Namensrecht
Namensführung nach der Eheschließung
Verlobte können vor oder bei der Eheschließung ihren Familiennamen in der Ehe (Weiterführung, Voranstellung oder Nachstellung des bisherigen Familiennamens) gegebenenfalls auch den Namen der Kinder bestimmen. Mangels einer Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.
Aus Anlass einer Eheschließung gibt es folgende Möglichkeiten, wie Ehepaare ihren zukünftigen Namen führen können:
- Gemeinsamer Familienname
- Getrennte Namensführung
- Doppelname
Hinweis: Die Namensbestimmungserklärung wird bei der Anmeldung zur Eheschließung, spätestens bei der Trauung von dem/der StandesbeamtIn entgegengenommen. Der/Die StandesbeamtIn ist dazu berechtigt, diese Erklärung zu beurkunden (in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde).
Gemeinsamer Familienname
Die Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben.
Getrennte Namensführung
Die EhepartnerInnen können jeweils ihren Namen beibehalten (die Frau muss erklären, ihren Familiennamen weiter zu führen).
Allerdings muss dann bestimmt werden, welchen Familiennamen die gemeinsamen Kinder tragen werden, da diese entweder den Familiennamen des Vaters oder der Mutter führen müssen. Wird keine Bestimmung vorgenommen, erhalten die Kinder automatisch den Familiennamen des Ehemannes.
Doppelname
Der/Die EhepartnerIn, dessen/deren Familienname nicht gemeinsamer Familienname geworden ist, ist berechtigt, einen Doppelnamen zu führen. Dieser Doppelname besteht aus dem Familiennamen des/der PartnerIn und dem eigenen Familiennamen.
Hinweis: Die Namen werden durch einen Bindestrich verbunden, wobei der eigene oder der neue Familienname voranstehen kann.
Das Gesetz sieht nicht vor, dass alle Mitglieder einer Familie einen Doppelnamen führen können. Dieses Recht steht nur dem/der EhepartnerIn zu, der/die seinen/ihren Namen durch die Eheschließung verlieren würde.
Familienname von Kindern
Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, trägt auch das Kind diesen Namen.
Führen die Eltern unterschiedliche Familiennamen, gilt folgende Regelung: Beide Ehegatten müssen bereits vor oder bei der Eheschließung den Familiennamen gemeinsamer Kinder bestimmen. Die Erklärung, welchen Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder tragen werden, können die Ehegatten
- vor dem Standesbeamten abgeben oder
- bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde festlegen.
Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, erhalten die Kinder verheirateter Paare automatisch den Familiennamen des Mannes.
Uneheliche Kinder erhalten nach österreichischem Recht den Familiennamen der Mutter, d.h. den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
Wiederannahme eines früheren Familiennamens nach Auflösung der Ehe
Nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung bzw. Aufhebung kann ein früherer Familienname durch Erklärung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde wieder angenommen werden. Diese Erklärung kann von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beglaubigt werden .
Ein Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus geschiedener oder aufgehobener Ehe abgeleitet wird, kann nur wieder angenommen werden, wenn aus dieser Ehe Nachkommen vorhanden sind. Für aufrechte Ehen, die vor dem 01. Mai 1995 geschlossen wurden, bestehen Sonder- bzw. Übergangsregelungen.
Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt der letzten Eheschliessung.
War die Eheschließung nicht in Wien, jedoch in Österreich, kann der Antrag bei dem für den Wohnort des/der Antragstellers/Antragstellerin zuständigen Standesamt eingebracht werden. War die Eheschliessung im Ausland, ist das Standesamt Wien zuständig.
Übergangsrecht zum Namensrecht
Ehepartner aus (vor dem 01.05.1995 geschlossenen) bestehenden oder aufgelösten Ehen, die den Namen des Partners als Familiennamen führen, hatten bis 30.04.2007 die Möglichkeit, durch Erklärung entweder den vor der Eheschließung geführten Familiennamen wieder anzunehmen oder mit diesem Namen einen Doppelnamen zu bilden.
Änderung des Vornamens bzw. Familiennamens
Familiennamen und Vornamen dürfen nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt (z. B. der bisherige Name wirkt lächerlich oder anstößig, ist schwer auszusprechen oder zu schreiben) und der Bewilligung keiner der in § 3 NÄG angeführten Gründe entgegensteht. (z. B. die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglicht würde, der beantragte Familienname lächerlich oder anstößig oder im Inland nicht gebräuchlich ist oder aus mehreren Namen zusammengesetzt ist bzw. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder dem Geschlecht des Antragstellers nicht entspricht).
Insbesondere ermöglicht das Namensänderungsgesetz die "Namensanpassung" für einen Antragsteller (sei es ein uneheliches oder ein eheliches Kind) an den Familiennamen der Eltern oder eines Elternteils bzw. - erleichtert - für einen minderjährigen Antragsteller, wenn er den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist.
Zuständige österreichische Verwaltungsbehörde ist für die Änderung von Familien- und Vornamen die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz gehabt hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und hat er nie einen Wohnsitz in Österreich gehabt, so ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig.
