Haustiere
Innergemeinschaftliches Verbringen von Hunden, Katzen, Frettchen im Reiseverkehr
Geltungsbereich:
Die Bestimmungen gelten für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie des EWR:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Mitgliedsstaaten mit zusätzlichen Anforderungen:
Hunde, Katzen und Frettchen dürfen in das Hoheitsgebiet Irlands, Schwedens und des Vereinigten Königreichs nur dann eingeführt werden, wenn folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt sind:
- Es muss im Ausweis (oder mit den bisherigen Zeugnissen gemäß den Übergangsbestimmungen, erhältich bei den österreichischen Amtstierärzten) bestätigt werden, dass in einem zugelassenen Labor bei einer Probe eine Titrierung neutralisierender Tollwut-Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml vorgenommen wurde; diese Titrierung von Antikörpern braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn das Tier nach dieser Titrierung in den vom Herstellerlabor vorgeschriebenen Zeitabständen regelmäßig wieder geimpft wurde.
- Eine Bestätigung im Heimtierausweis, dass das Tier vor dem Verbringen (Vereinigtes Königreich 24 bis 48 Stunden vorher, Schweden innerhalb von 10 Tagen vorher) mit einer auf Basis von "Fipronil" hergestellten zugelassenen Arzneispezialitäten gegen Zecken (Vereinigtes Königreich und Irland) und mit einer auf Basis von "Praziquantel" hergestellten Arzneispezialität gegen Echinococcus multilocularis (Vereinigtes Königreich, Irland und Schweden) behandelt wurde.
Weiterführende Informationen betreffend Einreise von Tieren nach Irland finden sie auf der Homepage des irischen
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 betreffend Verbringung von Heimtieren:
Heimtiere
Als Heimtiere gelten Hunde, Katzen, Frettchen, Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel (ausgenommen Geflügel) sowie Nager und Hauskaninchen, die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein. Außer für Hunde, Katzen und Frettchen sind erzeit noch keinerlei Bescheinigungen festgelegt.
Hunde, Katzen, Frettchen:
Für Hunde, Katzen und Frettchen, die im Reiseverkehr zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitgenommen werden, muss für jedes Tier ein Heimtierausweis (EU pet passport) mitgeführt werden. Dieser kann von allen in Österreich freiberuflich tätigen Tierärzten ausgestellt werden.
Kennzeichnung
Jedes Tier muss durch eine deutlich erkennbare Tätowierung oder durch einen Mikrochip gekennzeichnet sein.
Ausweis
Für jedes Tier muss ein Ausweis mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellungslabors eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres - gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut - mit einem inaktivierten Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) vorgenommen wurde.
