Eheschließung
Eine von einem österreichischen Staatsbürger oder einer österreichischen Staatsbürgerin im Ausland geschlossene Ehe ist in Österreich dann gültig, wenn die für die Eheschließung vorgesehenen Formvorschriften jenes Staates eingehalten werden, in welchem die Ehe geschlossen wird. ÖsterreicherInnen müssen sich daher bei einer beabsichtigten Eheschließung im Ausland an die nach den Gesetzen des Gastlandes zuständige Behörde wenden: in Ungarn ist dies das Bürgermeisteramt jenes Bezirkes, in dem die Ehe geschlossen werden soll.
Eine Registrierung der in Ungarn geschlossenen Ehe durch eine österreichische Behörde ist nicht vorgesehen. Es ist jedoch notwendig, die ungarische Heiratsurkunde vor Vorlage bei österreichischen Behörden von beeideten GerichtsdolmetscherInnen in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen.
Ehefähigkeitszeugnis
Bei einer Eheschließung in Ungarn ist die Vorlage eines so genannten Ehefähigkeitszeugnisses zwingend. Im Ehefähigkeitszeugnis wird bescheinigt, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe nach österreichischem Recht schließen können.
Zuständige Behörde: Der zuständige Standesamtsverband oder der Magistrat.
In Wien: Die Wiener Standesämter Ihres aktuellen (letzten) Wohnsitzes in Österreich. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien (Standesamt Wien-Innere Stadt) zuständig.
Vor der geplanten Eheschließung sollte das zuständige Standesamt in Österreich kontaktiert werden, um die Namensführung in der Ehe zu klären. Aus österreichischer Sicht richtet sich der Name österreichischer StaatsbürgerInnen nämlich nach österreichischem Recht. Eine Erklärung über die Namensführung kann beim örtlich zuständigen Standesamt abgegeben werden und wird dann beim Standesamt Wien-Innere Stadt hinterlegt. Dieses letztgenannte Standesamt ist auch zur Entgegennahme aller Erklärungen über die Wiederannahme eines früheren Familiennamens (Geschlechtsnamens) nach Scheidung (Aufhebung) einer im Ausland geschlossenen Ehe zuständig. Eine Erklärung über den Familiennamen erst nach Eheschließung ist nicht möglich.
Die österreichische Rechtsordnung sieht keine Eheschließung österreichischer StaatsbürgerInnen vor den österreichischen Vertretungsbehörden ("KONSULAREHE") vor. Eine zwischen einem österreichischen und einem ausländischen Partner vor dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ausländischen Partners geschlossene Ehe ist nur dann für den österreichischen Rechtsbereich gültig, wenn der Staat, in dem die Ehe geschlossen wurde, eine solche Form der Eheschließung anerkennt. In Österreich geschlossene "Konsularehen" sind für den österreichischen Rechtsbereich unwirksam.
Eine Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe durch eine österreichische Behörde ist nicht vorgesehen. Die ausländische Heiratsurkunde sollte aber nach der Heirat beim örtlich zuständigen Standesamt in Österreich vorgelegt werden. Für eine Gültigkeit der Heiratsurkunde in Österreich ist nämlich eventuell eine Überbeglaubigung notwendig. Zweckmäßig ist es in jedem Fall, ausländische Heiratsurkunden vor Vorlage bei österreichischen Behörden durch einen beeideten Gerichtsdolmetsch in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen.
TIPP: Bitte erkundigen Sie sich bezüglich der dafür mitzubringenden Dokumente beim zuständigen Standesamtsverband in Österreich.
Frist: Das Ehefähigkeitszeugnis ist sechs Monate lang gültig (gerechnet vom Tag der Ausstellung).
Für eine Eheschließung in Ungarn sind folgende Dokumente notwendig:
- Identitätsnachweis
- Geburtsurkunde
- Nachweis über den Familienstand
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Niederschrift, dass Braut und Bräutigam die Ehe schließen wollen
- Niederschrift, welchen Namen ein künftiges Kind tragen soll.
Fremdsprachige Urkunden
Fremdsprachige Urkunden bedürfen einer Übersetzung durch eine(n) gerichtlich beeidete(n) DolmetscherIn/ÜbersetzerIn.
Hinweis: Ungarische Standesämter verlangen eine „Ledigkeitsbescheinigung“, die aber in Österreich NICHT existiert. Diese ist gleichzusetzen mit dem österreichischen Ehefähigkeitszeugnis!
