Todesfall
Bei schwerer Erkrankung oder Ableben eines österreichischen Staatsbürgers in Brasilien oder Suriname ist die österreichische Botschaft im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht, die Angehörigen bei den erforderlichen Veranlassungen wie Krankentransport bzw. die Überführung des Leichnams nach Österreich, einer Kremierung oder einer lokalen Beerdigung zu unterstützen.
Die Verfügung über den Leichnam, die Bestattungsart und den Bestattungsort (insbesondere beim Wunsch der Überführung des Leichnams nach Österreich) richtet sich in erster Linie nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt eine solche Willenserklärung nicht vor und ist sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht den nächsten Angehörigen, d.h. in der Regel dem Ehegatten, den großjährigen Kindern, den Eltern und den Geschwistern des Verstorbenen (in dieser Reihenfolge) das Recht der Verfügung zu. In Ermangelung naher Angehöriger steht dieses Recht jener Person zu, die mit dem Verstorbenen bis zu seinem Tode in einer Hausgemeinschaft gelebt hat.
Auf Ersuchen der Angehörigen wirkt die Botschaft nötigenfalls auch bei der Überführung des Leichnams oder der Aschenurne nach Österreich mit. Eine Leichenüberführung aus dem Ausland ist allerdings nur möglich, wenn sichergestellt ist (z.B. durch Depoterrichtung beim Außenministerium ), dass alle damit verbundenen Kosten von den Angehörigen oder von einer Versicherung getragen werden. Dem Leichnam wird bei der Überführung nach Österreich ein sogenannter Leichenpass beigegeben, der von der Botschaft ausgestellt wird. Die Konsulargebühren für die Ausstellung eines Leichenpasses betragen gem. TP9(1) KGG 1992 derzeit Euro 96,-- und sind in Landeswährung zu entrichten.
Verständigung des Geburtsstandesamts
Um die Geburtseintragung in Österreich ergänzen zu können, melden Sie bitte den Todesfall unter Übersendung eines mehrsprachigen Auszugs aus dem Sterbebuch oder einer Sterbeurkunde an die Botschaft oder eine der konsularischen Vertretungen.
Pension
Hat der/die Verstorbene eine Pension aus Österreich bezogen, denken Sie bitte daran, die zuständige Pensionsversicherungsanstalt zu verständigen. Näheres finden Sie unter folgendem Link:
Verlassenschaftsverfahren in Österreich
Seit dem 1.1.2005 ist die österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit über bewegliches Vermögen im Ausland nur noch dann gegeben, wenn der Erblasser österreichischer Staatsbürger war und seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte oder die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist. Selbst wenn danach die österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit gegeben sein sollte, wird ein Verlassenschaftsverfahren nicht von Amts wegen eingeleitet, sondern nur auf Antrag eines Erbberechtigten.
Nach österreichischem Recht wird jemand nur Erbe, wenn er im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens vom zuständigen österreichischen Gericht zum Erben eingeantwortet worden ist. Ein solches Verlassenschaftsverfahren wird durchgeführt
- über eine Liegenschaft in Österreich;
- über in Österreich gelegenes bewegliches Nachlassvermögen, wenn der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war oder seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte oder wenn die Durchsetzung aus dem Erb-, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist;
- über im Ausland befindliches bewegliches Nachlassvermögen, wenn der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder die Durchsetzung aus dem Erb-, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist. Manche zwischenstaatliche Vereinbarungen sehen für die Abhandlung von beweglichem Nachlassvermögen im Ausland Abweichendes vor.
Während in den ersten zwei Fällen das Verlassenschaftsverfahren von Amts wegen eingeleitet wird, sobald das zuständige Gericht vom Todesfall durch eine öffentliche Urkunde oder sonst auf unzweifelhafte Art erfahren hat, bedarf die Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens im letzten Fall eines Antrags einer Person, die als Erbe in Betracht kommt.
Sollte sich im Einzelfall die Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens in Österreich als notwendig erweisen und in Österreich kein Verlassenschaftsverfahren anhängig sein, muss sich der am Nachlass Berechtigte unter Vorlage einer Sterbeurkunde an das zuständige Bezirksgericht werden und - soweit es um das im Ausland gelegene bewegliche Vermögen des Erblassers geht - zugleich die Abhandlung beantragen. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Amtsbereich der Verstorbene seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Lässt sich ein solcher nicht ermitteln oder war er bei mehreren Gerichten begründet, ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich der größte Teil des im Inland gelegenen Vermögens des Verstorbenen befindet. Besteht auch danach keine örtliche Zuständigkeit, ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (Marxergasse 1 a, A-1030 Wien) zuständig.
