Tiere
Einfuhr von Tieren nach Österreich
Allgemein wird für die Einreise mit Hunden und Katzen aus der EU nach Österreich ein Nachweis über eine Tollwutimpfung verlangt, wobei die Impfung in der Regel mindestens 30 Tage vor der Einreise erfolgt sein muss bzw. nicht älter als ein Jahr sein darf. Der Nachweis dieser Impfung ist durch die Vorlage einer Impfbestätigung (z.B. Internationaler Impfpass) zu erbringen.
Für die Mitnahme von Hunden, Katzen und Frettchen im Reiseverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie des Europäischen Wirtschaftsraums ist seit 1. Oktober 2004 ein veterinärbehördliches Dokument und zwar der Heimtierausweis (Pet Passport) vorgeschrieben.
Der Heimtierausweis (Pet Passport) ist ein von der Europäischen Kommission festgelegter einheitlicher, fälschungssicherer Ausweis, der eine eindeutige Kennzeichnung und Überprüfung des Tieres zulässt. Der Ausweis ist bei allen in Österreich freiberuflich tätigen Tiersärzten erhältlich.
Dem Pet Passport muss zu entnehmen sein, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellungslabors eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres - gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut - vorgenommen wurde.
Der Pet Passport enthält weiters Angaben über den Besitzer des Tieres. Es besteht auch die Möglichkeit einen Besitzerwechsel darin zu vermerken. Ein Foto des jeweiligen Tieres kann beigefügt werden. Eingetragen werden Name, Alter, Rasse, Geschlecht und Kennzeichnungsnummer.
Grundsätze der Tierhaltung
Wer ein Tier in seine Obhut nimmt, hat ihm art-, rasse- und altersgerechte Nahrung und Pflege sowie art-, rasse- und verhaltensgerechte Unterbringung zu gewähren und bei Erkrankung oder Verletzung erforderlichenfalls ehestmögliche tierärztliche Betreuung zukommen zu lassen.
Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, dass
- Menschen nicht gefährdet,
- nicht im selben Haushalt lebende Menschen nicht unzumutbar belästigt und
- fremde Sachen nicht beschädigt werden.
TierbesitzerInnen (im besonderen HundebesitzerInnen) haben grundsätzlich dafür zu sorgen, dass Gehsteige, Gehwege, Fußgängerzonen und Wohnstraßen, Sandkisten und Kinderspielplätze nicht von ihren Tieren verschmutzt werden.
Verbot des Haltens von bestimmten Tierarten
Auf Grund der Tierschutzgesetze ist das Halten von bestimmten Tierarten entweder bewilligungspflichtig oder aus Sicherheitsgründen verboten. Bestimmte Wildtierarten, die besondere Ansprüche auf Haltung und Pflege stellen, dürfen nur mit einer Bewilligung gehalten werden. Beispiele sind:
- Schlangen
- Echsen
- Krokodile
- bestimmte Spinnen
- bestimmte Fische
Hinweis: Genauere Angaben finden Sie im jeweiligen Tierschutzgesetz der einzelnen Bundesländer.
In Österreich zuständige Behörden sind:
- in Städten mit Bundespolizei: der Magistrat
- in Wien: die Veterinäramtsabteilungen des Magistratischen Bezirksamtes
- in Städten ohne Bundespolizei: das Gemeindeamt
Die Behörden sind unter folgender Homepage abrufbar:

