Arbeiten in Österreich
Arbeiten in Österreich
Nicht-EU Bürger benötigen eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für alle Arten von Beschäftigung, einschließlich einer Au pair-Anstellung.
- Die Arbeitserlaubnis muss vom zukünftigen Arbeitgeber in Österreich und VOR Einreise des Antragstellers beantragt werden (sogenannte "Einzelsicherungsbescheinigung").
- Die Arbeitserlaubnis wird nicht während Besuchsreisen nach Österreich erteilt.
- Die Botschaft kann keine Arbeitsplätze in Österreich vermitteln.
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz regelt umfassend Voraussetzungen und Verfahren zum Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung (bzw. Einzelsicherungsbescheinigung) , über die ein Ausländer verfügen muss, um in Österreich arbeiten zu können. Diese Beschäftigungsbewilligung wird ausschließlich vom Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) erteilt. Die notwendige Bewilligung wird vom österreichischen Dienstgeber beantragt.
Die österreichische Arbeitsmarktverwaltung ist bestrebt, die Ausländerbeschäftigung weitgehend auf den derzeitigen Stand zu beschränken, um für Inländer, jugendliche Ausländer der 2. Generation und arbeitslose Ausländer der älteren Generation, die schon lange in Österreich leben, zusätzliche Arbeitsplätze bereitstellen zu können.
Das Arbeitsmarktservice Österreich bietet eine umfangreiche Jobdatenbank (E-Job-Room) und Tipps für die Jobsuche, sowie eine ausführliche Linkliste zu öffentlichen und privaten Personal- und Arbeitsvermittlern für die erfolgreiche Arbeitsuche.
Studieren in Österreich
Ausführliche Informationen über Österreichs Universitäten und Hochschulen sowie das Schulwesen im Allgemeinen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung sowie des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur.
Die Zulassungskriterien zum Studium in Österreich sind direkt an den österreichischen Universitäten bzw. Hochschulen zu erfragen.
Nähere Informationen betreffend Studium, Bildungsfragen, usw. können auch auf der Website des Österreichischen Austauschdienstes (ÖAD) abgefragt werden:
Hinweis:
Informationen bezüglich der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen können unter dem Kapitel „Einreisebestimmungen“ nachgelesen werden.
