Nationales Visum D
Unter Bezug auf das "Fremdenpolizeigesetz" und "Ausländerbeschäftigungsgesetz" müssen Drittstaatsangehörige, welche sich in Österreich aufhalten, arbeiten oder studieren wollen, vor Antritt ihrer Reise ein Österreichisches Nationales Visum D beantragen.
Seit 1. April 2009 ist es Inhabern von Österreichischen Nationalen Visa D unter bestimmten Umständen (z.B. Saisonarbeiter, Praktikanten, kurzfristig Angestellte, kurzfristig Selbstständige, Künstler, etc.) und Beibehaltung des Wohnsitztes im Ausland, möglich legal einer kurzfristigen Arbeitstätigkeit, die einen Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigt, in Österreich nachzugehen.
Ein Österreichisches Nationales Visum D ist keine Arbeitsbewillung per se. Aus diesem Grund dürfen Drittstaatsangehörige aussschließlich mit einer gültigen "Beschäftigungsbewilligung”, “Zulassung als Schlüsselkraft”, “Entsendebewilligung”, “Anzeigebestätigung”, “Arbeitserlaubnis”, “Befreiungsschein” oder „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ ausgestellt vom "Arbeitsmarktservice - AMS" einer Arbeitstätigkeit in Österreich nachgehen. Der zukünftige Arbeitgeber muss vor Einreichung des Visumsantrages durch den Antragsteller eine entsprechende Genehmigung einholen, da diese den Antragsunterlagen beigeschlossen werden muss.
Eine Arbeitsgenehmigung wird speziell für die beantragte Arbeitstätigkeit ausgestellt und berechtigt nicht zu einer anderwertigen Arbeitstätigkeit.
Bei einem Aufenthalt über 180 Tage ist eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen.
Weitere Informationen bezüglich Arbeiten in Österreich finden Sie auf der Homepage des Arbeitsmarktservice - AMS und dem Amtshelfer.
Reisezwecke
- Künstler
- Au-Pair
genehmigte Au-Pair Arbeiter in Österreich
Au-Pair Dienstvertragsentwurf - Praktikant
bezahlt/unbezahltes Praktikum bei einer Organisation/Firma in Österreich - Familienangehöriger von Österreichischen Staatsbürger
z.B. Ehefrau/Ehemann, Kind, adoptiertes Kind, Eltern - Abholung Aufenthaltsbewilligung
Drittstaatsangehörige/r, dessen/deren Antrag auf Aufenthaltsbewilligung durch die Inlandsbehörden positiv entschieden und zur Abholung in Österreich aufgefordert wurde. - Selbstständiger
- Student/Stipendiat
Student/Stipendiat inskripiert an einer Österreichischen Universität für max. ein
Semester
Forscher/Professor forscht/lehrt an einem österreichischen Institut (weniger als 180
Tage)
- Kurzfristig Angestellter
kurzfristig Angestellter einer in Österreich eingetragenen Firma
Schengen Visumantrag
Wichtige Information Visum D (Englisch)
Information Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE)
Fotorichtlinien
Die Konsulargebühr muss bei Antragsstellung entweder in Bargeld oder “Money Order” (zugunsten “Austrian Consulate General”) entrichtet werden. Andere Zahlungsmethoden werden nicht akzeptiert. Bitte beachten Sie, dass die Konsulargebühren am ersten Arbeitstag jeden Monats dem aktuellem Umrechnungskurs angepasst und auf der Seite "Konsulargebühren" veröffentlicht werden.
Unter Bezug auf das Konsulargebührengesetzt werden für die Beantragung von Österreichischen National Visa D folgende Konsulargebühren verrechnet:
Gratis
- Kinder von 0 – 6 Jahren
- Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen unter Vorlage einer Verbalnote
- Forscher welche zur Verrichtung einer Forschungstätigkeit reisen
- Vertreter von Non-Profit-Organisationen bis 25 Jahre, welche an von Non-Profit-Organisationen organisierten Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kulturveranstaltungen oder Lehrseminaren teilnehmen
- begleitende/nachziehende Familienangehörige (Kernfamilie) von EU/EWR und CH Staatsangehörigen
EUR 100,00
- alle anderen Antragsteller
Letztes Update: 13. Juli 2011
