Aufenthalt und Arbeit in Österreich
Ein Aufenthalt in Österreich ist für EU-BürgerInnen unbegrenzt möglich.
Sprache
Es wird generell perfektes Deutsch in Wort und Schrift verlangt, jedoch sind Englischkenntnisse in vielen Berufssparten erforderlich.
Arbeitsmarktöffnung 2011
Mit 1. Mai 2011 lief die Übergangsfrist für die EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien und Ungarn aus. Arbeitskräfte aus diesen Staaten haben nun Arbeitnehmerfreizügigkeit und können unter den gleichen Voraussetzungen wie österreichische Staatsbürger jede beliebige Beschäftigung aufnehmen und ausüben. Sie haben Anspruch auf jenes Bruttoentgelt, das den für österreichische Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen geltenden Kollektivvertrags- und Mindestlohntarifregelungen entspricht und müssen entsprechend zur Sozialversicherung angemeldet werden.
Anmeldebescheinigung bei Aufenthalt über drei Monate
Alle EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten wollen, müssen dies - innerhalb von vier Monaten nach Einreise - bei der für den Wohnsitz örtlich zuständigen Niederlassungsbehörde anzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Personen, die sich bereits vor dem 1. Jänner 2006 nach dem Meldegesetz angemeldet haben und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, benötigen keine Anmeldebescheinigung.
Näheres dazu finden Sie unter help.gv.at.
Arbeitssuche
Arbeitskräfte aus den EWR-Mitgliedstaaten, die einen Wohnsitz im Bundesgebiet haben, unterstützt das Arbeitsmarktservice bei der Suche nach einer offenen Stelle. Arbeitskräften aus EWR-Mitgliedstaaten, die sich für eine Beschäftigung in Österreich interessieren, aber keinen Wohnsitz im Bundesgebiet haben, steht für die Arbeitsuche das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES) zur Verfügung.
AMS-Service für Arbeitssuchende
EURES-Das Portal zur beruflichen Mobilität
Dienstleistungsfreiheit
Unternehmer mit Sitz in Ungarn können ab 1. Mai 2011 uneingeschränkt ihre Dienstleistungen ohne dauerhafte Niederlassung grenzüberschreitend in Österreich anbieten. Die Dienstleistungsfreiheit umfasst auch das Recht der Unternehmen, die Leistung mithilfe eigenen Personals in Österreich zu erbringen. Bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen müssen grundsätzlich die österreichischen gewerberechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Auskunft darüber geben das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) und die AußenwirtschaftsCenter der Wirtschaftskammer Österreich.
Weiters müssen bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen die österreichischen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden. Auskunft dazu gibt die Arbeitsinspektion, Informationen finden sich auch auf der Website der Arbeitsinspektion.
Bewerbung
Erwartet werden ein Bewerbungsschreiben, ein tabellarischer Lebenslauf und Kopien von Zeugnissen und Diplomen, Fotos hingegen werden nicht überall verlangt. Einstellungstests werden oft durchgeführt, können aber abgelehnt werden.
Anerkennung der Ausbildung
Tipp: Die Anerkennung Ihrer Abschlüsse, die Sie gegebenenfalls in einem anderen EU-Land erlangt haben, kann durch die Berücksichtigung Ihrer tatsächlichen Fähigkeiten und Ihrer Berufserfahrung erleichtert werden.
Weitere Informationen speziell für AusländerInnen zu Arbeit in Österreich finden Sie hier:
