Schengen Visum C
Das Schengenübereinkommen wurde im Juni 1985 ratifiziert und regelt die einheitliche Vorgangsweise in Asyl- und Immigrationsangelegenheiten aller Mitgliedsstaaten. Grenzkontrollen innerhalb der Schengenzone wurden aufgelassen und verstärkte Sicherheitsmaßnahmen entlang der Nicht-Schengengrenzen eingeführt, woraus eine enge Zusammenarbeit der Polizei und juristischen Behörden der einzelnen Mitgliedsstaaten resultierte.
Die Republik Österreich trat der Europäischen Union am 1. Januar 1995 bei. Die Schengenbestimmungen wurden am 1. Dezember 1997 eingebunden.
Derzeit besteht der Schengenraum aus folgenden EU Mitgliedsstaaten:
- Österreich
- Belgien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Italien
- Lettland
- Litauen
- Luxembourg
- Malta
- Niederlande
- Polen
- Portugal
- Schweden
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechische Republik
- Ungarn
und zusätzlich folgenden Nicht-EU Mitgliedsstaaten:
- Island
- Liechtenstein
- Norwegen
- Schweiz
Fremde Staatsbürger, welche im Besitz eines gültigen Schengenvisum sind, dürfen sich grundsätzlich für maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten.
Visa-freie Einreise - “Visa Waiver Program”
US Staatsangehörige und Staatsangehörige weiterer Länder profitieren vom "Visa Waiver Program (VWP)" und können sich aus diesem Grund zu privaten oder touristischen Zwecken für maximal 90 Tag innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen visa-frei im Schengenraum aufhalten.
Staatsangehörige von Albanien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro und Serbien müssen, um vom „Visa Waiver Program“profitieren zu können, Inhaber eines biometrischen Reisepasses sein. Bitte beachten Sie, dass Inhaber von Serbischen Reisepässen, welche von der Serbischen Behörde "Koordinaciona uprava" ausgestellt sind, nach wie vor ein Visum benötigen.
Sollten Sie somit von der Visaerlangung ausgenommen sein, so werden Sie nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein visafreier Aufenthalt im Schengenraum ausschließlich für private und touristische Reisezwecke zulässig. ist. Sollten Sie z.B. vorhaben in Österreich zu studieren oder einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, so müssen Sie vor Antritt Ihrer Reise ein Österreichisches Nationales Visum D oder eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.
Reisezwecke
Bitten klicken Sie auf den zutreffenden Reisegrund um eine Übersicht der erforderlichen Dokumente zu erhalten:
- Flughafentransit - Schengen Visum A
Flughafentransit auf einem Österreichischen/Belgischen Flughafen ohne die Grenzkontrollen zu überqueren.
Bitte beachten Sie, dass bei z.B. einer Reiseroute Chicago-Frankfurt-Wien-New Delhi ein Schengen Visum C – Tourist beantragt werden muss, da die Passagiere beim Wechseln des Flugzeuges die Grenzkontrollen überqueren müssen.
- Geschäft - Schengen Visum C
Geschäftsreisen anlässlich z.B. Geschäftsterminen, Seminare, Konferenzen, etc. - Kultur, Sport - Schengen Visum C
Teilnahmen an z.B. kulturellen Veranstaltungen, Konzerten, Vorsprachen, Ausstellungen, Teilnahme an Sportveranstaltungen, etc.
Teilnahme an universitären Programmen, Sprachkurse etc.
- Sponsor - Schengen Visum C
finanziell unterstützte Reisen anlässlich eines Besuchs von Familie/Freunden bzw. Tourismus
Information Elektronische Verpflichtungserklärun (EVE) - Tourist - Schengen Visum C
Reisen zu touristischen Zwecken mit Hauptreiseziel Österreich und/oder Belgien
Schengen Visum Antragsformular
Versicherungserklärung Mehrfache Einreise
Konsulargebühr
Die Konsulargebühr muss bei Antragsstellung entweder in Bargeld oder “Money Order” (zugunsten “Austrian Consulate General”) entrichtet werden. Andere Zahlungsmethoden werden nicht akzeptiert. Bitte beachten Sie, dass die Konsulargebühren am ersten Arbeitstag jeden Monats dem aktuellem Umrechnungskurs angepasst und auf der Seite "Konsulargebühren" veröffentlicht werden.
Unter Bezug auf die Schengenvereinbarung ("Visakodex") werden für die Beantragung von Schengen Visen folgende Konsulargebühren verrechnet:
Gratis
- Kinder von 0 – 6 Jahren
- begleitende/nachziehende Familienangehörige (Kernfamilie) von EU/EWR und CH Staatsangehörigen
- Forscher welche zur Verrichtung einer Forschungstätigkeit reisen
- Vertreter von Non-Profit-Organisationen bis 25 Jahre, welche an von Non-Profit-Organisationen organisierten Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kulturveranstaltungen oder Lehrseminaren teilnehmen
- Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen unter Vorlage einer Verbalnote
- Inhaber biometrischer Reisepässe von Albanien, Bosnien Herzegowina, Montenegro oder Serbien (ausgenommen Reisepässe ausgestellt von der Serbischen Behörde “Koordinacija Uprava")
- Inhaber Taiwanesischer Reisepässe in welche eine Identitätsnummer eingetragen ist
EUR 35,00
- Kinder 6 - 12 Jahre
- Inhaber nicht-biometrischer Reisepässe ausgestellt von Albanien und Bosnien-Herzegowina
- Inhaber von Reisepässen ausgestellt von Kosovo (Visum nicht gültig für EL, ES und SK), Mazedonien (Visum nicht gültig für GR), Russische Förderation, Serbien (Reisepässe ausgestellt von der Serbischen Behörde “Koordinacija Uprava”), Ukraine and Moldawien
EUR 60,00
- alle anderen Antragsteller
Letztes Update: 13. Juli 2011
