.
II) falls erforderlich/zutreffend sind weiters folgende Unterlagen vorzulegen
- Heiratsurkunde des Antragstellers
- Staatsbürgerschaftsnachweis der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils
- wenn Staatsbürgerschaftsnachweis nicht vorhanden Geburtsurkunde der österreichischen Eltern/ des österreichischen Elternteils, wenn die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben wurde; ansonsten Verleihungsbescheid
- Heiratsurkunde der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils
- Nachweis eines akademischen Grades
III) bei einer Namensänderung sind zusätzlich vorzulegen
- alter Staatsbürgerschaftsnachweis wenn vorhanden
- Heiratsurkunde des Antragstellers oder behördlicher Bescheid über die Namensänderung (aus anderen Gründen als Verehelichung)
Im Falle der Vertretung ist eine Vollmacht vorzulegen!
Als amtlicher Lichtbildausweis ist nach Möglichkeit ein österreichischer Reisepass oder Personalausweis vorzuweisen !
Nicht-österreichische Dokumente sind mit Apostille bzw. mit Überbeglaubigung beizubringen
Fremdsprachige Urkunden sind in englischer oder deutscher Sprache zu übersetzen und beglaubigt vorzulegen!
2. Erforderliche Dokumente für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweisesfür minderjährige Kinder, die bei Antragstellung vorzulegen sind:
I) Jedenfalls erforderliche Unterlagen
- Antrag
- amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers; wenn vorhanden zusätzlich: amtlicher Lichtbildausweis des Kindes
- Geburtsurkunde des Kindes bzw. Verleihungsbescheid
- Aktuelles US-Visum oder Aufenthaltstitel (Permanent Resident Card, Alien Registration Card etc.) des Kindes und der Eltern
- Bestätigung der Meldung, nicht älter als 4 Wochen z.B. Stromrechnung oä. UND Bestätigung der Abmeldung in Österreich
- Erklärung (das minderjährige Kind betreffend)
- Konsulargebühren ab dem 2. Lebensjahr (Staatsbürgerschaftsnachweis)
Sämtliche Konsulargebühren sind mittels Money Order oder bar, (kein personal check) ausgestellt auf „Austrian Consulate General“ bei Antragsstellung zu überweisen. Die Konsulargebühren gelten bis zum angegebenen Zeitpunkt. Sollten Sie Ihren Antrag nach diesem Datum an das Generalkonsulat senden, werden Sie gebeten, die neuen Gebühren telefonisch zu erfragen.
I.a) wenn das Kind ehelich geboren wurde und die Ehe aufrecht ist zusätzlich:
- Heiratsurkunde der Eltern
- Staatsbürgerschaftsnachweis des/der österreichischen Elternteiles
- wenn Staatsbürgerschaftsnachweis nicht vorhanden: Geburtsurkunde der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils, wenn die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben wurde; ansonsten Verleihungsbescheid
I.b) wenn das Kind ehelich geboren wurde und die Ehe nicht mehr aufrecht ist, zusätzlich:
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Antragstellers (InhaberIn des Sorgerechts; bei gemeinsamer Obsorge beide Elternteile)
- wenn Staatsbürgerschaftsnachweis nicht vorhanden: Geburtsurkunde der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils, wenn die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben wurde; ansonsten Verleihungsbescheid
- Scheidungsurkunde bzw. Sorgerechtsbeschluss oder Sterbeurkunde
I.c) wenn das Kind unehlich geboren wurde zusätzlich:
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
- wenn Staatsbürgerschaftsnachweis nicht vorhanden: Geburtsurkunde der Mutter, wenn die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben wurde; ansonsten Verleihungsbescheid
II) im Falle der Legitimierung des Kindes durch Heirat der Eltern (Legitimierung ex lege) zusätzlich zu I):
- Heiratsurkunde der Eltern
- Staatsbürgerschaftsnachweis der österreichischen Eltern/des österreichischen Elternteils
- wenn vorhanden: alter Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes lautend auf den früheren Familiennamen des Kindes
Ist der/die AntragstellerIn nicht obsorgeberechtigt, ist die Vollmacht des Obsorgeberechtigten vorzulegen! Bei gemeinsamer Obsorge haben beite Elternteile den Antrag zu unterzeichnen.
Als amtlicher Lichtbildausweis ist nach Möglichkeit ein österreichischer Reisepass oder Personalausweis vorzuweisen !
Nicht-österreichische Dokumente sind mit Apostille bzw. mit Überbeglaubigung beizubringen
Fremdsprachige Urkunden sind in englischer oder deutscher Spache zu übersetzen und beglaubigt vorzulegen!
I) Erwerb bzw. Wiedererwerb der Österreichischen Staatsbürgerschaft
1) durch Abstammung:
a) Ehelich geborene Kinder erhalten die österr. Staatsbürgerschaft wenn
aa) geboren vor dem 1.9.1983: Vater ist Österreicher zur Zeit der Geburt des Kindes
ab) geboren am oder nach dem 1.9.1983: ein Elternteil ist Österreicher zur Zeit der Geburt des Kindes
b) Uneheliche Kinder erhalten die österr. Staatsbürgerschaft
ba) wenn Mutter ist Österreicherin zur Zeit der Geburt des Kindes
bb) durch Legitimierung wenn das Kind (dessen Mutter nicht Österreicherin ist) zum Zeitpunkt der Heirat seiner biologischen Eltern noch minderjährig und unverheiratet ist sowie der Vater zu diesem Zeitpunkt Österreicher ist. Wenn das legitimierte Kind über 14 Jahre alt ist (aber noch immer minderjährig, d.h. unter 18), muss er/sie dem Erwerb der österr. Staatsbürgerschaft zustimmen.
2) durch Heirat:
Der fremde Ehepartner eines/r Österreichers/In kann die österr. Staatsbürgerschaft erwerben wenn beide
a) für zumindest fünf (5) Jahre miteinander verheiratet sind
b) mind. sechs (6) Jahre ununterbrochen in Österreich aufhältig sind und
c) im gemeinsamen Haushalt leben.
Bitte beachten Sie, dass der fremde Ehepartner in der Regel seine/ihre ausländische Nationalität aufgeben muss. Bzgl. USA bestehen jedoch bestimmte Ausnahmeregelungen.
3) durch Antrag:
Ein Ausländer hat das Recht die österreichische Staatsbürgerschaft zu erhalten, wenn
a) er/sie über die letzten 30 Jahre stetig in Österreich gelebt hat oder
b) er/sie über die letzten 15 Jahre stetig in Österreich gelebt hat und erfolgreich die Integration in die österreichische Gesellschaft nachweisen kann.
Ein Ausländer kann die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn die folgende Punkte alle erfült sind:
a) zumindest 10 Jahre stetiger Aufenthalt in Österreich
b) ausreichende finanzielle Mittel bzw. gesichertes Einkommen
c) keine Vorstrafen
d) ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache
e) bejahende Einstellung zur Republik Österreich.
In seltenen Fällen kann ein Ausländer auch bereits nach sechs Jahren stetigen Aufenthalts in Österreich die Staatsbürgerschaft beantragen.
4) durch Wiedererwerb:
a) Weibliche (österr.) Staatsbürgerinnen, die die österr. Staatsbürgerschaft vor dem 1.9.1983 verloren haben, weil sie einen Ausländer geheiratet haben, können diese wiedererwerben, wenn sie innerhalb von zwei (2) Jahren nach dem Tod des Gatten oder Scheidung von ihm darum ansuchen.
b)ehemalige österreichische StaatsbürgerInnen mit Aufenthalt in Österreich haben unter gewissen Voraussetzungen (Verlust der Staatsbürgerschaft anders als durch Entziehung, ununterbrochener Besitz der Staatsbürgerschaft von mindestens zehn (10) Jahre) nunmehr einen Rechtsanspruch auf fristenlose Wiedereinbürgerung.
5) durch Wiedererwerb basierend auf § 58c des StBG. (Opfer des Nationalsozialismus):
Alle früheren österreichischen Staatsbürger, die Österreich vor dem 9. Mai 1945 auf Grund von
a) Verfolgungen durch die NSDAP und/oder die Behörden des Dritten Reiches oder
b) Verfolgungen wegen des Eintretens für ein demokratisches Österreich
verlassen mussten, können ihre österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige (Erklärung) wiedererwerben.
Weder ein ständiger Wohnsitz in Österreich noch die Aufgabe der jetzigen Staatsangehörigkeit sind erforderlich. Es fallen auch keine Gebühren an.
Durch einen Zusatz zum Staatsbürgerschaftsgesetz ist es seit 1999 auch Personen, die nicht die österr. Staatsbürgerschaft besessen haben, jedoch Staatsangehörige der Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns waren und vor dem 9.5.1945 Österreich auf Grund der oben angeführten Verfolgungen verlassen mussten, möglich, die österr. Staatsbürgerschaft zu erhalten. In diesen Fällen sind jedoch Gebühren zu entrichten.
Frühere österr. StaatsbürgerInnen müssen die folgende Dokumente im Original vorlegen:
a) unterfertigte Erklärung
b) Geburtsurkunde
c) Heiratsurkunde
d) (event.) Nachweis einer Namensänderung
e) (event.) Nachweis des akademischen Grades
f) gültiger Reisepass
g) Nachweis der österr. Staatsbürgerschaft zum Zeitpunkt der Emigration aus Österreich (Heimatschein, Heimatrollenauszug, alter österr. [oder Nazi-deutscher] Reisepass)
h) Nachweis des Erwerbs der U.S. (oder einer anderen) Staatsangehörigkeit
i) Nachweis des Datums der Emigration aus Österreich
II) Verlust der Österreichischen Staatsbürgerschaft
1) Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit:
Ein österr. Staatsbürger, der um eine fremde Staatsangehörigkeit ansucht, verliert die österr. Staatsbürgerschaft mit dem Erwerb der fremden Nationalität. Minderjährige, eheliche Kinder verlieren in der Regel ebenso ihre österreichische Staatsbürgerschaft (auf Grund dessen, dass die Eltern die ihrige verlieren).
2) Eintritt in die Militärkräfte eines fremden Staates:
Ein Österreicher, der freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt, verliert dadurch die österr. Staatsbürgerschaft.
3) Entziehung:
Ein österr. Staatsbürger, der für einen fremden Staat arbeitet und die Interessen und den Ruf der Republik Österreich (dadurch) schädigt, verliert die österr. Staatsbürgerschaft. Weiters verlieren neueingebürgerte Österreicher, die ihre alte Staatsangehörigkeit nicht innerhalb der vorgeschriebenen zwei Jahre zurücklegen, ihre neuerworbene österr. Staatsbürgerschaft wieder.
4) Verzicht:
Ein österr. Staatsbürger kann, unter bestimmten Umständen, auf seine österr. Staatsbürgerschaft verzichten.
III) Doppel-Staatsbürgerschaft
Im allgemeinen erlaubt das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz keine doppelten Staatsangehörigkeiten. Eine Ausnahme bilden jedoch Fälle, wo jemand mehrfache Staatsangehörigkeiten durch Geburt erwirbt (z.B. Kind geboren von in den USA lebenden österreichischen Eltern --> dann erhält das Kind bei Geburt die österreichische und die US-amerikanische Staatsangehörigkeit).
In allen übrigen Fällen muss bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit die bisher bestandene Nationalität grundsätzlich aufgegeben werden. Jedoch ist in § 28 StBG. noch eine weitere Ausnahme festgehalten:
Einem österr. Staatsbürger kann die Beibehaltung der österr. Staatsbürgerschaft gestattet werden, wenn
a) die Beibehaltung im Interesse der Republik Österreich ist, oder
b) persönliche Gründe vorliegen, die in Betracht zu ziehen sind (das Gesetz ist hierbei nicht explizit, aber mögliche Gründe könnten z.B sein: in Österreich lebende Verwandte, Karrierechancen, Besitzungen in Österreich etc.).
Nur Personen, die durch Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, können auf diese unter b) angeführte Ausnahme zurückgreifen.
Die für die Gewährung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zuständige österreichische Behörde ist das jeweilige „Amt der Landesregierung“, wo der Antragsteller in Österreich geboren wurde. Wenn der antragstellende Österreicher im Ausland geboren wurde und niemals in Österreich gelebt hat, so wird der Antrag durch das Amt der Wiener Landesregierung bearbeitet.
Der Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist ein schriftliches Ersuchen, das entweder direkt oder im Wege des Generalkonsulats, an das zuständige Amt der Landesregierung zu schicken ist. Folgende Dokumente sind (grundsätzlich im Original) beizuschließen:
a) Geburtsurkunde
b) Staatsbürgerschaftsnachweis
c) Heiratsurkunde (wenn zutreffend)
d) ausführlicher Lebenslauf, und
e) Strafregisterauszüge von allen Ländern, wo man für länger als sechs Monate aufhältig war.
Bitte beachten Sie unbedingt: Ein österr. Staatsbürger, der seine österreichische Staatsbürgerschaft behalten möchte, darf vor Erhalt des Genehmigungsbescheids KEINE Schritte setzen, die zum Erwerb der US-Staatsangehörigkeit führen. Wenn man die Genehmigung zur Beibehaltung der österr. Staatsbürgerschaft erhalten hat, hat man zwei Jahre Zeit, die US-Staatsangehörigkeit zu erwerben. Ist absehbar, dass dieser Zeitraum zu kurz bemessen ist, so ist rechtzeitig ein Antrag auf Fristerstreckung zu stellen.
