Rechtsauskünfte
Abgesehen von den in der Folge angeführten Einschränkungen sind die konsularischen Vertretungen Österreichs im Rahmen ihrer Möglichkeiten gerne bemüht, Ihnen bei der Beschaffung von Informationen und Auskünften behilflich zu sein.
Es ist empfehlenswert, zunächst die im Internet verfügbaren Informationen zu studieren und erst dann die konsularischen Vertretungen zu befassen.
Die konsularischen Vertretungen Österreichs sind nicht berechtigt, Zeugnisse oder amtliche Bestätigungen über die geltende österreichische Rechtslage zu bestimmten Fragenkomplexen (etwa Erb-, Scheidungs- oder Eherecht) auszustellen.
Sie können Ihnen aufgrund ihrer Erfahrung lediglich allgemein gehaltene, unverbindliche Hinweise auf die österreichischen Bestimmungen geben. Übersetzungen von Gesetzestexten fertigt die Botschaft nicht an.
Irisches Recht
Bei Fragen und Auskünfte können Sie sich an den Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft, darüber hinaus jederzeit an Rechtsanwälte oder Notare wenden.
Gerne geben wir Ihnen die Kontaktdaten unseres Vertrauensantwaltes weiter.
Bitte informieren Sie sich über mögliche anfallende Kosten vor einer Inanspruchnahme einer Dienstleistung.
Österreichisches Recht
Das Rechtsinformationssystem des Bundes enthält eine beinahe komplette Sammlung der österreichischen Rechtstexte.
Zeugnisse über den Wortlaut gesetzlicher Bestimmungen
- Gemäß § 186 Abs. 2 Außerstreitgesetz - AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, sind die österreichischen konsularischen Vertretungen nicht berechtigt, Zeugnisse oder amtliche Bestätigungen über die geltende österreichische Rechtslage auszustellen:
- § 186 Abs. 2: "Zeugnisse über den Wortlaut gesetzlicher Bestimmungen, die in der Republik Österreich in Geltung stehen oder gestanden sind, hat das Bundesministerium für Justiz Personen zu erteilen, die eines solchen Zeugnisses zur Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte im Ausland bedürfen."
Anträge müssen in deutscher Sprache gestellt werden (oder mit einer Übersetzung versehen werden), Namen und Anschrift des/der Antragstellers/in enthalten und die Bestimmungen, über die ein Gesetzeszeugnis ausgestellt werden soll, genau bezeichnen.
Ebenso sollte der Antrag einen Hinweis enthalten, für die Verfolgung oder Verteidigung welcher Rechte des/der Antragstellers/in im Ausland das Gesetzeszeugnis benötigt wird.
Die zu entrichtende Gebühr beträgt derzeit Euro 40,00.
Die Anträge können direkt an das
Bundesministerium für Justiz
Museumstrasse 7
A-1070 Wien
Abteilung I 9 (betreffend Zivil- und Zivilverfahrensrecht) bzw.
Abteilung IV 1 (betreffend Straf- und Strafverfahrensrecht)
oder im Wege einer konsularischen Vertretung gestellt werden.
Im letzteren Fall fallen zusätzlich Konsulargebühren von insgesamt Euro 42,00 an.
Europäisches und internationales Recht
Neben vielen anderen Institutionen bieten Europarat, Europäische Union und die Vereinten Nationen zahlreiche Links zu europäischen und internationalen Rechtsquellen und Vertragstexten.
