Eheschließung & Scheidung
Eheschließung
Eine Heirat im Ausland kann zu unerwünschten namensrechtlichen Konsequenzen führen, denn ohne eine namensrechtliche Erklärung vor bzw. im Zuge der Eheschließung erwirbt die österreichische Frau mit der Heirat automatisch den Familiennamen des Mannes (§ 93 ABGB). Gleichzeitig erhalten (event.) Kinder aus dieser Ehe ebenfalls den Namen des Mannes als Familiennamen.
Sollte dies nicht gewollt sein, stehen zwei Möglichkeiten offen:
1) Die beiden Verlobten geben vor der Abreise beim Heimatstandesamt eine Namenserklärung ab, wenn
a) der Familienname der Frau als Ehename bestimmt werden soll,
b) einer der beiden Partner einen Doppelnamen in der Ehe führen will (es kann der eigene Name oder der Name des Partners als erster geführt werden; z.B. Mann: Müller; Frau: Huber; möchte die Frau einen Doppelnamen führen [die Führung ist dann verpflichtend], kann sie sich Müller-Huber oder Huber-Müller nennen; der Mann heißt jedoch - ebenso wie eventuelle Kinder - immer nur Müller) oder
c) jeder seinen Familiennamen beibehalten will (z.B. er heißt weiterhin Müller, sie weiterhin Huber). In diesem Fall ist dann noch der Familienname für die (eventuellen) Kinder festzulegen (z.B. diese heißen entweder Müller oder Huber, aber nicht Müller-Huber und auch nicht Huber-Müller).
Diese Namenserklärung wäre dann nach der Eheschließung mit der Originalheiratsurkunde (die mit der Apostille versehen zu sein hat) dem Standesamt Wien-Innere Stadt zu übersenden, das dann eine diesbezügliche Bestätigung über die Namensführung in der Ehe ausstellt.
2) Halten sich die beiden potentiellen Ehepartner bereits in den USA auf, so kann die Namenserklärung vor der Heirat auch am Generalkonsulat abgegeben werden.
Weiters besteht die Möglichkeit, die gewünschte Namensführung nach der Heirat auf der US-amerikanischen Heiratsurkunde (marriage certificate) explizit festhalten zu lassen, wobei jedoch die oben angeführten Richtlinien eingehalten werden müssen (z.B. wird ein auf dem marriage certificate als gemeinsamer Familienname festgehaltener Doppelname [für beide Ehepartner] nicht akzeptiert werden, da das österreichische Namensrecht dies nicht vorsieht). Im allgemeinen (aber ohne Gewähr!!) werden die auf dem marriage certificate festgehaltenen Namensbestimmungen (sofern Sie mit dem österreichischen Recht kompatibel sind) vom Standesamt Wien-Innere Stadt akzeptiert.
Scheidung
Während die Heirat von Österreichern vor einem US-Standesbeamten in der Regel problemlos in Österreich anerkannt wird, sind bei der Scheidung in den USA einige wesentliche Punkte zu beachten:
I) Eine von einem US-Gericht geschiedene Ehe von Österreichern (dazu muss auch nur ein Ehepartner österreichischer Staatsbürger sein) ist nur dann in Österreich gültig, wenn die Scheidung vom zuständigen österreichischen Bezirksgericht anerkannt wird. Die gesetzliche Basis findet sich in den §§ 228a und b des Außerstreitgesetzes, das dazu festhält: "Eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe ist nur wirksam, wenn deren Anerkennung vom Gericht ausgesprochen wird."
Dem Antrag auf Anerkennung der Scheidung in Österreich ist das Scheidungsurteil (des US-Gerichts) und der Nachweis der Rechtskraft nach dem Recht der USA beizuschliessen. Der Antrag kann im Wege des Generalkonsulats eingebracht werden, das Ihren Antrag dann an das zuständige Bezirksgericht weiterleitet. Beachten Sie bitte, dass Gebühren (bis zu rund 100 Euro) anfallen können.
Antrag auf Anerkennung der ausländischen Scheidung
II) Grundsätzlich behalten die Ehepartner auch nach der Scheidung die während der Ehe getragenen Namen. Möchten Sie also im Zuge der Scheidung einen früheren Familiennamen wieder annehmen, so achten Sie bitte darauf, dass dies vom Gericht in den USA auch im Urteil festgehalten wird. Zusätzlich müssen sie auch vor einem österreichischen Standesbeamten erklären, dass Sie einen früheren Namen wieder annehmen möchten.
Dazu sind folgende Unterlagen vorzulegen: Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde der letzten Ehe, Scheidungsurteil dieser Ehe und Anerkennung der Scheidung in Österreich, Nachweis des wieder anzunehmenden Namens (Geburtsurkunde bzw. Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder).
Der Antrag wird im Wege des Generalkonsulats eingebracht, von diesem beglaubigt und nach Österreich zur Bearbeitung weitergeleitet. Mit Gebühren von insgesamt ungefähr 60 bis 80 Euro ist zu rechnen.
Bitte beachten Sie jedoch: Einen Namen aus einer früheren Ehe können Sie nach österreichischem Recht nur dann wieder annehmen, wenn aus dieser Ehe Nachkommenschaft (Kinder) vorhanden ist. (Beispiel: Frau Müller, geborene Huber, die in erster Ehe mit Herrn Maier verheiratet war, kann nach der Scheidung von Herrn Müller nur dann den Namen Maier wieder annehmen, wenn aus dieser Ehe Kinder entstammen. Andernfalls, wenn die Ehe mit Herrn Maier also kinderlos war, steht ihr nur ihr Mädchenname Huber offen.)
