Auslandspraktikum
Das Parlament hat mit 15. Dezember 2011 die sogenannte „Dienstrechts-Novelle 2011“ beschlossen. Mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und damit dem Inkrafttreten ist mit 01. Jänner 2012 zu rechnen.
Ein mit dieser Gesetzesnovelle neu geschaffener § 36e Vertragsbedienstetengesetz 1948 idgF normiert ausdrücklich, dass die Begründung eines unentgeltlichen Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses zum Bund unzulässig ist.
Künftig steht für die Aufnahme von Praktikanten und Praktikantinnen generell das Verwaltungspraktikum gem. § 36a VBG zur Verfügung, welches ein Ausbildungsverhältnis, aber kein Dienstverhältnis begründet, und die Auszahlung eines monatlichen Ausbildungsbeitrags vorsieht. Sonstige Kosten, etwa An- und Abreise, Unterbringung etc. werden nicht übernommen. Nähere gesetzliche Bestimmungen zum Verwaltungspraktikum sind in VBG 1948, Abschnitt Ia, §§ 36a - 36e geregelt.
Die Dauer der Auslandspraktika, das sind Verwaltungspraktika an österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, ist auf maximal drei Monate beschränkt (Ausnahmen sind für verpflichtende Berufspraktika vorgesehen – etwa 22 Wochen für Fachhochschulen).
WICHTIG: Nach Ableistung eines Auslandspraktikums an einer Vertretungsbehörde ist es nun nicht mehr möglich, zusätzlich zu einem späteren Zeitpunkt noch ein Verwaltungspraktikum (in der Zentrale) zu absolvieren, da das BMeiA in der Zentrale nur Verwaltungspraktikanten für die gesetzlich mögliche Maximaldauer von 12 Monaten aufnimmt.
Eine umfassende Neuregelung der Aufnahme von AuslandspraktikantInnen ist in Ausarbeitung.
Auslandspraktikum am Österreichischen Kulturforum
Das Parlament hat mit 15. Dezember 2011 die sogenannte „Dienstrechts-Novelle 2011“ beschlossen. Mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und damit dem Inkrafttreten ist mit 01. Jänner 2012 zu rechnen.
Ein mit dieser Gesetzesnovelle neu geschaffener § 36e Vertragsbedienstetengesetz 1948 idgF normiert ausdrücklich, dass die Begründung eines unentgeltlichen Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses zum Bund unzulässig ist.
Künftig steht für die Aufnahme von Praktikanten und Praktikantinnen generell das Verwaltungspraktikum gem. § 36a VBG zur Verfügung, welches ein Ausbildungsverhältnis, aber kein Dienstverhältnis begründet, und die Auszahlung eines monatlichen Ausbildungsbeitrags vorsieht. Sonstige Kosten, etwa An- und Abreise, Unterbringung etc. werden nicht übernommen. Nähere gesetzliche Bestimmungen zum Verwaltungspraktikum sind in VBG 1948, Abschnitt Ia, §§ 36a - 36e geregelt.
Die Dauer der Auslandspraktika, das sind Verwaltungspraktika an österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, ist auf maximal drei Monate beschränkt (Ausnahmen sind für verpflichtende Berufspraktika vorgesehen – etwa 22 Wochen für Fachhochschulen).
WICHTIG: Nach Ableistung eines Auslandspraktikums an einer Vertretungsbehörde ist es nun nicht mehr möglich, zusätzlich zu einem späteren Zeitpunkt noch ein Verwaltungspraktikum (in der Zentrale) zu absolvieren, da das BMeiA in der Zentrale nur Verwaltungspraktikanten für die gesetzlich mögliche Maximaldauer von 12 Monaten aufnimmt.
Eine umfassende Neuregelung der Aufnahme von AuslandspraktikantInnen ist in Ausarbeitung.
Auslandspraktikum an der Österreichischen Vertretung bei der NATO
Das Parlament hat mit 15. Dezember 2011 die sogenannte „Dienstrechts-Novelle 2011“ beschlossen. Mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und damit dem Inkrafttreten ist mit 01. Jänner 2012 zu rechnen.
Ein mit dieser Gesetzesnovelle neu geschaffener § 36e Vertragsbedienstetengesetz 1948 idgF normiert ausdrücklich, dass die Begründung eines unentgeltlichen Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses zum Bund unzulässig ist.
Künftig steht für die Aufnahme von Praktikanten und Praktikantinnen generell das Verwaltungspraktikum gem. § 36a VBG zur Verfügung, welches ein Ausbildungsverhältnis, aber kein Dienstverhältnis begründet, und die Auszahlung eines monatlichen Ausbildungsbeitrags vorsieht. Sonstige Kosten, etwa An- und Abreise, Unterbringung etc. werden nicht übernommen. Nähere gesetzliche Bestimmungen zum Verwaltungspraktikum sind in VBG 1948, Abschnitt Ia, §§ 36a - 36e geregelt.
Die Dauer der Auslandspraktika, das sind Verwaltungspraktika an österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, ist auf maximal drei Monate beschränkt (Ausnahmen sind für verpflichtende Berufspraktika vorgesehen – etwa 22 Wochen für Fachhochschulen).
WICHTIG: Nach Ableistung eines Auslandspraktikums an einer Vertretungsbehörde ist es nun nicht mehr möglich, zusätzlich zu einem späteren Zeitpunkt noch ein Verwaltungspraktikum (in der Zentrale) zu absolvieren, da das BMeiA in der Zentrale nur Verwaltungspraktikanten für die gesetzlich mögliche Maximaldauer von 12 Monaten aufnimmt.
Eine umfassende Neuregelung der Aufnahme von AuslandspraktikantInnen ist in Ausarbeitung.
