Konsulargebühren
Gemäß österreichischer Rechtslage sind die Amtshandlungen der Botschaft und der Konsulate in vielen Fällen gebührenpflichtig.
Die Konsulargebühren können nur in bar bezahlt werden. Kreditkarten und Schecks können leider nicht akzeptiert werden. Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Österreich haben, erhalten Sie die Gebührenvorschreibung in Form eines Bescheids, dem ein Erlagschein beigeschlossen ist. Sie können dann die Konsulargebühren auf das Konto des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, PSK Konto Nr. 5010.002, in Österreich einzahlen.
Von Konsulargebühren befreit sind:
- Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Erhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwiderliefe.
- Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Interessen bei völkerrechtswidrigen Verhalten ausländischer Behörden betreffen; dasselbe gilt bei einem Ausnahme- oder Notzustand.
- Amtshandlungen im Zusammenhang mit den im Krieg 1939 - 1945 vermissten österreichischen Staatsbürgern.
- Amtshandlungen nach dem Asylgesetz 1991.
- Personen, denen ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im In- oder Ausland für eine bestimmte Rechtssache Verfahrenshilfe bewilligt hat.
Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, im Einzelfall von der Erhebung der Konsulargebühren gegenüber einem Abgabenschuldner ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn die volle Entrichtung in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners für diesen eine erhebliche Härte bedeuten würde. Die konsularischen Vertretungen beraten Sie diesbezüglich gerne.
Die aktuellen Konsulargebühren wären jeweils in der Botschaft und bei den Honorarkonsulaten zu erfragen.
