Scheidung
Zuständig für Scheidungsverfahren sind die Behörden jenes Landes, in dem beide Eheleute wohnen oder zuletzt gemeinsam gewohnt haben.
Seit Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes am 1.1.2005 ist für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Eheangelegenheiten in Österreich gemäß § 97 Abs. 1 AußStrG generell kein obligatorisches gerichtliches Anerkennungsverfahren mehr vorgesehen. Diese vereinfachte Anerkennung, ohne Durchführung eines eigenen gerichtlichen Verfahrens, erfolgt nunmehr insbesondere durch den Standesbeamten (unter Prüfung der Ehefähigkeit). Sollten jedoch Zweifel über die Anerkennungswürdigkeit einer Entscheidung vorliegen, so kann die Anerkennung wie nach bisheriger Rechtslage in einem selbständigen Verfahren vor Gericht gemäß § 98 AußStrG beantragt werden.
Damit die Entscheidung einer ausländischen Behörde über die Scheidung in Österreich gültig ist, muss jedenfalls ein Anerkennungsantrag gestellt werden. Hiezu benötigen Sie (im Original):
- Rechtskräftiges Scheidungsurteil
- Beglaubigt und übersetzt in die deutsche Sprache
- Heiratsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Antragsformular
Zuständiges Bezirksgericht:
Wenn Sie in Österreich wohnen, ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bereich Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sonst das
Bezirksgericht Wien - Innere Stadt
Riemergasse 4 u. 7,
A-1010 Wien
Tel: +43-1-51528 0
Fax: +43-1-51528 454
Für die Vorlage des Scheidungsurteils bei österreichischen Behörden empfiehlt es sich, von einem gerichtlich beeideten Übersetzer eine Übersetzung in die deutsche Sprache anfertigen zu lassen. Bitte bedenken Sie, dass zusätzlich zur Übersetzung eine Beglaubigung bzw. Überbeglaubigung der entsprechenden Dokumente erforderlich ist (siehe Kapitel Beglaubigung).
Wiederannahme eines früheren Familiennamens (Geschlechtsnamens):
Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, so ist zur Entgegennahme aller Erklärungen über die Wiederannahme eines früheren Familiennamens (Geschlechtsnamens) nach Scheidung (Aufhebung) dieser Ehe, das Standesamt Wien-Innere Stadt, A-1082 Wien, Schlesingerplatz 4, zuständig.
