Staatsbürgerschaft
Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung, Verleihung, Erstreckung der Verleihung, etc. erworben werden.
Die Erwerbsart durch Abstammung bedeutet, dass ein eheliches Kind mit der Geburt automatisch Staatsbürger wird, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt österreichische/r StaatsbürgerIn ist bzw. zum Zeitpunkt des Todes österreichische/r StaatsbürgerIn war.
Uneheliche Kinder erwerben automatisch die Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatsbürgerin ist, ohne dass auf den Geburtsort des Kindes oder die Staatsangehörigkeit des unehelichen Vaters Rücksicht genommen wird.
Staatsbürgerschaftsnachweise sind seit 1.Jänner 2008, sofern sie innerhalb von 2 Jahren ab der Geburt beantragt werden, von der Konsulargebühr befreit.
Namensänderungen auf Staatsbürgerschaftsnachweisen (z.B.durch Eheschließung) wird gebührenfrei von der Botschaft durchgeführt.
Die Erwerbsart durch Verleihung gilt vor allem für Fremde, die sich in Österreich niedergelassen haben und sich nun zur Gänze integrieren wollen.
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an eine/n Fremde/n kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den/die EhegattIn und die minderjährigen, ledigen Kinder erstreckt werden.
Magistrat der Stadt Wien (MA 35)
Die Frist (Dauer des Hauptwohnsitzes in Österreich) für die Verleihung beträgt in der Regel zehn Jahre. Diese kann unter besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf sechs bzw. vier Jahre herabgesetzt werden.
Genauere Informationen über die oben angeführten und weitere im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelte Möglichkeiten des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft erhalten Sie bei der Staatsbürgerschaftsabteilung des Amtes der Landesregierung Ihres Hauptwohnsitzes, wenn Sie in Österreich wohnen, ansonsten an der österreichischen Botschaft Dublin.
Das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft wird vom jeweiligen Amt der Landesregierung durchgeführt.
Staatsbürgerschaftsnachweis
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Diese Urkunde wird über Antrag von jener Gemeinde in Österreich ausgestellt, in der man seinen Hauptwohnsitz hat. Wenn Sie ständig in Irland leben, ist die österreichische Botschaft in Dublin zuständig.
Beizubringende Unterlagen (im Original):
- Antrag (das entsprechende Formular finden Sie am Ende dieser Seite)
- Nachweis des Wohnsitzes in Irland (z.B. Telefon-, Strom- oder Gasrechnung)
- Geburtsurkunde
- amtlicher Lichtbildausweis
- bei ehelicher Geburt oder Legitimierung: Heiratsurkunde der Eltern
- falls verheiratet: Heiratsurkunde(n)
- Staatsbürgerschaftsnachweis des österreichischen Elternteils
- zutreffendenfalls: Bestätigungen über Namensänderung
- alter Staatsbürgerschaftsnachweis (falls vorhanden)
- zutreffendenfalls: Nachweis über den Staatsbürgerschaftserwerb
- im Falle der Vertretung: Vollmacht
Kosten
Die Konsulargebühr betägt € 48 in bar.
Die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005
Die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 ist am 23. März 2006 in Kraft getreten!
Nachstehend finden Sie Hinweise betreffend Neuerungen, die für AuslandsösterreicherInnen in Irland wichtig erscheinen:
- die Möglichkeit einer vorzeitigen Einbürgerung vor Ablauf von zehn Jahren ist eingeschränkt.
- Bitte unbedingt zu beachten, daß vor der Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit (Doppelstaatsbürgerschaft) die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft per Bescheid von der jeweilig zuständigen Landesregierung genehmigt werden muss, da es sonst zu einem Verlust der österreichsichen Staatsbürgerschaft kommt. Bei Geburt ab dem 1. Juli 1966 ist der Wohnort der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt (nicht der Geburtsort) maßgebend. Wenn die AntragstellerInnen ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben und in Wien oder im Ausland geboren sind ist die Wiener Landesregierung zuständig.
- die Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft wird erleichtert (nunmehr Rechtsanspruch auf fristenlose Wiedereinbürgerung von ehemaligen StaatsbürgerInnen, die die Staatsbürgerschaft anders als durch Entziehung verloren haben, nunmehr lediglich bei Aufenthalt in Österreich sowie ohne Sprach- und Österreich-Kenntnisprüfung)
- Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes müssen entsprechend nachgewiesen werden. Bestimmte StaatsbürgerschaftswerberInnen sind vom Erfordernis dieses Nachweises ausgenommen (Verleihung auf Grund bereits erbrachter und noch zu erwartender außerordentlicher Leistungen im besonderen Interesse der Republik; Minderjährige, die noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen; betagte oder sehr kranke Personen [amtsärztliches Gutachten]).
- Einem/r Fremden ist nach sechs Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er/sie Ehegatte eines/r österreichischen StaatsbürgerIn ist und die Ehe bereits fünf Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt wird.
Wertvolle Links zu Staatsbürgerschaft
Außenministerium - Staatsbürgerschaft
HELP - Amtshelfer - Staatsbürgerschaft
