Wahlen
Auch österreichische StaatsbürgerInnen mit ständigem Hauptwohnsitz im Ausland können bei Nationalratswahlen, Bundespräsidentenwahlen und Volksabstimmungen sowie bei den Wahlen zum Europäischen Parlament ihr Wahlrecht ausüben. Für die Teilnahme der AuslandsösterreicherInnen an jeder dieser Wahlen ist es erforderlich, dass Sie:
- spätestens mit Ablauf des Wahltags das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- am Stichtag in die Wählerevidenz/Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind,
- aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
- rechtzeitig eine Wahlkarte bei der zuständigen Gemeinde beantragt und erhalten haben,
- die Wahlkarte termingerecht direkt oder über das Konsulat an die jeweilige Wahlbehörde zurückgeschickt haben.
Wählerevidenz/Europa-Wählerevidenz
Sofern Sie in keiner österreichischen Gemeinde in die Wählerevidenz/Europa-Wählerevidenz eingetragen sind, müssen Sie einen Antrag auf Eintragung stellen. Das Antragsformular können Sie online herunterladen (Stellen Sie bitte vor dem Ausdrucken Ihren Drucker auf das richtige Papierformat ein). Beachten Sie bitte auch die Ausfüllhilfe zum Antragsformular. Der ausgefüllte Antrag ist dann zusammen mit einer Kopie Ihres Reisepasses entweder direkt oder im Wege des Konsulats an die zuständige Gemeinde in Österreich zu übermitteln.
Achtung: Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland reicht eine Abmeldung nach dem Meldegesetz nicht aus, um automatisch in der Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz für AuslandsösterreicherInnen eingetragen zu sein. Es muss ausdrücklich ein diesbezüglicher Antrag auf Eintragung gestellt werden, der jedoch im Zuge der Abmeldung von Ihnen bei Ihrer Gemeinde eingebracht werden kann.
In die österreichische Wählerevidenz sind nur diejenigen BürgerInnen automatisch eingetragen, die einen Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde aufweisen. Da AuslandösterreicherInnen per Defintion keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben können (da sich dieser ja im Ausland befindet), wird empfohlen bei Vorliegen eines Nebenwohnsitzes in Österreich mit der jeweiligen Gemeinde direkt abzuklären, ob man in der dortigen Wählerevidenz aufscheint. Andernfalls wäre raschestmöglich ein Antrag auf Eintragung zu stellen.
Bitte beachten Sie: Die Eintragung in die Wählerevidenz ist grundsätzlich nur zehn Jahre gültig. Stellen Sie bitte rechtzeitig einen Antrag auf Verbleib in der Wählerevidenz. Der von Ihnen ausgefüllte Antrag, dem eine Kopie Ihres Reisepasses beizuschließen ist, wird von Ihnen direkt oder im Wege des Generalkonsulats an die für Sie zuständige österreichische Gemeinde weitergeleitet.
Eintragung bzw.Verbleib in der Wählerevidenz
Ausfüllanleitung zum Wählerevidenz-Formular
Wahlkarte und Stimmabgabe
Ab Ausschreibung der Wahl kann der/die wahlberechtigte österreichische StaatsbürgerIn (wenn er/sie in die Wählerevidenz eingetragen ist) eine Wahlkarte anfordern, die es ihm/ihr ermöglicht, auch im Ausland die Stimme abzugeben.
Die Wahlkarte ist grundsätzlich direkt (per Post, Fax, E-Mail, mglw. auch online), in Ausnahmefällen auch im Wege des Generalkonsulats, bei der jeweiligen Gemeinde anzufordern. Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag auf Wahlkarte jedenfalls die Angabe Ihres Geburtsdatums, Ihre Reisepassnummer und die genaue Adresse, an die die Wahlkarte zugestellt werden soll, beinhalten muss.
Obwohl die Wahlkarte theoretisch bis drei Tage vor der Wahl angefordert werden kann, sollten Sie Ihre Wahlkarte so bald wie möglich beantragen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen (bedenken Sie bitte den Postweg) einhalten zu können.
Nach Erhalt der Wahlkarte (diese wird meist ca. zwei Wochen vor der Wahl zugestellt) können Sie sofort - längestens jedoch bis zum Schließen der letzten Wahllokale in Österreich am Wahltag - wählen. Dazu müssen Sie den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dazugehörige Kuvert legen und dieses zukleben. Dieses Kuvert ist dann in das Überkuvert (großes chamois-farbenes Kuvert) zu legen und zweiteres ebenfalls sorgfältig zu verschließen (zukleben).
Der gesamte Wahlvorgang muss - selbstverständlich unter Wahrung des Wahlgeheimnisses - offiziell bestätigt werden von:
- einem volljähriger Zeuge mit österreichischer Staatsbürgerschaft und gültigem österreichischen Reisepass oder
- einem Notar ("notary public") oder
- einem/einer Bediensteten/er eines österreichischen (General-) Konsulats
Ausschliesslich bei der Europaparlamentswahl kann die Bestätigung auch durch einen wahlberechtigen Zeugen mit EU-Staatsbürgerschaft und gültigem EU-Reisepass vorgenommen werden.
Die Wahlkarte ist dann direkt oder via das Generalkonsulat an die jeweilige Landeswahlbehörde so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie spätestens am achten Tag nach der Wahl, 12 Uhr Mittags österreichischer Zeit, dort eintrifft. Beim ersten Wahlgang für die Bundespräsidentenwahl muss die Wahlkarte länstens am fünften Tag nach der Wahl, 12 Uhr Mittags österreichischer Zeit bei der zutreffenden Wahlbehörde einlangen.
