Beibehaltung und Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
Beim Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft verliert man grundsätzlich die österreichische Staatsbürgerschaft. Unter gewissen Umständen ist jedoch die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft möglich.
So ist einem Staatsbürger für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn sie wegen der von ihm bereits erbrachten oder von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grunde im Interesse der Republik liegt und der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit angestrebt wird, der Beibehaltung zustimmt.
§ 28 Abs. 2 StbG in der Fassung der Novelle 1998 bringt für Auslandsösterreicher Erleichterungen für die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bei Erwerb der Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaates, wenn in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt. Das Erfordernis des Republiksinteresses fällt in diesen Fällen weg.
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
- durch Erwerb fremder Staatsangehörigkeit:
Die Staatsbürgerschaft verliert insbesondere, wer willentlich, d.h. durch Antrag, Erklärung oder ausdrückliche Zustimmung, eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, außer es wurde ihm vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt. Der Verlust erstreckt sich auf die minderjährigen ehelichen Kinder und Wahlkinder, auf uneheliche Kinder jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. Bei Minderjährigen tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft nur ein, wenn der Verlusttatbestand mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gesetzt wurde.
- durch Eintritt in fremden Militärdienst:
Der freiwillige Eintritt (bei Minderjährigen nur bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) in den Militärdienst eines fremden Staates (z.B. Fremdenlegion) bewirkt den Verlust der Staatsbürgerschaft. Die freiwillige Ableistung des Pflichtdienstes in einem Staat, dessen Staatsbürgerschaft man ebenfalls besitzt, führt jedoch nicht zum Verlust.
- durch Entziehung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft durch Entziehung verliert, wer im Dienst eines fremden Staates steht und durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik Österreich erheblich schädigt. Die Staatsbürgerschaft ist ferner zu entziehen, wenn die Verpflichtung, binnen zwei Jahren nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aus dem bisherigen Staatsverband auszuscheiden, nicht erfüllt wird.
- durch Verzicht:
Ein österreichischer Staatsbürger kann unter gewissen Voraussetzungen, bei Besitz oder Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, auf die österreichische Staatsbürgerschaft verzichten.
- Zuständigkeit
Grundsätzlich liegt die Vollziehung des Staatsbürgerschaftsgesetzes bei den Ämtern der Landesregierungen des jeweiligen Bundeslandes.
Das örtlich zuständige Amt der Landesregierung richtet sich für jene vor dem 1. Juli 1966 Geborenen nach dem Geburtsort, für jene danach Geborenen ist der Wohnort der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt maßgebend.
Das Amt der Wiener Landesregierung (MA 61) ist zuständig,
- wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben und in Wien oder im Ausland geboren sind. Bei Geburt ab dem 1. Juli 1966 ist der Wohnort der Mutter im Zeitpunkt der Geburt (nicht der Geburtsort) maßgebend.
