Militärdienst
Wehrpflichtig sind grundsätzlich alle österr. Staatsbürger männlichen Geschlechts, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
Wehrpflichtige, die ihren Wohnsitz für länger als 6 Monate in das Ausland verlegt haben, haben den jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde bekanntzugeben.
Grundsätzlich sind Wehrpflichtige, die bisher keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich innehatten, verpflichtet, sich in dem Kalenderjahr, in dem Sie das 18. Lebensjahr vollenden, bei der für ihren Wohnsitz zuständigen österreichischen konsularischen Vertretung zu melden.
Die Rückverlegung des Aufenthaltes nach Österreich ist vom Wehrpflichtigen binnen 3 Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden.
Informationen betreffend Wehrpflicht sowie das "Merkblatt Wehrpflichtige im Ausland" finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
Österreichisch-schweizerische Doppelstaatsbürger:
Österreich hat mit der Schweiz ein bilaterales Abkommen betreffend den Militärdienst der Doppelbürger, in Kraft seit 01.01.2001, abgeschlossen.
Personen, die zugleich die österreichische und schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, sind nur gegenüber einem der beiden Staaten verpflichtet, ihre militärischen Pflichten zu erfüllen. Der Doppelbürger hat seine militärischen Pflichten in dem Staat zu erfüllen, in dem er am 1. Jänner des Jahres, in dem er 18. Lebensjahr vollendet, seinen ständigen Wohnsitz hat.
Er kann indessen vor Vollendung des 19. Lebensjahres erklären, seine militärischen Pflichten gegenüber dem anderen Staat erfüllen zu wollen. Die Wahlmöglichkeit erlischt jedoch, mit Antritt des Präsenz-, Militär oder Zivildienstes.
Weitere Informationen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht von Doppelbürgern erteilt in der Schweiz der
Führungsstab der Armee,
Personelles der Armee (J1),
Sektion Wehrpflicht,
3003 Bern
