Reisepässe für Minderjährige
Die Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises für Minderjährige kann nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfolgen
Die gesetzliche Vertretungsbefugnis haben:
- für eheliche Kinder bei aufrechter Ehe beide Elternteile (§ 144 ABGB)
- für uneheliche Kinder grundsätzlich die Mutter (§ 166 ABGB)
- für eheliche Kinder in geschiedener Ehe sowie bei minderjährigen Eltern ist die gesetzliche Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
Die Gültigkeitsdauer von Reisepässen für Minderjährige variiert wie folgt:
- bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 2-jährige Gültigkeit
- ab dem 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 5-jährige Gültigkeit
- ab vollendetem 12. Lebensjahr 10-jährige Gültigkeit
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.
Bitte beachten Sie:
- Reisepässe und Personalausweise werden in Wien gedruckt, daher nimmt die Bearbeitungszeit ca. 3 Wochen in Anspruch
- ab Vollendung des 10. Lebensjahres müssen Minderjährige im dafür vorgesehenen Feld des Antrages persönlich unterschreiben. Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, jedoch bereits hiezu in der Lage sind, können ihre Unterschrift im Unterschriftsfeld setzen; ansonsten muss der gesetzliche Vertreter den Namen des Kindes in BLOCKBUCHSTABEN in das Unterschriftsfeld setzen
- das Kind muss bei der Beantragung persönlich erscheinen.
- bei Kindern, die über keinen Lichtbildausweis verfügen, muss ein Identitätszeuge angegeben oder kann vom Erziehungsberechtigten eine Erklärung unterschrieben werden, dass das vorgelegte Foto das Kind darstellt (siehe "Erklärung des Erziehungsberechtigten")
Beantragung des Reisepasses:
- für unmündige Minderjährige (unter 14 Jahre) durch den gesetzlichen Vertreter
- mündige Minderjährige (über 14 Jahre) können die Ausstellung eines Reisepasses mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbst beantragen. Die Zustimmung kann entweder direkt bei der Vorsprache oder in schriftlicher Form mit beglaubigter Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erfolgen.
Folgende Dokumente sind erforderlich:
- Geburtsurkunde
- Nachweis der Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes bzw. des beantragenden Elternteiles, wenn das Kind noch keinen eigenen besitzt. Ab dem 12. Lebensjahr ist allerdings ein eigener Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes erforderlich.)
- bei ehelichen Kindern die Heiratsurkunde der Eltern
- gültiger Meldenachweis (Wohngemeinde; für Mitarbeiter von Internationalen Organisationen: Wohnsitzbestätigung der Personalabteilung)
- Passfoto; bitte beachten Sie auch die geltenden Passbildkriterien!
- soferne vorhanden - alter Reisepass oder Reisepass/-pässe, in dem/denen das Kind miteingetragen ist. Das Original des alten Reisepasses muss der Botschaft vor Ausfolgung des neuen Reisepasses zwecks Entwertung vorgelegt bzw. zugesandt werden. Reisepässe, in denen das Kind miteingetragen war, müssen vor Ausfolgung des neuen Reisepasses zur Streichung der Miteintragung vorgelegt werden.
- - € 30,00 bei Vorsprache in bar. Es besteht nach vorheriger Vereinbarung die Möglichkeit der Überweisung auf das Konto der Botschaft, Konto Nr. 310-0185333-52, unter Angabe des Namens und des Zahlungsgrundes. Die Bearbeitung des Antrages kann erst nach Erhalt der Konsulargebühr erfolgen
- je nach persönlicher Situation können weitere Dokumente, wie z.B. Bescheid oder Bestätigung über die Führung des Familiennamens, etc. erforderlich sein
Bitte geben Sie für allfällige Rückfragen die Telefonnummer, unter der Sie tagsüber erreichbar sind, an.
