Inhaftierung und juristische Informationen
Erwähnenswert ist, dass Vermögens- und Drogendelikte in Ungarn viel schärfer verfolgt und strenger bestraft werden als in Österreich.
Laut dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WKK) hat die ungarische Polizei im Allgemeinen die Pflicht, die österreichische konsularische Vertretung über die Inhaftierung von österreichischen StaatsbürgerInnen zu informieren. Dabei ist es in Ungarn nicht notwendig, dass der/die Inhaftierte den Wunsch nach Verständigung der Botschaft eindeutig artikuliert. Die Verständigung der Botschaft hat innerhalb von drei Tagen zu erfolgen. Auch über die Einleitung bzw. Einstellung von Ermittlungen gegen österreichische Staatsangehörige ist das Konsulat innerhalb von 24 Stunden zu verständigen.
Mitteilungen an die österreichische Vertretungsbehörde sind unverzüglich an die Konsularabteilung derselben weiterzuleiten und der/die Inhaftierte ist ehestens über seine Rechte zu informieren. Außerdem hat der Konsul das Recht, verhaftete Landsleute zu besuchen und mit ihnen ohne Kontrolle zu korrespondieren. Die volle Verwirklichung dieser Pflichten darf nicht durch die Berufung auf ungarisches Gesetz beeinträchtigt werden.
Anwaltszwang in Ungarn
Im Strafverfahren muss ein Anwalt beauftragt werden (vgl. § 5 Abs. 1 lit. b ungRAG), wenn die Höchststrafe für die begangene Straftat mehr als fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt, der Beschuldigte verhaftet, er der ungarischen Sprache nicht mächtig oder blind, taub, stumm oder geisteskrank ist. Gem. § 49 der ungarischen Strafprozessordnung wird von Amts wegen ein(e) VerteidigerIn bestellt, wenn dies vorgeschrieben ist, und der/die Beschuldigte keinen Bevollmächtigten hat.
Im Zivilrecht besteht ein Anwaltszwang in zweierlei Hinsicht:
1. Es bedarf bei der Fassung und Gegenzeichnung einer zivilrechtlichen Urkunde (wie etwa eines Gesellschaftsvertrags, der Satzung einer Genossenschaft oder der Immobilienregistereintragung bei einer Änderung der Eigentumsverhältnisse) der anwaltlichen bzw. notariellen Mitwirkung (vgl. u. a. § 5 Abs. 1 lit. d Gesetz über die RechtsanwältInnen (ungRAG)).
Die Tätigkeit der AnwältInnen in Ungarn beschränkt sich nicht nur auf die Vorbereitung, Abwicklung, Beratung von und bei Rechtsgeschäften und die prozessuale Vertretung. Die Urkunden einiger Rechtsgeschäfte, vor allem im Bereich des Gesellschaftsrechts und des Immobilienrechts, bedürfen der anwaltlichen/notariellen Gegenzeichnung.
2. Anwaltszwang im Zivilrecht besteht in einem Verfahren nur dann, wenn eine Partei Berufung gegen den Beschluss eines Tafelgerichts einlegt, oder es sich um ein Verfahren vor dem obersten Gericht (§ 73/A lit. a ungZPO), dem Firmengericht oder um ein Markenrechtsverfahren handelt.
NotarInnen
NotarInnen erstellen Urkunden, die besondere Beweiskraft haben. Der/die NotarIn bewahrt solche Urkunden (wie auch Geld und Wertsachen) treuhändisch auf. Aufgrund einer solchen Urkunde kann z.B. unmittelbar gerichtlich vollstreckt werden, ohne dass es eines Gerichtsverfahrens bedarf. Dies kann dem/der Mandanten/Mandantin Zeit und Geld und ihm das Risiko eines Prozesses ersparen.
Verfügungen von Todes wegen sollten bei einem(r) NotarIn hinterlegt werden, um die restlose Geltendmachung ihres Inhalts zu garantieren. In Erbrechtsangelegenheiten gibt der/die NotarIn den Betroffenen eine entsprechende Rechtsberatung, um alle Fragen im Zusammenhang mit der Erbfolge im Wege eines Nachlassverfahrens ohne Rechtsstreit zu regeln. Der/die NotarIn stellt auf Antrag der als Erbe geltenden Person, des Nachlassgläubigers oder des Testamentsvollstreckers einen Erbschein aus, um die Erbeneigenschaft zu bestätigen.
Auch der/die NotarIn kann eine(n) KlientIn umfassend bei behördlichen Verfahren vertreten (z. B. Eintragung einer Immobilie oder einer Firma beim Handelsgericht), um ihm/ihr einen langen Behördengang zu ersparen.
Im Gegensatz zum(r) AnwaltIn ist der/die NotarIn nicht der/die VertreterIn einer einzigen Partei, sondern unparteiischer Berater aller Parteien. Er/Sie ist unabhängig und nur den Gesetzen unterworfen. Ihm/Ihr können keine Anweisungen erteilt werden.
Gebühren
Der/die MandantIn erteilt dem/der RechtsanwaltIn einen Auftrag, in dem die Parteien den Inhalt des Auftrags, das Auftragshonorar und die voraussichtlichen Kosten vereinbaren müssen (§ 23 Abs. 1 S. 1 ungRAG).
Gem. § 9 Abs. 2 ungRAG können die Parteien das Auftragshonorar des/der AnwaltIn frei vereinbaren. Im Regelfall werden Stundenhonorare für die anwaltliche Beratung zwischen € 30 und € 300 pro Stunde vereinbart. Die Höhe des jeweiligen Honorars hängt von der Ausbildung und Erfahrung, sowie Sprachkenntnissen des beauftragten Anwalts ab.
Bei der Vertretung des/der Mandanten(in) im Prozess oder bei der Vertragsgestaltung durch den Anwalt kann üblicherweise auch ein Prozenthonorar vereinbart werden. Im Rahmen von Gerichtsprozessen wird der obliegenden Partei durch das Gericht eine Anwaltsgebühr in der Höhe von etwa 5% des Streitwertes zugesprochen. Dies lässt jedoch das mit dem/der AnwaltIn vereinbarte Honorar unberührt. Pauschale Honorare werden meist nur bei längerer, engerer Zusammenarbeit zwischen MandantInnen und AnwaltInnen vereinbart. Auch Erfolgshonorare sind in Ungarn erlaubt, werden aber nur selten vereinbart.
NotarInnen sind im Gegensatz zu AnwältInnen an die Gebührentabelle für NotarInnen gebunden, wonach sie ihre Leistungen berechnen.
Prozesskosten
Prozessgebühren (auch "Gerichtsverfahrensgebühren") müssen von der den Prozess anstrengenden Partei vor Prozessbeginn entrichtet werden, es sei denn über die Bezahlung der Gebühren ist noch im Verfahren zu entscheiden.
Bemessungsgrundlage für die Gebühren in einem Zivilverfahren bildet in der Regel der bei Einleitung des Verfahrens bestehende Wert des Gegenstandes des Verfahrens. Im Rechtsmittelverfahren bemisst sich der Wert nach der strittig gewordenen Forderung. Sollte der Wert nicht berechnet werden können oder ein Gesetz etwas anderes verfügen, bestimmt das Gesetz den Prozesswert wie folgt:
- für Verfahren vor dem Amtsgericht 250.000 Forint;
- für ein Verfahren vor dem Komitatsgericht in erster Instanz 350.000 Forint und in zweiter Instanz 200.000 Forint;
- für ein Berufungsverfahren vor dem Tafelgericht 400.000 Forint;
- für ein Berufungsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof 500.000 Forint und für ein Revisionsverfahren 600.000 Forint.
Ist der Wert des Gegenstandes des Verfahrens zu ermitteln, so betragen die Gebühren:
- in einem Gerichtsverfahren in erster Instanz wie auch in einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil sechs Prozent, doch mindestens 7.000 Forint und höchstens 900.000 Forint;
- in einem Revisionsverfahren gegen ein Urteil ebenfalls sechs Prozent, doch mindestens 10.000 Forint und höchstens 2.500.000 Forint.
Sollte eine Partei nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um die Gerichtsgebühren bestreiten zu können, kann sie in Straf- wie in Zivilverfahren Prozesskostenhilfe beantragen. Im Strafverfahren gilt dies insbesondere, wenn der/die Angeklagte noch keine(n) VerteidigerIn benannt hat und ein(e) VerteidigerIn zwingend erforderlich ist. Die Prozesskostenhilfe richtet sich nach dem Gesetz über die Rechtsbeihilfe von 2003. Das Entscheidungskriterium zur Gewährung der Prozesskostenhilfe richtet sich im Wesentlichen nach den Einkommensverhältnissen des Antragsstellers.
Anspruchsberechtigt sind auch StaatsbürgerInnen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, also auch ÖsterreicherInnen.
