Verhaftung
Bei einer Verhaftung oder sonstigen Freiheitsbeschränkung bestehen Sie gegenüber den lokalen Polizeibehörden darauf, dass die österreichische Botschaft unbedingt von Ihrer Verhaftung verständigt werden soll. Die Botschaft kann Ihnen - sofern gewünscht - bei der Benachrichtigung Ihrer Angehörigen sowie beim Ausfindigmachen eines Rechtsanwalts behilflich sein.
Das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963, dem die meisten Staaten (darunter Brasilien und Suriname) angehören, sieht vor, dass die Vertretungsbehörde von den Behörden des Gastlandes unverzüglich von der Verhaftung eines ihrer Staatsangehörigen zu unterrichten ist, sofern es der Betroffene wünscht. Einige Staaten verständigen die Vertretungsbehörden des Herkunftslandes in jedem Fall.
Weiters haben Konsularbeamte das Recht, Häftlinge zu besuchen und mit ihnen zu korrespondieren.
Eine rechtliche Vertretung durch die Botschaft in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren ist jedoch nicht möglich. Die Botschaft kann in laufende Gerichtsverfahren nicht eingreifen, achtet aber darauf, dass keine Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten erfolgt und rechtlich vorgesehene Möglichkeiten der Verteidigung gewährleistet sind.
Die Vertretungsbehörde vergewissert sich in regelmäßigen Abständen, ob die Behandlung des Häftlings den Landesvorschriften entspricht und der österreichische Häftling alle Erleichterungen genießt, die nach den lokalen Vorschriften zulässig sind. Bemerkt sei, dass die Verpflegung in Haftanstalten gelegentlich unzureichend ist und es daher der Aufbesserung aus eigenen Mitteln bedarf. In derartigen Fällen empfiehlt sich die Errichtung eines "Haftdepots" beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten durch Angehörige des Häftlings. Besonders in Ländern mit schwierigen Haftbedingungen werden Häftlinge von Angehörigen der Vertretungsbehörde besucht und den Erfordernissen entsprechend betreut. Dieses Besuchsrecht ist in der Wiener Konsularkonvention und in den mit einigen Staaten bestehenden bilateralen Konsularabkommen verankert; ein Besuch ist dann ausgeschlossen, wenn sich der Häftling ausdrücklich dagegen ausspricht.
Hilfe in zivilrechtlichen Angelegenheiten
In privatrechtlichen Angelegenheiten sind die österreichische Botschaft und Konsulate nicht zur Vertretung österreichischer Staatsbürger als Parteien (z.B. Kläger etc.) befugt. Ihre Unterstützung beschränkt sich auf unverbindliche Auskünfte und Hinweise auf Rechtsvorschriften, die Bekanntgabe der zuständigen Behörden sowie eines geeigneten Rechtsanwaltes. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass ein Rechtssanwalt für seine Tätigkeit ein entsprechendes Honorar von der Partei fordern kann.
