Notfälle
In Notfällen steht Ihnen das Generalkonsulat mit Rat und Tat gerne zur Verfügung; es kann jedoch, da es über keine Exekutivgewalt verfügt, die lokale Polizei, Rettung, ärztliche Hilfe und Justizbehörde nicht ersetzen.
Wenn Sie uns in einem Notfall kontaktieren, halten Sie bitte folgende Angaben bereit:
a) Familien- und Vorname
b) Erreichbarkeit (Telefonnummer, Mobiltelefon, Telefax, E-Mail)
c) Was ist wann, wo und wie geschehen?
d) Kontaktperson(en) in Österreich
Bürgerservice und Bereitschaftsdienst
In einem Notfall können Sie das Bürgerservice des Außenministeriums rund um die Uhr unter der Telefon-Nr. 01143 501150 4411 erreichen. Weiters hat das Generalkonsulat für dringende Notfälle auch außerhalb der Amtszeiten einen Bereitschaftsdienst eingerichtet (Tel.: +1 312 218 4110).
Vertrauensanwalt & Vertrauenarzt
Für Fragen in rechtlichen bzw. ärztlichen Dingen können Sie sich auch an den Vertrauensanwalt bzw. Vertrauensarzt des Konsulats wenden (bitte erkundigen Sie sich aber vorab nach eventuell anfallenden Kosten):
Vertrauensanwalt:
Dr. Klaus Thiedmann
Thiedmann & Edler
525 W. Monroe Street, Suite 2360
Chicago, IL 60611
Tel: (312) 831 4440
Fax: (312) 831 4447
Vertrauensarzt:
Dr. Elisabeth I. Wallner
Northwestern Memorial Hospital
676 N. St. Clair Street, Room 2250
Chicago, IL 60611
Tel: (312) 926 0888
Fax: (312) 926 0889
Verhaftung im Ausland
Sollten Sie verhaftet werden, bestehen Sie gegenüber den US-Polizeibehörden darauf (die USA sind eine entsprechende vertragliche Verpflichtung eingegangen), dass das Generalkonsulat unbedingt von Ihrer Verhaftung verständigt werden soll. Das Konsulat kann Ihnen bei der Benachrichtigung Ihrer Angehörigen sowie beim Ausfindigmachen eines Rechtsanwalts behilflich sein. Weiters haben Konsularbeamte das Recht, Sie in der Haft zu besuchen und mit Ihnen zu korrespondieren. Eine rechtliche Vertretung durch das Konsulat in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren ist jedoch nicht möglich.
Diebstahl oder Verlust von Dokumenten im Ausland
Wenn Sie das Opfer eines Diebstahls geworden sind oder Ihre Dokumente und Geld verloren haben, erstatten Sie unbedingt eine (Diebstahls- bzw. Verlust-)Anzeige bei der nächstgelegenen Wachstube. Verständigen Sie auch sofort Bank und Kreditkartenunternehmen, um eine Sperre gestohlener oder verlorener Bankomatkarten, Schecks und Kreditkarten zu veranlassen.
Das Generalkonsulat ist grundsätzlich nicht in der Lage, Ihnen darlehensweise Geldmittel für den weiteren Aufenthalt oder die Heimreise nach Österreich zur Verfügung zu stellen. Wenden Sie sich bitte an Verwandte und Bekannte in Österreich, die entweder einen Geldtransfer via Western Union (Geldauszahlung erfolgt dann bei einer Western Union Geldauszahlungsstelle) oder, sollte dies nicht möglich sein, eine Depoterrichtung beim Außenministerium (Geldauszahlung erfolgt dann via das Konsulat) veranlassen sollen.
Todesfall & Verlassenschaft
Das Generalkonsulat kann Sie im Fall des Ablebens eines/r ÖsterreicherIn im Amtsbereich bei der Abwicklung der Formalitäten (Ausstellung Totenschein, Überführung des Leichnams nach Österreich etc.) unterstützen, jedoch diese grundsätzlich nicht in Ihrem Namen oder für Sie durchführen.
Falls der/die Verstorbene eine Pension aus Österreich erhalten hat, vergessen Sie bitte nicht, auch die Pensionsversicherungsanstalt in Wien vom Tod in Kenntnis zu setzen.
Das österreichische und das US-amerikanische Erbrecht sind unterschiedlich strukturiert. Während das österreichische Erbrecht auf die Staatsbürgerschaft des Verstorbenen abzielt, stehen in den USA der letzte Wohnsitz des Erblassers bzw. die Unterscheidung in bewegliches und unbewegliches Nachlassvermögen im Vordergrund.
Ab 1.1.2005 (siehe BGBl. I 112/2003 vom 12.12.2003) gilt, dass die Verlassenschaftsabhandlung von einem österreichischen Gericht nur in den folgenden Fällen durchzuführen ist:
a) für in Österreich gelegenes unbewegliches Vermögen von Österreichern und Ausländern
b) für in Österreich gelegenes bewegliches Vermögen von Österreichern (unabhängig vom Wohnsitz) und Ausländern mit Wohnsitz in Österreich
c) für im Ausland gelegenes bewegliches Vermögen von Österreichern mit Wohnsitz in Österreich.
Das unbewegliche Vermögen von Österreichern im Ausland wird grundsätzlich nicht von einem österreichischen Gericht abgehandelt.
Je nachdem, wo sich das Vermögen befindet und welches Gericht für die Abhandlung zuständig ist, kommen auch unterschiedliche steuerrechtliche Bestimmungen zum Tragen (so unterliegt das geerbte ausländische Immobilienvermögen der ausländischen Erbschaftsbesteuerung). Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht zwischen Österreich und den USA ein Doppelbesteuerungsabkommen für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Aus Kostengründen ist es meist besser, sofern entsprechende österreichische Anknüpfungspunkte gegeben sind (z.B. alle Erben in Österreich, Vermögen des Verstorbenen überwiegend in Österreich), die Verlassenschaftsabhandlung in Österreich (und nicht in den USA) einzuleiten. (Die Anwaltskosten in den USA liegen deutlich über den österreichischen Sätzen.)
In Summe ist festzuhalten, dass das Erbschaftsrecht sehr kompliziert wird, sobald die unterschiedlichen Rechtsnormen zumindest zweier Staaten involviert sind. Es wird deshalb angeraten, in Fällen wo ein Nachlassvermögen in zwei Ländern vorliegt, unbedingt einen Notar (Österreich) bzw. einen Anwalt (USA) beizuziehen. Das Generalkonsulat ist prinzipiell weder befugt noch in der Lage für Sie rechtsvertreterisch tätig zu werden.
