Strafregister
Das Strafregister ist ein zentral geführtes Register aller strafgerichtlichen Verurteilungen. Für die Führung des Strafregisters ist die Bundespolizeidirektion Wien (Strafregisteramt) zuständig. Das Strafregisteramt ist jedoch nicht für die Ausstellung der Strafregisterbescheinigung zuständig. Im Strafregister sind vor allem enthalten:
- alle rechtskräftigen Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte
- alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger und Staatsbürgerinnen und solcher Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, durch ausländische Gerichte und
- alle sich auf diese Verurteilungen beziehenden Entscheidungen inländischer und ausländischer Strafgerichte
Hinweis: Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die den Verurteilten bzw. die Verurteilte betreffenden Daten werden aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen. Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und -bescheinigungen aufgenommen noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.
Strafregisterbescheinigung
Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält. Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B. Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung, die keine Verurteilungen enthält, erforderlich. Die Strafregisterbescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein. Zur Beantragung einer Strafregisterbescheinigung ist grundsätzlich die persönliche Vorsprache des Antragstellers in der Konsularabteilung der Vertretungsbehörde erforderlich.
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular, in Block- oder Schreibmaschinenschrift vollständig wahrheitsgemäß ausgefüllt und durch den Antragsteller persönlich unterschrieben
- amtlicher Lichtbildausweis oder Reisepass
- zum Nachweis früher geführter Namen (die im Antrag jedenfalls anzuführen sind):z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Adoptionsurkunde
- bei Antragstellung oder Abholung durch eine dritte Person eine Vollmacht
- Konsulargebühren gem. TP 5(2) KGG 1992 d.s. Euro 42,-- sind in Landeswährung zu entrichten (siehe Konsulargebühren)
Hinweis:
Falls auf Grund des amtlichen Lichtbildausweises die Identität des Antragstellers oder der Antragstellerin nicht einwandfrei festgestellt werden kann, weil z.B. der im Antrag angeführte aktuelle Familienname im vorgelegten Ausweisdokument noch nicht berichtigt ist, sind entsprechende Unterlagen Heiratsurkunde, Bescheid über Namensänderung, etc.) beizubringen.
