Konsulargebühren
Die Botschaft ist verpflichtet, Gebühren für Amtshandlungen gemäss dem „Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992)“, in der geltenden Fassung, einzuheben.
Über eingehobene Konsulargebühren wird in der Regel keine Quittung ausgestellt, da die Höhe der zu entrichtenden Konsulargebühr aus dem auf dem jeweiligen Dokument oder Schriftstück anzubringenden Vermerk ersichtlich ist. Sollten Sie einen Zahlungsbeleg benötigen, werden Sie daher gebeten, dies ausdrücklich zu verlangen.
Die Konsulargebühren sind bei Vorsprache an der Botschaft in bar zu entrichten. Es besteht nach vorheriger Vereinbarung auch die Möglichkeit der Überweisung auf das Konto der Botschaft, wobei zu beachten ist, dass eine Bearbeitung des Antrages erst nach Erhalt der Konsulargebühr erfolgen kann.
Die derzeit geltenden Konsulargebühren
