Reisen nach Österreich
Einstellung des Visabetriebes
Im Zuge der Schließung des Österreichischen Generalkonsulats Chicago darf den geschätzten Visawerberinnen und Visawerbern mitgeteilt werden, dass mit 1.7.2013 keine Visa mehr ausgestellt werden können.
Ab dem 1.September 2013 wird das deutsche Generalkonsulat in Chicago die Ausstellung von Schengenvisa (Visa A und C) für kurzfristige Reisen nach Österreich übernehmen. Zwischen dem 1. Juli 2013 und dem 1. September 2013 müssen Visaanträge an den folgenden österreichischen Vetretungsbehörden in den USA gestellt werden:
Bundesstaaten Nebraska, North Dakota und South Dakota: Visabeantragung beim Österreichischen Generalkonsulat in Los Angeles
Bundesstaaten Kansas und Missouri: Visabeantragung bei der Österreichischen Botschaft in Washington
Bundesstaaten Illinois, Indiana, Iowa, Kentucky, Michigan, Minnesota, Ohio und Wisconsin: Visabeantragung beim Österreichischen Generalkonsulat in New York
Nationale Visa (Visa D) können ab dem 1. Juli 2013 ausschließlich wie folgt beantragt werden:
Bundesstaaten Nebraska, North Dakota und South Dakota: Visabeantragung beim Österreichischen Generalkonsulat in Los Angeles;
Bundesstaaten Kansas und Missouri: Visabeantragung bei der Österreichischen Botschaft in Washington;
Bundesstaaten Illinois, Indiana, Iowa, Kentucky, Michigan, Minnesota, Ohio und Wisconsin: Visabeantragung beim Österreichischen Generalkonsulat in New York;
Es darf angeraten werden, sich möglichst frühzeitig (jedoch maximal drei Monate vor dem geplanten Reiseantritt) mit den zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden in Verbindung zu setzen.
Das Österreichische Generalkonsulat Chicago bedauert allenfalls entstehende Unannehmlichkeiten.
In den Vereinigten Staaten von Amerika ist die Republik Österreich von der Österreichischen Botschaft in Washington und den Generalkonsulaten in New York, Los Angeles und Chicago vertreten. Die Auflistung der Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Vertretungsbehörden hilft Ihnen bei der Suche nach der zuständigen Vertretungsbehörde.
Vertretung des Belgischen Generalkonsulats in New York
Seit November 2010 vertritt das Österreichische Generalkonsulat in Chicago das Generalkonsulat des Königreichs Belgien in New York ausschließlich in Schengen Visum C Angelegenheiten von Antragstellern welche in folgenden US Staaten wohnhaft sind:
Illinois, Indiana, Iowa, Kansas, Kentucky, Michigan, Minnesota, Missouri, Nebraska, Ohio, North Dakota, South Dakota und Wisconsin
Anträge für Belgische Nationale Visa D und Aufenthaltsbewilligungen müssen nach wie vor beim Belgischen Generalkonsulat in New York eingebracht werden.
Bitte beachten Sie, dass alle Informationen und Anforderungen, welche auf unserer Webpage angegeben sind, sowohl für Reisen nach Belgien wie auch nach Österreich gelten.
Informationen zur Antragstellung
Folgende Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen können am Österreichischen Generalkonsulat in Chicago eingebracht werden:
- Schengen Visum (C)
Visumsgültigkeit zwischen 1 und 90 Tagen
z.B. Touristen, Geschäftsreisende, Familienbesuche, Reisen anlässlich kultureller Veranstaltungen, Kongress-, Seminar- oder Messebesucher, etc. - Österreichisches Nationales Visum (D)
Visumsgültigkeit zwischen 91 und 180 Tagen
z.B. Studenten, kurzfristig Angestellte, Praktikanten, Forscher, etc. - Österreichische Aufenthaltsbewillgung
Aufenthalte in Österreich ab 181 Tagen
Aufenthaltsbewilligungen können für die verschiedensten Aufenthaltsgründe beantragt werden.
Bitte beachten Sie folgende wichtige Informationen:
- Hauptreiseziel
Anträge müssen bei der Vertretungsbehörde des Landes eingebracht werden, welches Ihr Hauptreiseziel ist. Sollten Sie nicht sicher sein, ob Österreich bzw. Belgien ihr Hauptreiseziel ist, so können Sie gerne mit uns in Kontakt treten. - Persönliche Antragstellung
Anträge sind während unserer Öffnungszeiten persönlich einzubringen. Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht erforderlich. In wenigen Ausnahmefällen sind Antragsteller von der persönlichen Vorsprache befreit (z.B. Studenten welche in Österreich studieren werden, Wissenschafter im Zuge von Forschungstätigkeiten an österreichischen Institutionen). Sollten Sie Ihren Antrag somit per Post einbringen wollen, werden Sie gebeten einen Scan Ihres Reisepasses und früheren Visen, inkl. einer kurzen Zusammenfassung Ihrer Antragsdaten per Email an das Generalkonsulat zu senden. Jeder Fall wird von der Konsularabteilung individuell beurteilt.
Bitte beachten Sie, dass, sollten Sie Ihren Antrag ohne vorherige Abstimmung mit dem Generalkonsulat per Post übermitteln, Sie mit der Retournierung Ihrere Antragsunterlagen ohne deren Bearbeitung rechnen müssen. - Einreichung von Originalunterlagen
Sollten Sie Originalunterlagen einreichen und diese gerne retourniert hätten, werden Sie gebeten eine Kopie dessen vorzulegen. - Ausschließlich vollständige Antragsunterlagen werden akzeptiert.
Informationen für Künstler
In Zusammenarbeit mit den relevanten Ministerien wurde vom BMUKK ein sog. „Mobilitätsguide für KünstlerInnen“ zusammengestellt, der die Bereiche Visa, Aufenthaltstitel und arbeitsmarktrechtliche Bestimmungen für KünstlerInnen beinhaltet. Er soll sowohl den KünstlerInnen als auch Veranstaltern einen Überblick über die Möglichkeiten und Erfordnisse die Mobilität von KünstlerInnen betreffend bieten.
Arbeitsaufnahme in Österreich
Bitte beachten Sie, dass ein Visum nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt!
Fremden, die in Österreich einer Arbeit nachgehen wollen, wird empfohlen sich mit dem Arbeitsmarktservice (AMS) oder privaten Personalvermittlungen in Kontakt zu setzen.
Weitere nützliche Tipps finden Sie im Amtshelfer.
Unterlagen die Sie auf Ihrer Reise mitführen sollten
- gültiger Reisepass (gültig 3 Monate nach geplanter Rückreise) inkl. gültigem Visum (falls erforderlich)
- Retourflugticket
- Ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes (z.B. Bargeld, Kreditkarten, Reiseschecks, etc.)
- Unterkunftsbestätigung (z.B. Hotelreservierung, etc...)
Bestätigung über Deckung einer Reise- und Krankenversicherung
Minderjährige Reisende
Im Falle von Minderjährigen ohne Begleitung vergewissern sich die Grenzschutzbeamten durch eingehende Kontrolle der Reisedokumente und Reisebelege vor allem darüber, dass die Minderjährigen das Staatsgebiet nicht gegen den Willen des/der Sorgeberechtigten verlassen.
Unter Bezugnahme auf die obige Regelung wäre daher anzuraten, dass ein Minderjähriger, der ohne Begleitung nach Österreich reisen möchte, neben einem gültigen Reisedokument noch eine Bestätigung der Eltern (zumindest in englischer Sprache abgefasst) mit sich führen sollte, welcher zu entnehmen ist, dass die Eltern der Ausreise zustimmen (hierauf wären auch die Namen des Kindes und der Eltern sowie Geburtsdaten anzuführen; eine amtliche Beglaubigung ist nicht erforderlich). Desweiteren wäre auf der genannten Bestätigung eine Adresse und Telefonnummer anzuführen, damit die Eltern/Soregeberechtigten im Rahmen von Kontrollen kontaktiert werden könnten. In diesem Zusammenhang wäre auch zu vermerken, wo das Kind in Österreich Unterkunft nehmen wird (Name, Adresse, Telefonnumme des Unterkunftgebers).
Letztes Update: 20. Juni 2012
