Namensänderung
Neuerung bei Namensänderung
Österreichsiche Staatsbürger, die im Ausland leben und eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, ist eine Angleichung der österreichischen Namensführung and die im Aulsnad geführte Form, die dem österreichischen Recht an sich fremd ist, auf Grund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes möglich.
Notwendige Unterlagen: Antragsformular oder formloser schriftlicher Antrag, Meldebestätigung, Geburtsurkunde, Heiratsurkund(en), Scheidungsentscheidung(en) mit Rechtskraftbestätigung, Staatsbürgerschaftsnachweis(e), amtlicher Lichtbildausweis, allf. urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades. Alle Dokumente in Spanisch mit Apostille und deutscher Übersetzung.
Bei Antragstellung ist vom Antragsteller die ausländische Staatsangehörigkeit sowie die gewünschte ausländische Namensführung urkundlich zu belegen. (z.B. Geburtsurkunde, Kopie des ausländischen Reisepasses)
Gebühren: Antragsgebür EUR 13,20, Bewilligung EUR 515,50 (EUR 352,50 Bundesgebühr sowie EUR 163,00 Bundesverwaltungsabgabe), sowie weitere Gebühren für allfällige zusätzliche Dokumente.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der AÖ.
Verlobte können vor oder bei der Eheschließung ihren Familiennamen in der Ehe (Weiterführung, Voranstellung oder Nachstellung des bisherigen Familiennamens) gegebenenfalls auch den Namen der Kinder bestimmen. Mangels einer Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.
In der Zeit vom 1. Mai 1995 bis 30. April 2007 können Personen, die durch eine vor dem 1. Mai 1995 geschlossenen Ehe den Familiennamen des anderen Ehegatten zu führen haben, durch Erklärung die Eintragung der Voran- oder Nachstellung eines früheren Familiennamens oder die Wiederannahme des früheren Familiennamens in das (österreichische) Ehebuch verlangen.
Eine Person, deren Personalstatut das österreichische ist, deren Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst ist, kann durch Erklärung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde gegenüber dem zuständigen Standesbeamten (wenn Eheschließung im Ausland: Standesamt Wien-Innere Stadt ,A-1080 Wien, Schlesingerplatz 4) ihren früheren oder einen früheren Familiennamen wieder annehmen, wobei ein aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe (Tod oder Nichtigkeit) abgeleiteter Familienname nur angenommen werden darf, wenn aus dieser Ehe lebende Nachkommen vorhanden sind.
Mit der Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils durch das Bundesministerium für Justiz bis 28. Februar 2001 und durch das jeweils zuständige Bezirksgericht ab 1. März 2001 sind auch die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt, sodass die Erklärung rechtswirksam ist.
Nach dem Namensrechtsänderungsgesetz (NamRÄG) kann auch durch eine verwaltungsbehördliche Namensänderung der Familienname bzw. auch der Vorname abgeändert werden.
Genauere Informationen und Formulare zum Thema Namensänderung finden Sie unter
