Staatsbürgerschaftsnachweis
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Diese Urkunde wird über Antrag von jener Gemeinde in Österreich ausgestellt, in der man seinen Hauptwohnsitz hat. Wenn Sie ständig in der Schweiz wohnhaft sind, wird der Staatsbürgerschaftsnachweis von der Österreichischen Botschaft Bern ausgestellt.
Für die Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises sind folgende Originaldokumente (plus je 1 Kopie) vorzulegen. Ohne vollständige Präsentation der Originalunterlagen ist eine Bearbeitung des Antrages nicht möglich:
- Antragsformular und Erklärung (vollständig und leserlich ausgefüllt)
- Geburtsurkunde des Antragstellers
- Geburtsurkunde des österreichischen Elternteils (bei Minderjährigen)
- Heiratsurkunde(n) bzw. Eheschein(e) des Antragstellers bzw. seiner Eltern (bei Minderjährigen)
- ggfs. Scheidungsurteile(e) bzw. Scheidungsanerkennung (wenn die Ehe im Ausland geschieden wurde)
- Staatsbürgerschaftsnachweis des österreichischen Elternteils (bei Minderjährigen)
- ggfs. Bescheid über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
- ggfs. Bescheid über die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft
- ggfs. Bescheid über Namensänderung (Erklärung betreffend Namensänderung)
- Wohnsitzbestätigung mit Angabe der gemeldeten Staatsbürgerschaft (nicht älter als 4 Wochen); bei Minderjährigen von Vater, Mutter und Kind
- ggfs. Nachweis des akademischen Grades
Hinweis: Es werden nur akad. Grade einer anerkannten Bildungseinrichtung der EU, des EWR oder der Schweiz eingetragen.
Parteienverkehr: Montag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr (außer an österr. Feiertagen)
Sollte der Antrag per Post eingereicht werden, muss die Unterschrift amtlich beglaubigt sein (z. B. von Einwohnerkontrolle, Gemeinde oder Notar) und der Einzahlungsabschnitt für die Konsulargebühr beigelegt werden.
Konsulargebühr: Gegenwert von EUR 48,-- in Landeswährung CHF zum jeweils gültigen
Wechselkurs der Botschaft
(für Kinder bis 2 Jahre nach Geburt und bei erstmaliger Ausstellung
konsulargebührenfrei)
zu entrichten in bar bei Antragstellung oder per Überweisung auf Postscheck-Konto Nr. 30-2364-2 der Botschaft unter Angabe des Namens und Zahlungsgrundes.
(Stand: August 2011)
Antrag auf Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises
Eine Namensänderung ist nicht verpflichtend auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis eintragen zu lassen, jedoch verlangen Änderungen von anderen Dokumenten (z. B. Reisepass, Personalausweis) einen auf den aktuellen Namen lautenden Staatsbürgerschaftsnachweis. Evtl. notwendige Änderungen (z. B. Familienname nach Eheschließung) auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis werden konsulargebührenfrei durchgeführt.
Siehe auch
