Staatsbürgerschaft
Allgemein
Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung, Verleihung, Erstreckung der Verleihung etc. erworben werden.
Die Erwerbsart durch Abstammung bedeutet, dass ein eheliches Kind mit der Geburt automatisch Staatsbürger wird, wenn der eheliche Vater bzw. ab 1.9.1983 ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt österreichische/r StaatsbürgerIn ist bzw. zum Zeitpunkt des Todes österreichische/r StaatsbürgerIn war.
Uneheliche Kinder erwerben automatisch die Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatsbürgerin ist, ohne dass auf den Geburtsort des Kindes oder die Staatsangehörigkeit des unehelichen Vaters Rücksicht genommen wird.
Die Erwerbsart durch Verleihung gilt vor allem für Fremde, die sich in Österreich niedergelassen haben und sich nun zur Gänze integrieren wollen.
Nähere Informationen über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft können Sie unter folgendem Link abrufen:
Staatsbürgerschaftsnachweis
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist das einzige Dokument, dass die österreichische Staatsbürgerschaft nachweist und stellt die Grundlage z.B. für die Ausstellung eines Reisepasses dar. Auch wenn etwa aufgrund von Doppelstaatsbürgerschaft kein Reisepass für ein in Brasilien geborenes Kind beantragt wird, so wird doch empfohlen, einen Staatsbürgerschaftsnachweis ausstellen zu lassen, damit das Kind auch in Österreich als österreichischer Staatsbürger registriert wird.
Beizubringende Unterlagen für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises:
- Antragsformular (vollständig und leserlich ausgefüllt - insbesondere hinsichtlich Personaldaten - und vom Antragsteller bzw. Erziehungsberechtigten unterschrieben)
- Geburtsurkunde (für Frauen, die das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben ist eine aktualisierte Geburtsturkunde vorzulegen)
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters oder der Mutter (seit 1.9.1983), bzw. der unehelichen Mutter, zutreffendenfalls Verleihungsurkunde
- Heiratsurkunde des Antragstellers (falls verheiratet) bzw. der Eltern
- Brasilianische Identitätskarte
Es liegt im Interesse der Antragsteller, alle Dokumente in portugiesischer Sprache ins Deutsche übertragen zu lassen. Oft sind Behörden in Österreich einzuschalten. In all diesen Fällen müssen Übersetzungen nachgefordert werden, was zu erheblichen Verzögerungen der Verfahrensabwicklung führen kann.
Alle brasilianischen Dokumente (wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden und Militärdienstbestätigungen) müssen außerdem durch das brasilianische Außenministerium und durch die Österreichische Botschaft (bzw. Konsulat) beglaubigt werden. (Vorlage im Original oder in beglaubigter Kopie).
Die Konsulargebühr beträgt derzeit Euro 48,-- und ist zum jeweils aktuellen Umrechnungskurs in brasilianischen Reais zu entrichten. Falls ein Antragsteller bzw. seine Eltern nicht im Besitz von Dokumenten sind, die zweifelsfrei auf den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft schließen lassen, muss ein Feststellungsverfahren eingeleitet werden, bevor ein Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass ausgestellt werden kann.
Feststellungsverfahren
Die Feststellung ob eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt ist nur möglich, wenn anhand von Dokumenten nachgewiesen wird, dass der Antragsteller selbst, seine Eltern oder Großeltern die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben und kein Verlust der Staatsbürgerschaft eingetreten ist. (Gründe für den Verlust der Staatsbürgerschaft sind z.B. der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, der freiwillige Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates oder der Eintritt in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates vor dem 1.7.1966). Welche Urkunden konkret erforderlich sind, ist auch von Informationen abhängig, die in allenfalls bereits vorhandenen Akten und Aufzeichnungen enthalten sind. Welche Unterlagen erforderlich sind oder ob Urkunden nachzureichen sind, entscheidet der Verlauf der Ermittlungen.
Klärungsbedürftige Umstände des Erwerbes, Besitzes oder Verlustes der Staatsbürgerschaft können weit in der Vergangenheit liegen. Diese können etwa von den Ereignissen nach Ende der beiden Weltkriege beeinflusst worden sein. Es kann daher notwendig sein, die Staatsbürgerschafts- verhältnisse der Eltern (des ehelichen Vaters oder der unehelichen Mutter) und deren Vorfahren (Groß- oder Urgroßeltern) zu prüfen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Ungeklärtheit der Staatsbürgerschaftsverhältnisse auf die Ereignisse nach dem Untergang Österreich-Ungarns (1918) zurückzuführen ist.
Altösterreichische Staatsbürger/innen (Staatsbürger/innen des Kaiserreichs Österreich) wurden nach dem Untergang der Monarchie (1918) nur österreichische Staatsbürger/innen (Staatsbürger/innen der Republik Österreich), wenn sie beim Inkrafttreten des Staatsvertrages von St. Germain (16. Juli 1920) das Heimatrecht in einer bei der Republik Österreich verbliebenen Gemeinde besaßen. Heimatberechtigte einer Gemeinde, die an einen so genannten Nachfolgestaat (Italien, Jugoslawien, Polen, Rumänien, Tschechoslowakei) fielen, erwarben unter Ausschluss der österreichischen Staatsbürgerschaft die Staatsangehörigkeit des Nachfolgestaates. Ausgenommen sind jene Personen, die in der Folge für die österreichische Staatsbürgerschaft optierten. Diese Option hatte in der Regel die Übersiedlung ins Gebiet der Republik Österreich zur Bedingung.
Erforderliche Unterlagen - Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Eigene Dokumente:
- Ausführlicher Lebenslauf (Angabe aller Wohn- und Aufenthaltsorte von Geburt an, berufliche Laufbahn, allfällige Militärdienstleistung)
- Geburtsurkunde in Kopie
- Urkundliche Nachweise über Erwerb oder Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft (wie Kopien des Staatsbürgerschaftsnachweises, der Einbürgerungsurkunde, wichtiger Seiten des Reisepasses)
- Gegebenenfalls Nachweis über die gegenwärtige fremde Staatsangehörigkeit(insbesondere wann und wodurch der Erwerb dieser Staatsangehörigkeit erfolgt ist)
- Bestätigung über die (Nicht-)Ableistung des Militärdienstes durch Sie/Ihren Vater/Großvater im Wohnsitzstaat. Bei einer Ableistung des Militärdienstes sollte der Bestätigung zu entnehmen sein, ob Sie/Ihr Vater/Großvater freiwillig oder auf Grund einer Einberufung den Militärdienst geleistet haben/hat).
Dokumente von Angehörigen:
Bei unehelicher Abstammung sind die Urkunden der Mutter und nicht die des (unehelichen) Vaters vorzulegen.
- Geburtsurkunde Ihres Vaters/Großvaters
- Heiratsurkunde Ihrer Eltern
- Alle vorhandenen Staatsangehörigkeitsurkunden, auch vom Vater/Großvater (wie Heimatscheine, Staatsbürgerschaftnachweise oder Verleihungsurkunden, alte Reisepässe, Optionsdekrete)
- Sterbeurkunde des Vaters/Großvaters
- Gegebenenfalls urkundlicher Nachweis über den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit des Vaters/Großvaters
- Gegebenenfalls Nachweis über die Staatsangehörigkeit Ihres Ehemannes
- Gegebenenfalls urkundlicher Nachweis, dass Ihr Vater/Großvater die Staatsangehörigkeit seines Wohnsitzstaates niemals erworben hat
- Gegebenenfalls schriftliche Aufstellung über sämtliche Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsorte des Vaters und Großvaters seit ihrer Geburt, sämtliche berufliche Tätigkeiten des Vaters/Großvaters (führen Sie bitte an,ob und wann Ihr Vater/Großvater in den Militärdienst oder in den öffentlichen Dienst eines fremden Staates getreten ist).
Sonstige Hinweise
Da Feststellungsverfahren nur unter Einschaltung österreichischer Inlandsbehörden durchgeführt werden können, müssen fremdsprachige Urkunden zusammen mit Übersetzungen in die deutsche Sprache, die von einer/einem gerichtlich beeideten Übersetzer/in angefertigt wurden, vorgelegt werden.
Wertvolle Links zu Staatsbürgerschaft
Historikerkanzlei Mag. Nicolas Forster
Georg coh-Platz 3/9, A-1010 Wien
Tel: 0043(1)5139646
E-Mail: forster(at)historiker.at
Website Historikerkanzlei
Österreichisches Kriegsarchiv / Staatsarchiv
Nottendorfgasse 2
A-1030 Wien
