Konsulargebühren
Für gewisse konsularische Dienstleistungen fallen Konsulargebühren an. Die aktuellen Konsulargebühren entnehmen Sie bitte der folgenden Aufstellung.
An den General-und Honorarkonsulaten sind die Gebühren ausschließlich in Reais und in bar abzuführen. An der Botschaft werden auch Euro in bar akzeptiert.
Konsulargebührentarif für den Amtsbereich Brasilien und Suriname ab 01.07.2011:
Gültiger Kassenwert: Euro 1,00 = BRL 2,27 für Brasilien
Gültiger Kassenwert: Euro 1,00 = SRD 3,48 für Suriname
TARIFPOST 1
1(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffung, Nachlassangelegenheiten oder Ausforschung
EUR 24,00
1(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift an eine Privatperson
EUR 18,00
TARIFPOST 4
Beglaubigungen
4(1)Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift, des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder die Unterschrift einer Privatperson
EUR 40,00
4(2)Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden Bogen
EUR 40,00
TARIFPOST 5
Ausstellung von Bescheinigungen
5(1)1 Staatsbürgerschaftsnachweis
EUR 48,00
5(1)2 sonstige Bescheinigungen
EUR 42,00
5(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.
TARIFPOST 6
6(1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses ohne Datenträger gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass)
EUR 70,00
bis zum 12. Lebensjahr:
EUR 30,00
TARIFPOST 7
7(1)1 Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A), Durchreisevisum (Visum B), Reisevisum (Visum C)
EUR 60,00
7(1)2 Sammelvisum für den Flughafentransit, die Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis 50 Personen ...
EUR 60,00
7(1)3 Aufenthaltsvisum, Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, Visum D
EUR 100,00
7(2) Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen betreffend eine Änderung der Visumgebühren geschlossen hat, wird für die unter 7(1)1 genannten Visa durch diese Abkommen festgesetzt.
7(4) Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung eines Visums für:
7(4)1 Kinder unter 6 Jahren,
7(4)2 Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken,
7(4)3 Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG (ABl. L 289/23 vom 3.11.2005) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
7(4)4 begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG, BGBl. I Nr. 100).
7(5) Von der Gebühr für Antrag auf und Erteilung von Visa kann im Einzelfall Abstand genommen werden bei Beantragung eines Visums:
7(5)1 für Dienstreisen in Diplomatenpässe oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
7(5)2 für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
7(5)3 in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,
7(5)4 für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
7(5)5 für Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
7(5)6 für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
7(5)7 für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,
7(5)8 für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
7(5)9 für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.
TARIFPOST 8
Erteilung einer Vidierung in anderen Angelegenheiten als Passsachen
EUR 36,00
TARIFPOST 9
9 (1) Ausfertigung eines Leichenpasses
EUR 96,00
9(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der politischen oder
rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen Österreichern.
TARIFPOST 13
Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)
... je Depoterrichtung bis 120 Euro
EUR 6,00
... je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis 600 Euro
EUR 12,00
... je Depoterrichtung über 600 Euro
EUR 24,00
