Aufenthalt / Niederlassung
Unter Bezug auf das “Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz” benötigen Drittstaatsangehörige, die sich mehr als 180 Tage in Österreich aufhalten wollen, eine Österreichische Aufenthaltsbewilligung.
Generelle Informationen zum Beantragungsablauf
Anträge auf Ausstellung einer Österreichischen Aufenthaltsbewilligung müssen vor Einreise in das Österreichische Bundesgebiet vom Ausland aus beantragt und die Entscheidung im Ausland abgewartet werden. Folgende Personen sind von dieser Regelung ausgenommen und können daher Ihren Antrag bei der zuständigen Inlandsbehörde einbringen:
- Drittstaatsangehörige die „visa-frei“ nach Österreich einreisen dürfen (z.B. US Staatsangehörige); siehe hiezu Visa Waiver Program
- Ehepartner und Kinder von EU & EFTA Staatsangehörigen, die einen ständigen Wohnsitz in Österreich führen
- Forscher und deren mitreisende Angehörige
- Drittstaatsangehörige die früher eine Österreichische oder EU & EFTA Staatsangehörigkeit besaßen
- Eltern können Anträge für in Österreich geborene Kinder innerhalb von 6 Monaten ab Geburt einbringen, solange die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt legal in Österreich aufhältig war.
- anerkannte hochqualifizierte Arbeitssuchende
Wird der Aufenthaltstitel in Österreich beantragt ist zu beachten, dass im Fall einer Bearbeitungsdauer über den visumsfreien Aufenthalt hinaus (also länger als 90 Tage), der Antragsteller den Schengenraum verlassen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörden im Ausland abwarten muss.
Bitte beachten Sie, dass die Österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ausschließlich dazu befugt sind Anträge auf Aufenthaltsbewilligungen anzunehmen, diese jedoch nicht zu bearbeiten. Nachdem die Vollständigkeit des Antrags überprüft wurde, werden die Originalantragsunterlagen an die in Österreich zuständige Inlandsbehörde übermittelt, wo der Antrag bearbeitet und abgeschlossen wird. Die Bearbeitungszeit der Inlandsbehörden beträgt im Durchschnitt ca. 2-6 Monate, abhängig von den eingereichten Dokumenten, der Komplexität des Falles und den saisonalen Bedingungen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Österreichischen Vertretungsbehörden keinerlei Einsicht in die Daten der Inlandsbehörden hat und somit auch keine Auskunft über den Status von Akten geben kann. Sie werden somit gebeten sich direkt mit der Inlandsbehörde in Kontakt zu setzen.
Sobald eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde muss diese in Österreich bei der ausstellenden Behörde abgeholt werden. Bitte beachten Sie, dass zu diesem Zeitpunkt erneut Konsulargebühren anfallen und diese vor Ort zu entrichten sind. Zusätzlich müssen alle Nicht-EU oder –EFTA Staatsangehörige, die sich länger als 24 Monate in Österreich aufhalten wollen, eine „Integrationsvereinbarung“ unterzeichnen.
Bitte beachten Sie die folgenden wichtigen Informationen:
- Anträge müssen persönlich während unserer Öffnungszeiten eingereicht werden.
- Ausschließlich vollständige Anträge werden akzeptiert.
- Im Falle eines minderjährigen Antragsteller muss der Antrag von allen Erziehungsberechtigten unterzeichnet und deren Unterschrift von einem öffentlichen Notar beglaubigt werden.
- Sollten eingereichte Originale retourniert werden, bitten wir um eine Kopie dessen.
- Fremdsprachige Dokumente (ausgenommen Reisepass und Geburtsurkunde) müssen von professionellen Übersetzerbüros in die Deutsche Sprache übersetzt werden. In manchen Fällen akzeptieren die Inlandsbehörden englischsprachige Dokumente, es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass im Zuge des Antragsverfahrens eine Übersetzung in die Deutsche Sprache verlangt wird.
- Falls es von den Inlandsbehörden als notwendig erachtet wird, können weitere Dokumente verlangt werden.
Erforderliche Dokumente
- Antragsformular
- Reisepass
gültig für mindestens 3 Monate nach der geplanten Ausreise
falls zutreffend: 2 leere Seiten für das Einreisevisum (Österreichisches Nationales Visum D) - Kopie des aktuellen Reisepass
- Antragsformular vollständig ausgefüllt und zweimal unterschrieben
Seite Nr. 1 – innerhalb des Rechteckes ohne die Rahmenlinien zu überschreiben; Seite Nr. 3 - falls zutreffend: “Haftungserklärung“
oder
„Aufnahmevereinbarung“ - 2 aktuelle Passbilder (siehe Photo Guidelines)
- original birth certificate attested with an Apostille by the competent Secretary of State
- original criminal record issued by local police stations; not older than three months; attested with an Apostille by competent Secretary of State
- comprehensive health and accident insurance mentioning coverage in all EU member states; valid for the entire duration of stay
or
confirmation from spouse’s health insurance in Austria regarding entitlement to co-insurance according § 123 ASVG - proof of insured living expenses (e.g. scholarship, letter of grants, bank statements of the last three months)
- proof of legal entitlement to standard accommodation in Austria (e.g. tenancy contract, confirmation from Employer, proof of property).
- consular fee
Information über die in den USA ausgestellte Apostille (Englisch)
Falls erforderlich können zusätzlich folgende Dokumente verlangt werden:
- “Sicherungsbescheinigung”, “Beschäftigungsbewilligung”, „Anzeigebestätigung“ issued by the “Austrian Public Employment Service – AMS”
- Gehaltsbestätigung in Österreich
- Schreiben des Österreichischen Arbeitgebers
- Aktuellstes “income tax statement”
- Arbeitsvertrag
- Arbeitsauftrag
- Einverständniserklärugn
- Originale Inskriptionsbestätigung der Östserreichischen Universität/Schule
- Unterzeichneter Au-Pair Vertrag
- Heiratsurkunde/Scheidungsurteil/Sterbeurkunde/Adoptionsurkunde
- Kopie der Aufenthaltskarte/des Österreichischen Reisepasses der in Österreich wohnhaften Person
- “Meldezettel” der in Österreich wohnhaften Person
- Beweise über Verwandtschaft/Lebensgemeinschaft/etc. mit der in Österreich wohnhaften Person (z.B. Heiratsurkunde/Scheidungsurteil/Sterbeurkunde)
Bitte beachten Sie, dass weitere Dokumente verlangt werden können.
Detailierte Informationen finden Sie unter den folgenden Links:
Letztes Update: 25. Juli 2011
